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        <title>Deutsches Flaggenhandbuch.</title>
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            <forname>Franz</forname>
            <surname>Reinecke</surname>
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        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>reinecke_flaggenhandbuch_1900</idno>
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        FANZ  RuIIK

HANNOYTER  2
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        Deutsches  Flaggenhandbuch.

—  ..
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        Kaiser  Wilhelm  II.
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        Deutsches
Flaggenhandbuch.

——.."  —.

Flaggenrecht  und  Flaggenseremoniell
nach  den

neuesten  deutschen  und  internationalen
Bestimmungen

von

Franz  Reinecke

in  Hannover.

 

PHannover  und  Feipzig.

Hahnsche  Buchhandlung.
1900.
        <pb n="6" />
        Druck  von  August  Grimpe  in  Hannover.
        <pb n="7" />
        Vorwort.

—  O

Das  Jahr  1867  brachte  den  deutschen  Küstenstaaten
eine  einheitliche  Kriegs=  und  Handelsflagge.  Es  mußte  aber
das  Jahr  1892  und  die  Regierungszeit  unseres  jetzigen  Allergnädigsten
  Kaisers  und  Herrn  herankommen,  bis  auch  die
Dienstflagge  im  Seegebiet  dieser  Staaten  so  einheitlich  wurde,
als  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  zuläßt.

Der  Flagge  Deutschlands  widme  ich  dieses  Buch.  Möge
ihr  Adler  unter  der  thatkräftigen  und  zielbewußten  Regierung
unseres  Kaisers  immer  weitere  Kreise  ziehen.

Für  alle  Mitteilungen,  welche  eine  Berichtigung  und
Erweiterung  des  Inhalts  dieses  Werkes  bezwecken,  ist  der
Verfasser  dankbar.

Hannover,  März  1900.
Franz  Reinecke.
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        Inhaltsverzeichnis.

Seite

Das  Flaggenzeremoniell  auf  9ee  1
Einletnngggga;  1
Das  Zeigen  der  Nationalslagess::  .  .  ...  2
Das  Streichen  der  Fllgeee.  2
Das  Dippen  der  Flaggeeeeee  2
Das  Flaggenheißen  bei  festlichen  Anlässen  3
Plaggen,  Standarten,  Stander,  Wimpel,  Flügel  u.  .  .  4
Flagen  .  .  ...  4
———r——  H..  W  5
Admiralsflaggen  und  Flaggen  hoher  Marinebefehlshaber  5
Signalflageeen.  5
Kontorflageen  6
Andere  Flaggen  und  ihre  Führng  ...  6
Flaggen  für  Staats=  und  öffentliche  Gebäuden  8
Standrrennn::  8
Staderr  ...  8
Signalstaderrnnnr  8
WinbdbelZlZei  .  ...  9
Flügel  oder  Windstaden  9
Flaggen-=  und  Lalutvorschriften  für  die  Raiserlich  deutsche  Marine  10
Aufzählung  der  verschiedenen  Flaggen  und  Abzeichen  10
Die  Kaiser-,  Kaiserin=  und  Kronprinzen-Standarte  .  .  ...  10

Die  Standarte  oder  Kriegsflagge  für  andere  deutsche  Fürstlichkeiten,
  die  ersten  Bürgermeister  der  Hansestädte  und  höhere
Diplomaoeeen.  11

Breitwimpel  Seiner  Majestät  des  Kaisrs.  12

Die  Flagge  des  Generalinspekteurs  der  Marine  und  des  Staatssekretärs
  des  Reichs-Marine-Ummtttttts  .  .  ....  12
        <pb n="10" />
        VIII
Die  Flaggen  der  Admirale,  der  Kommodorestander,  der  Flottillenund
  Divisionsstanden
Der  Kriegsschiffswimmimieeem
Der  Anciennetätsstaderrnnrnr
Die  Flaggen  und  Abzeichen  im  BVlt
Zeitbestimmungen  über  Führung  der  Flaggen  und  Abzeichen
Weitere  Bestimmungen  über  Kommandozeicche
Bestimmungen  über  das  Führen  der  Reichskriegs=  und  Reichsdienstflagee

