104 a. bei Fahrzeugen der Zollverwaltung zwischen den Buch- staben 2 und V (Zoll-Verwaltung), b. bei Fahrzeugen der Fischerei-Aufsichtsbeamten zwischen den Buchstaben F und A (Fischerei-Aussicht). § 2. Die Flaggen sind entweder am Heck oder am hinteren Maste, und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Er- mangelung einer solchen aber am Topp oder im Want zu führen; sie dürfen auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vordersteven geführt werden. Die Fahrzeuge der Fischmeister zeigen neben ihrer Flagge noch einen dreieckigen weißen Stander mit den roten Buchstaben FA am Masttopp. l 3 Staatsgebäude, welche ausschließlich den Zwecken der See- schiffahrt dienen, wie Leuchttürme, Navigationsschulen u. s. w. führen die in § 1 bezeichnete Dienstflagge. Verordnung des Senats der freien Hansestadt Lübeck. Vom 23. März 1895. Auf eine Anrege des Reichskanzlers hat der Senat be- schlossen, im Anschluß an die neuerlich dieserhalb für Preußen ergangenen Anordnungen auch für die Lübeckischen Staatsfahrzeuge und ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienenden Staats- gebäude eine besondere Dienstflagge einzuführen, und zu dem Ende, unter teilweiser Abänderung der unter dem 19. und 24. November 1890 erlassenen Verfügungen über den Gebrauch der Lübeckischen Staatsflagge die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: § 1. Staatsfahrzeuge, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Verkehr in Gewässern bestimmt sind, die von Seeschiffen befahren werden, führen als Dienstflagge die Reichsdienstflagge der Kaiser- lichen Marine mit dem heraldischen Lübeckischen Adler auf einem weißen Felde in der dem Flaggenstocke zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens. Bei den nachstehenden Verwaltungszweigen erhält diese Flagge noch ein besonderes Abzeichen durch Anbringung roter Buchstaben zu beiden Seiten des Ankers. Der Anker steht: