123 wahrscheinlich Sturm eintreten werde, zunächst aus der durch die Kegel angedeuteten Richtung, der sodann in dem von den Flaggen angegebenen Sinne umgehen werde. · u. s. w. Bie im Jahre 1899 auf Peranlassung der Raiserlich russischen Regierung im Baag stattgehabte, von allen zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene Auf dieser Konferenz, welche vom 18. Mai bis zum 29. Juli 1899 im Haag tagte, wurde unter anderem beschlossen, folgende Konvention den Regierungen zur Genehmigung zu unterbreiten: Art. 1. Die Militär--Lazaretschiffe, d. h. die Schiffe, welche die Staaten einzig und allein zu dem Zwecke gebaut haben, um Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu leisten, und deren Namen, ehe sie in Gebrauch genommen werden, den kriegführenden Mächten mitgeteilt wurden, werden als solche respek- tiert und können nicht erobert werden. Diese Schiffe werden beim Aufenthalt in einem neutralen Hafen nicht auf dieselbe Linie mit den Kriegsschiffen gestellt. Art. 2. Hospitalschiffes), welche ganz oder teilweise auf Kosten von Privatleuten oder offiziellen Hilfsvereinen ausgerüstet sind, werden ebenfalls als solche respektiert und können nicht er- obert werden, insofern die kriegführende Macht, zu der sie ge- hören, sie offiziell in Dienst genommen und ihre Namen der Gegenpartei mitgeteilt hat, ehe sie in Dienst gestellt worden sind. Diese Schiffe müssen eine amtliche Bescheinigung der be- treffenden Behörde bei sich führen, in der erklärt wird, daß sie zeitlich im Dienste des betreffenden Staates stehen. Art. 3. Hospitalschiffe der eben erwähnten Art, die aber von neutralen Ländern stammen, werden ebenfalls als solche respektiert und können nicht erobert werden, sobald die neutrale Macht, der sie angehören, sie offiziell in Dienst genommen und *) Weshalb ein Unterschied zwischen Hospitalschiffen und Lazaret- schiffen (siehe Art. 1) gemacht wurde, ist nicht ohne weiteres verständlich.