Das  Setzen  der  Gössessss  ....
Die  Reichsdienstflagge  des  Auswärtigen  Amts  und  die  Flagge  der
Gouverneure  für  Deutsch-Ostafrika  und  Kiautschau.  .  .  ...
Der  Flaggenschuuccsee  .  .  .  ...
Der  Flaggengrre  .  .  ..  ...
Die  Flagge  und  Abzeichen  halbstoeccss  .  .  .  .  .  ...  -.
Die  Begrüßung  durch  blinde  Kanonenschüfe  ............
DteAnzahlderCalutschüsse....................
Die  Salute  für  deutsche  Kommandozeichen
Die  Salute  für  fremde  Persönlichkeiten  und  Kommandozeichen
Salute  für  Landesflageen
Andere  Ehrenbezeigunggenn  .  ..  .  .  .  ...
Seine  Majestät  der  Kaiser  in  einem  Seeplatz  am  Lande
Seine  Majestät  der  Kaiser  auf  Reede  und  im  Hasen
Besichtigung  eines  Schiffes  durch  Seine  Majestät  den  Kaiser
Geburtstag  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Ihrer  Mojestät  der
Kaisen
Ehrenbezeigungen  für  Ihre  Majestäten  die  Kaiserin,  die  Kaiserin-Witwe
  und  die  anderen  deutschen  Fürstlichkeiten  u.  s.  v.
Ehrenbezeigungen  für  fremde  Fürstlichkeiten  u.  i.e  dwööv.
Teilnahme  an  fremden  Festlichkeieen

Per  internationale  Fignalverkehr  und  die  internationalen  Signalstatlnen


Das  internationale  Signalbouchgg  .  .  ....
Die  internationalen  Signalstatinen
DPic  Flaggen,  Stander  und  Wimpel  des  internationalen  Lignalbuches.
Tagsignalstationen  (Vee-Gelegraphen-Anstalten)  an  den  deutschen  Rüsten
Eissignalstationen  an  der  deutschen  Aüfsftee  ...
Gesetze  und  Perordnungen  des  Peutschen  Reichs  über  Flaggenrecht  und

TFlaggenführunnnngggg  ....  ..  .  ...
Einleiigggg

Seite

18
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21
21
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28

29
        <pb n="11" />
        ——IX
Verfassung  des  Deutschen  Reiches..  ..  .  ...
Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  4.  Juli  1867  betreffend  die  Kriegsflagge
  des  Norddeutschen  Bunds
Weitere  Bestimmungen  über  die  deutsche  Kriegsflagge  aus  dem
Jahre  10770700  ...
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Führung  der  Kriegsflagge  auf
den  Privatfahrzeugen  der  deutschen  Fürsten,  vom  2.  März  1886
Verordnung  über  die  Führung  der  Reichsflagge  vom  8.  November

Bestimmungen  über  die  Führung  der  deutschen  Kriegsflagge  und
der  Reichsdienstflagge  der  Marn.
Führung  der  deutschen  Kriegsflagge  von  Seiten  der  Behörden  und
Anstalten  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  für  Ostafritka
Bekanntmachung,  betreffend  die  Führung  der  Reichsdienstflagge
auf  den  Regierungsfahrzeugen  und  Regierungsgebäuden  einzelner
  Verwaltungen  in  den  deutschen  Schutzggedieten,  vom
13.  August  193  .  .  ...
Bestimmungen  über  die  Führung  der  Reichskriegsflagge  in  der
Armee,  vom  4.  Mai  19992  ..  ....
Flaggen=  und  Salutordnung  für  die  Kaiserliche  Marine  (Beitrag)
vom  20.  April  19992  .  ...
Allerhöchste  Ordre,  betreffend  die  Verwaltung  des  Kiautschau-Gebietes,
  vom  1.  März  19333  .  ...
Heimatswimpel,  vom  29.  Juni  199
Bekanntmachung,  betreffend  die  Flagge  des  Kaiserlichen  Jachtklubs
  zu  eii.;
Gesetz,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,  vom
22.  Juni  19999
Begründung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischifeee
  .  ...
Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zum  §  25
des  Flaggengesetzes  vom  22.  Juni  199
Verordnung,  betreffend  die  Registrierung  für  Kauffahrteischiffe.
(Handelt  von  der  Flagge  der  Handelsmarin)
Abzeichen  auf  der  Handelsflagge  für  die  als  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
  u.  s.  w.  der  Marine  angehörenden  Schiffsführer,
  vom  1.  Juli  19066  ...
Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  von  Schiffen
auf  See  (Notsignale  u.  s.  w.),  vom  9.  Mai  199920

