84. Staatsgebäude, welche ausschließlich den Zwecken der See— schiffahrt dienen, wie Leuchttürme, Gebäude der Lotsenstationen, der Schiffahrtspolizeikommissionen, der Schiffahrts-, Hafen-, See- und Seemannsämter, der Navigationsschulen u. s. w. führen die in § 1 bezeichnete Dienstflagge, eintretendenfalls mit dem Abzeichen ihrer Verwaltung, andere Staatsgebäude die in § 2 bezeichnete Flagge ohne Abzeichen. Neben diesen Flaggen können auf Staatsgebäuden zum Schmuck auch die deutsche Nationalflagge und die preußische Landesflagges) aufgezogen werden. 5 85. Ob bei dem Verweilen Seiner Majestät des Kaisers und Königs oder eines anderen Mitgliedes des Königlichen Hauses oder einer fremden fürstlichen Person in einem Staatsgebäude auf diesem neben den vorstehend (8 4) angegebenen Flaggen oder statt ihrer andere Flaggen zu zeigen sind, wird in jedem Falle besonders bestimmt. Vorschriften über die Flaggenführung auf mecklenburg schwerinschen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden, welche den Swecken der Seeschiffahrt dienen. (Regierungsblatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1896, Seite 175.) § 1. In Gewässern, welche ausschließlich oder vorzugsweise von Seeschiffen befahren werden, führen Staatsfahrzeuge als Dienst- flagge die Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine mit dem mecklenburgischen Stierkopf auf einem gelben Felde in der dem Flaggenstock zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens. Bei den nachstehenden Verwaltungszweigen erhält diese Flagge noch ein besonderes Abzeichen durch Anbringung roter Buchstaben zu beiden Seiten des Ankers. Der Anker sieht: *) Diese Flagge ist weiß, hat keine Auszackung und wird sowohl an der oberen als an der unteren Seite von einem schwarzen Streifen eingefaßt, dessen Breite ½8 der Flaggenhöhe beträgt. Ihre Länge verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. In dem weißen Felde zeigt sie den heraldischen preußischen Adler, dessen senkrechte Achse von der inneren schmalen Seite der Flagge ⅜ der Flaggenlänge entfernt ist.