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40

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        X

Seite
Lotsensignalordnung  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Kühstengewässern,
  vom  14.  August  18166666  92
Betriebsordnung  für  den  Kaiser-Wilhelm-Kanal,  vom  28.  August
189909066..  .  ...  93
Parstellung  der  #Standarten,  Flaggen,  Ltander  und  Wimpel  des  Peutschen
Reichs  innerhalb  des  Leeschiffahrtgebieles  94
Perordnungen  der  einzelnen  Rüstenstaaten  des  Peutschen  Reichs  über
Flaggenfühnnng  ....  101
Vorschriften  über  die  Flaggenführung  auf  preußischen  Staatsfahrzeugen
  und  Staatsgebäunden  101

Vorschriften  über  die  Flaggenführung  auf  Mecklenburg-Schwerinschen
  Staatsfahrzeugen  und  Staatsgebäuden,  welche  den  Zwecken

der  Seeschiffahrt  dienen  103
Verordnung  des  Senats  der  freien  Hansestadt  Lübeccck  104
Freie  Hansestadt  Hambtrtresgsgsgseeeeee  .  ...  105

Bekanntmachung,  betreffend  die  Flaggenführung  auf  bremischen
Staatsfahrzeugen  und  den  ausschließlich  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt

  dienenden  Staatsgebäuemden  106

Großherzogtum  Oldenbregg  ...  108
Barstellung  der  Dienstislaggen  der  einzelnen  Rüstenstaaten  des  deutschen

Reichs  innerhalb  des  #Leegebiets  109

Weshalb  ist  die  deutsche  Flagge  schwarz=  weiß-rotzt.  112

Die  alte  preußische  lageel  113

Einige  Plaggenzeichen  von  allgemeiner  und  besonderer  Bedeutung  115

Die  im  Jahre  1899  auf  Peranlassung  der  Raiserlich  russischen  Regierung
im  Paag  stattgehabte,  von  allen  jivilisierten  Nalionen  der

Erde  beschicht  gewesene  Friedenskonferrnrnzsz.  123
Ichützt  im  Leekriege  neutrale  Flagge  die  Ladung  eines  BPandelsschiffes,
wenn  diese  Kadung  nicht  Rriegskontrebande  ist::.  126
Die  Marconische  Telegraphie  ohne  Praht  in  Verbindung  mitl  dem  internationalen
  Signalverehrxrrrnnn  ....  ...  133
Perzeichnis  und  Peschreibung  von  PFlaggen  verschiedener  Staalten  134
Pie  Flaggenführung  deutscher  Schiffe  auf  Innenfahrwassen.  144
Perzeichnis  und  Feschreibung  der  Flaggen  bejw.  TLandesfarben  der
deutschen  Pundesstaaareren  146

Auskunftserteilung  über  Rontorslaggen,  Flaggen  und  Stander  von
Legelklubs  und  Seglervereinen,  sowie  über  andere  Arten
von  PFlaggen,  Standern  und  Wimpen  149
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        XI

Seite
Perschiedenes  über  die  Anfertigung  und  den  Gebrauch  von  Flaggen  151
Flaggenstose  ..  ....  151
Flaggenfabrikation..................  .  .  .  .  ....  151
Die  Flaggen  während  des  Gebrauchss.  152
Die  Flaggen  nach  dem  Gebruchs  .  .  ....  153
TFlaggenmasten,  Flaggenstöche,  Flaggenleien  154
Perschiedene  Größen=  und  Maßangben  155
Größe  der  Flaggen  der  Kaiserlichen  Marn  155
Größe  von  Signalflaggen  nach  dem  internationalen  Signalbuch,
wie  sie  in  England  gebräuchlich  ind  156

Verschiedene  MWaubee3  156
        <pb n="14" />
        1)
2)

3)

9

6)

7)

8)

Perzeichnis  der  Abbildungen.

Titelbild:  Bildnis  Seiner  Majestät  Kaiser  Wilhelms  II.

Schnelldampfer  des  Norddeutschen  Lloy  in  Bremen  „Kaiser
Wilhelm  der  Große“  vor  Anker  liegend  und  aus  feierlichem
Anlaß  flaggend.  Am  Heck  weht  die  Handelsflagge,  im  Großtopp

die  Reichspostflagge,  im  Vortopp  die  Kontorflagge  (Lloydstander),

als  Gösch  die  Bremer  Handelsflagge

Die  Fünfmastbark  „Potosi"  aus  Hamburg,  das  größte  Segelschiff
  der  Erde,  in  See  unter  Segel.  Von  der  Gaffel  weht  die
Handelsflagge  mit  dem  Eisernen  Kreuz,  die  nur  von  Schiffern
geführt  werden  darf,  welche  Reserveoffiziere  oder  Offiziere  a.  D.
der  Kaiserlichen  Marine  sind.  Im  übrigen  weht:  im  Vortopp
die  Hamburgische  Flagge,  im  Großtopp  die  Kontorflagge  der
Eigner,  Firma  Ferdinand  Laeisz  in  Hamburg,  im  Mitteltopp
die  Namensstandarte,  im  Kreuz=  und  Besanstopp  das  Signal
des  internationalen  Signalbuches  CWRS  —DFC,  bedeutend:
„Glück  deutscher  Flaggee:eee  ...
Seiner  Majestät  Jacht  „Hohenzollern"  unter  Dampf;  im  Großtopp
  weht  die  Kaiserstandarte,  sonst  wehen  Heckflagge  und  Toppflaggenn
  .  ...
Seiner  Majestät  großer  Kreuzer  „König  Wilhelm“  vor  Anker
liegend;  es  wehen  Heckflagge,  Gösch  und  Admiralsflagge
Seiner  Majestät  großer  Kreuzer  „Hansa“  auf  See  die  Flagge
zeigend;  im  Vortopp  weht  die  Vizeadmiralsflagge  ...
Seiner  Majestät  Schiff  „Moltke“  (jetzt  Schulschiff,  früher  Kreuzerfregatte)
  vor  Anker  liegend;  es  wehen  Heckflagge  und  Kontreadmiralsflage
  .  ...

Seiner  Majestät  großer  Kreuzer  „Fürst  Bismarck“,  ausgeflaggt

Seite

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        10)

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21)
22)
28)
24)
26)
26)
27)
28)
29)
30)

31)

XIII
Seite
Seiner  Mojestät  Schiff  „Stosch“  (jetzt  Schulschiff,  früher  Kreuzerfregatte)
  feuert  den  Salut  für  einen  Admiral  der  Vereinigten
Staaten  von  Nordameieckekeaa  24

Seiner  Majestät  Schiff  „Gneisenau“  (jetzt  Schulschiff,  früher
Kreuzerfregatte)  salutiert  die  französische  Flagges  25

Ein  Postdampfer  der  Hamburg-Amerikanischen  Packetfahrt-Aktiengesellschaft
  macht  einer  passierenden  englischen  Bark  das
Anruffignal  und  das  Signal  B#D  des  internationalen  Signalbuches,
  welches  heißt:  „Melden  Sie  Alles  wohl  an  Bord“.  Das
englische  Segelschiff  giebt  durch  Heißen  des  Antwortwimpels  an,
daß  das  Signal  verstanden  ist  und  daß  die  Meldung  gemacht
wird.................................  32

Werftdampfer  der  Kaiserlichen  Marine  mit  Heckflagge,  Toppflagge
  und  Gösch  (Reichsdienstfllaggegn  ...

Deutsches  Segelschiff  die  „Swinemünder  Bucht"  mit  der  Lotsenflagge

  ansteuernd,  also  das  Signal  gebend,  daß  Lotsenhilfe  verlangt

  .rd--.  91
Kaiserstandartttttttttteen:n:  ....  91
Kaiserinstandartttrerernrnrn  .  ...  94
Kronprinzenstandarreeer:.  .  .  ...  94
Breitwimpel  Seiner  Majestät  des  Kaises  95
Flagge  des  Generalinspekteurs  der  Marine  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  95
Flagge  der  Admirale.  ..............  .  .  .  .  ...  95
Flagge  der  Vizeadmirsseen  95
Flagge  der  Kontreadmirllleell  .  .  ..  95
Kommodorestander  .........................  96
Flottillenstandernrnr  96
Divifionsstanden#  96
Kriegsschiffswimpel  (Wimpel  der  Kaiserlichen  Marinhe  96
Flagge  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Marine-Amts  96
Flagge  der  Gouverneure  für  Ostafrika  und  Kiautschahuu  96
Reichskriegsflagge  (Flagge  der  Kaiserlichen  Marinhe  ...  97
Die  Gösch  der  Kriegsschisfe..  97
Reichsdienstflagge  im  Bereich  des  Auswärtigen  Amtes,  einschließlich

der  Schutzgebttttttte...  98
Reichsdienstflagge  im  Bereich  der  Kaiserlichen  Marin  98
        <pb n="16" />
        32)
33)
34)
35)

36)
37)
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39)
40)
41)

42)
43)

44)

45

46)
47)
48

49

'i

50

51)

IlIV

 

Reichsdienstflagge  im  Bereich  des  Reichspost-Amtss  ...
Reichsdienstflagge  im  Bereich  der  übrigen  Verwaltungszweige
Die  deutsche  Nationalflages
Flagge  derjenigen  deutschen  Kauffahrteischiffe,  deren  Führer  Offiziere
  des  Beurlaubtenstandes  oder  Offiziere  a.  D.  der  Kaiserlichen
Marine  i1i1i.
Lotsenflagge  des  Deutschen  Reiiss----=  ...
Flagge  des  Kaiserlichen  Jachtkllubssssss  .  .  ...
Stander  des  Kommodors  des  Kaiserlichen  Jachtklubbs
Stander  des  Vizekommodors  des  Kaiserlichen  Jachtklubb
Stander  der  Mitglieder  des  Kaiserlichen  Jachtklubbbs
Dienstflagge  für  alle  preußischen  Staatsfahrzeuge  im  Gebiet  der
Seeschiffahrt  und  für  solche  preußische  Staatsgebäude,  die  ausschließlich
  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  dienen
Dienstflagge  für  die  Mecklenburg-Schwerinschen  Staatsfahrzeuge
und  Gebäude,  welche  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  dienen
Dienstflagge  für  die  Lübeckischen  Staatsfahrzeuge  und  Gebäude,
welche  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  diemien
Dienstflagge  für  die  Hamburgischen  Staatsfahrzeuge  im  Gebiet
der  Seeschiffahrt  und  für  solche  Hamburgische  Staatsgebäude,
welche  ausschließlich  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  dienen
Dienstflagge  für  Hamburgische  Staatsfahrzeuge,  welche  nicht  oder
nur  ausnahmsweise  im  Gebiet  der  Seeschiffahrt  verkehren
Flügel  für  Hamburgische  Staatsschisfe  .  .  ...
Wimpel  für  Hamburgische  Staatsschiffe.
Dienstflagge  für  die  Bremischen  Staatsfahrzeuge,  welche  ausschließlich
  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  dienen
Dienstflagge  für  die  Oldenburgischen  Staatsfahrzeuge  und  Staatsgebäude,
  welche  ausschließlich  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  dienen
„Concordia“,  Pinkschiff,  gebaut  1780  zu  Emden,  zu  der  Reederei
der  Vorfahren  des  Verfassers,  der  Patrizier  Hinderks-Kruse  gehörend.
  Das  Schiff  befindet  sich  auf  der  Reise  von  Emden
nach  Ostindien.  Am  Kreuzmast  weht  die  preußische  Flagge:
weiß  mit  schwarzem  Abbr
Des  großen  Kurfürsten  Fregatte  „Kurprinz“  im  Jahre  1680
auf  der  Reise  nach  der  westafrikanischen  Kolonie.  Das  Schiff
liegt  mit  backgebraßtem  Groß=  und  Kreuzmarssegel.  Von  der
Gaffel  des  Kreuzmastes  weht  die  kurbrandenburgische  Flagge:
weiß  mit  rotem  Abdber  .  .  ..p

99

99
100
100
100
101
101
109
109

110

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110
111
111

111

111

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        52)
53)

54)
55)
56)

57)

  

XV
Seite
Havariertes  deutsches  Handelsschiff  mit  „Flagge  im  Schau“  ..  116

Seiner  Majestät  Linienschiff  „Kaiser  Friedrich  III“  mit  dem  blauen
Peter  im  Vortopp;  Zeichen,  daß  alle  Mann  der  Besatzung  sofort
an  Bord  zu  kommen  hohen  117
Signalmast  der  Seewartete  .  .  ..  120
Sturmsignale  der  Seewarttee  121
Das  deutsche  Fangschiff  „Walfisch“,  mehrere  geschossene  Wale

nach  der  deutschen  Seefischerei-Station  auf  der  Bäreninsel
schleppend  und  dabei  weitere  Wale  jagend.  Am  Fockmast  befindet
  sich  der  Ausguckposten  in  der  Tonne.  Im  Bug  steht  an
der  Harpunenkanone  der  Harpunier.  Es  wehen:  am  Heck  die
deutsche  Nationalflagge,  im  Vortopp  die  Kontorflagge,  im  Großtopp
  die  Namensstandarte,  darunter  die  Hamburger  Handelsflageeeee::
  ...  149
Der  im  Jahre  1899  erbaute  erste  deutsche  Kabeldampfer  „Podbielsky“,
  den  deutschen  Seekabelwerken  zu  Köln-Nippes-Nordenham
gehörend.  Das  Schiff  legt  ein  Telegraphenkabel;  deshalb  zeigt
es  am  Fockstag  drei  Körper  über  einander,  deren  oberster  und
unterster  kugelförmig  und  von  roter  Farbe  sind,  deren  mittelster
wie  ein  schräges  Viereck  geformt  und  von  weißer  Farbe  ist.  Am
Heck  weht  die  deutsche  Nationalflagge,  im  Vortopp  die  Oldenburgische
  Handelsflagge,  im  Großtopp  die  Kontorflagge  150

1  2  3  4

1  Gold  (gelb)  2  Silber  (weiß)  3  rot  4  blau
5  grün  6  schwarz.
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        <pb n="19" />
        Das  Flaggen-Seremoniell  auf  See.

Einleitung.

Die  Verwendung  von  Flaggen  auf  See  als  Unterscheidungszeichen
  wird  so  alt  sein  wie  die  Seefahrt  selbst.  Im  Altertum
und  im  Mittelalter  war  die  Schiffahrt  der  Völker  entweder  auf
die  Binnenmeere  beschränkt,  oder  sie  wurde  in  Sicht  der  Küsten
betrieben.  Welcher  Art  die  auf  See  gebräuchlichen  Flaggen  und  ähnlichen
  Unterscheidungszeichen  jener  Zeiten  waren,  läßt  sich  aus  alten
Abbildungen  von  Schiffen  schließen.  Einzelheiten  wissen  wir  wenig.

Mit  den  großen  Entdeckungen  der  Spanier  und  Portugiesen
schloß  das  Mittelalter;  die  europäischen  Völker  gingen  von  der
Küstenfahrt  zur  Seefahrt  über.  Dann  kam  die  Zeit  der  Freibeuter
  und  Abenteurer  auf  See.  Seefahrt  wurde  gleichbedeutend
mit  Seeraub.  Der  Starke  überfiel  und  beraubte  den  Schwachen.
Der  Uberlegene  forderte  als  Zeichen  der  Unterwerfung  gewisse
Ehrenbezeigungen,  zu  denen  ein  im  Niederholen  der  Flagge  bestehender
  Gruß  gehörte.  Ein  fester  internationaler  Gebrauch  in
dieser  Hinsicht  bestand  aber  nicht  etwa.  Erst  seit  der  zweiten
Hälfte  des  achtzehnten  Jahrhunderts  begann  sich  derselbe  herauszubilden.
  Jetzt  bestehen  dafür  bestimmte  Formen,  die  auf  Kriegsschiffen
  streng  befolgt,  auf  Handelsschiffen  nur  zum  Teil  beobachtet
  werden.  Begegnen  sich  Kriegsschiffe  befreundeter  Nationen
auf  See  oder  in  einem  Hafen,  so  werden  Flaggen  und  Kommandozeichen
  nach  bestimmten  Regeln  begrüßt.  Für  Deutschland  ist  das
Nähere  hierüber  in  der  „Flaggen=  und  Salutordnung  für  die
Kaiserliche  Marine"")  vorgeschrieben.  In  anderen  Staaten  bestehen
ähnliche  Vorschriften.

Dem  ganzen  Zeremoniell  liegt  die  vollkommene  Gleichheit
der  souveränen  Staaten  zu  Grunde.  Bei  diesem  Zeremoniell  wird
das  Feuern  von  Salutschüssen  vielfach  durch  Heißen  von  Flaggen
begleitet.

*)  Näheres  über  den  Inhalt  dieses  offiziellen  Buches  bringen  wir

weiter  hinten  unter  der  Überschrift:  „Flaggen=  und  Salutvorschriften
  für  die  Kaiserlich  deutsche  Marineé“.

1
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        2

Das  Zeigen  der  Nationalflagge.

Auf  Kriegsschiffen,  die  vor  Anker  oder  in  einem  Hafen  liegen,
wird  die  Flagge  morgens  gesetzt  und  abends  niedergeholt  mit
einem  Zeremoniell,  das  die  „Flaggenparade“  heißt.  Die  Flagge
wird  dabei  durch  militärische  Honneurs,  deren  Einzelheiten  von
der  Größe  des  Schiffes  abhängen,  salutiert.

Handelsschiffe  heißen  die  Nationalflagge  und  holen  sie  nieder
ohne  Zeremoniell.

In  See  zeigen  die  Kriegsschiffe  die  Flagge  beim  Begegnen
von  Kriegsschiffen  befreundeter  Nationen,  beim  Passieren  von  Handelsschiffen
  und  nach  Ermessen  des  Kommandanten.

Jedes  Kriegs=  und  Handelsschiff  muß  seine  Nationalflagge
zeigen,  wenn  es  eine  Festung  passiert,  auf  der  die  Nationalflagge
eines  Staates  weht.  Vielfach  wird  das  Setzen  der  Nationalflagge
auch  verlangt,  wenn  ein  Schiff  in  einen  Hafen  einläuft  und  wenn
es  denselben  verläßt.

Den  Handelsschiffen  zivilisierter  Nationen  ist  von  ihren  Regierungen
  in  der  Regel  vorgeschrieben,  ihre  Flagge  zu  zeigen,  sobald
  sie  sich  in  Sicht  eines  Kriegsschiffes  ihrer  Nation  befinden.
Kriegsschiffen  anderer  Nationen  gegenüber  handelt  ein  Handelsschiff
  höflich,  wenn  es  beim  Begegnen  die  Flagge  zeigt.  Ebenso
ist  es  Höflichkeitssache,  ob  zwei  auf  See  oder  im  Hafen  einander
begegnende  Handelsschiffe  die  Flagge  zeigen.

Das  Streichen  der  Flagge.

Ein  erobertes  Kriegsschiff,  ein  im  Kriege  genommenes  (gekapertes)
  Handelsschiff  streicht  die  Flagge.')  Es  holt  sie  nieder,
um  sie  nicht  wieder  zu  setzen.  Das  Eigentumsrecht  auf  das
Schiff  und  die  Befehlsbefugnis  über  seine  Besatzung  geht  damit
auf  den  Eroberer  über.  Das  Streichen  der  Flagge  bedingt  also
einen  Flaggenwechsel.

Das  Dippen  der  Flagge.

Das  Dippen  der  Flagge  ist  ein  einfaches  und  freiwilliges
Zeremoniell  zwischen  zwei  Schiffen  gleicher  oder  verschiedener  Nationalität,
  die  sich  auf  See,  auf  Reeden  oder  in  Häfen  begegnen.
Es  besteht  darin,  daß  die  Gaffel=  oder  Heckflagge  langsam  bis

*)  Der  Begriff  „streichen“  und  „niederholen“  ist  auch  in  offiziellen
Schriften  nicht  genau  bestimmt.  Wir  wollen  ihn  hier,  vorbehaltlich  etwaiger
Belehrung,  festgestellt  haben.
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        3

zur  halben  Höhe  niedergeholt  und  dann  sofort  wieder  aufgeheißt
wird.  Das  Dippen  zwischen  Kriegsschiffen  und  Festungen  wird
in  der  Regel  in  derselben  Weise  erwidert,  wie  es  gegeben  wird.
Kauffahrer  pflegen  vor  Kriegsschiffen  dreimal  zu  dippen,  oder  mit
gedippter  Flagge  zu  passieren.  Kriegsschiffe  antworten  in  beiden
Fällen  durch  einmaliges  Dippen.  Kauffahrer  untereinander  pflegen
einmal  zu  dippen.

Die  Yachten  der  Mitglieder  des  Kaiserlichen  Yacht-Klubs
dippen  Flagge  und  Klub-Stander,  wenn  sie  dem  Kommodore  oder
dem  Vize-Kommodore  des  Klubs  begegnen.

Uber  die  bezüglichen  Vorschriften  in  der  Marine  findet  sich
Näheres  weiter  hinten  in  dem  Abschnitt:  „Flaggen-  und  Salutvorschriften
  für  die  Kaiserlich  deutsche  Marine“"  unter  „Flaggengruß“.

Das  Flaggenheißen  bei  festlichen  Anlässen.

Für  Kriegsschiffe  wird  das  Flaggenheißen  bei  festlichen  Gelegenheiten
  durch  besondere  Vorschriften  geregelt.  Näheres  darüber
bringen  wir  weiter  hinten  in  dem  Abschnitt:  „Flaggen=  und
Salutvorschriften  für  die  Kaiserlich  deutsche  Marine“  unter

„Flaggenschmuck".

 

 

Schnelldampfer  deß  Norddeutschen  Llond  in  Bremen  „Kaiser  Wilhelm  der  Große“,
vor  Anker  liegend  und  aus  feierlichem  Anlaß  flaggend.

Am  Heck  weht  die  Handeleklaee.  im  Großtopp  die  Reichspostflagge,  im  Vortopp  die

ander),  als  Gösch  die  Bremer  Handelsflagge.
1  k

Kontorflagge  (Lloyd
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        4

 

Handelsschiffe  flaggen  bei  feierlichen  Gelegenheiten  ganz  nach
Belieben.  In  der  Regel  wird  an  jedem  Mast  eine  Reihe  von
Flaggen  des  internationalen  Signalbuches  untereinander  gesetzt;
darüber  läßt  man  Namensstandarte,  Kontorflagge  u.  s.  w.  wehen.
Hat  das  Schiff  etwa  die  Reichspost  an  Bord,  so  darf  die  Reichspostflagge
  nicht  fehlen.

Tlaggen,  Standarten,  Stander,  Wimpel,
Tlügel  u.  s.  w.

 

Flaggen.

Unter  Flagge  oder  unter  „der  Flagge“  im  allgemeinen
versteht  man  die  Nationalflagge.  Sie  ist  das  Symbol  der  Zugehörigkeit
  eines  Schiffes,  einer  Festung,  eines  Gebäudes  oder  eines
Gebietes  zu  einem  bestimmten  Staat.  Kriegsschiffe  bedürfen  eines
Beweismittels  ihrer  Nationalität,  außer  Flagge  und  Kommandozeichen,
  nicht.  Bei  Handelsschiffen  bestehen  diese  Beweismittel  in
gewissen,  von  der  Landesregierung  ausgefertigten  Papieren  (Zertifikat,
Flaggenzeugnis  u.  s.  w.).

Das  Ansehen  und  die  Ehre  der  Flagge  zu  wahren  und  damit
  dem  Lande,  dessen  Hoheit  sie  anzeigt,  Ehre  zu  machen,  wird
in  allen  zivilisierten  Staaten  für  Pflicht  gehalten.

Nicht  zu  verwechseln  ist  die  Flagge  mit  der  Fahne.  Die
Fahne  und  Standarte  sind  das  Symbol  der  bewaffneten  Macht  zu
Lande  (Armee),  sie  werden  den  Truppen  vorangetragen.  Die  Flagge
ist  das  Symbol  der  bewaffneten  Macht  zu  Wasser  (Marine).
Die  Fahne  ist  beweglich,  sie  wird  getragen;  die  Flagge  weht  an
einem  bestimmten  Ort  auf  Schiffen,  Gebäuden  u.  s.  w.  —  Der
Infanterist  dient  bei  der  Fahne,  der  Kavallerist  bei  der  Standarte,
der  Seemann  dient  unter  der  Flagge.

Die  Nationalflagge  weht  auf  Schiffen  aller  Nationen  von
der  Gaffel  des  Hintermastes  oder  vom  Heck,  in  Ausnahmefällen
vom  Hintermast  oder  vom  Want  aus.

Jeder  Seestaat  hat  eine  Flagge.  Nicht  immer  sind  Kriegsflagge
  und  Handelsflagge  (Kauffahrteiflagge)  verschieden.  Außerdem
  giebt  es  in  vielen  Staaten  Regierungsflaggen  oder  Dienstflaggen,
  welche  auf  solchen  Staatsschiffen  u.  s.  w.  geführt  werden,
die  nicht  Kriegsschiffe  sind.
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        Die  Gösch.

Die  Bezeichnung  Gösch  stammt  daher,  daß  die  Geusen
(Partei  niederländischer  Edelleute  zur  Zeit  des  Abfalles  der  Nieder—
lande  von  Spanien  im  16.  Jahrhundert,  später  Partei  aller  vom
Papsttum  Abgefallenen)  eine  Flagge  führten,  die  auf  dem  Bugspriet
  wehte.  Wir  haben  den  Gebrauch  der  Niederländer  nach
Deutschland  übernommen  und  die  Flagge  welche  vom  Bugspriet
oder  vom  Bug  weht,  Gösch  genannt.  Die  Niederländer  nennen
die  Bugsprietflagge  Geus;  die  Schweden,  Norweger  und  Dänen
nennen  sie  Gös;  diese  haben  die  Bezeichnung  gleich  uns  entlehnt.
Die  Gösch  deutscher  Kriegsschiffe  ist  eine  besondere  Flagge,  deren
Farben  und  Symbol  der  Kriegsflagge  entlehnt  sind.

Eine  besondere  Gösch  für  Handelsschiffe  giebt  es  weder  in
Deutschland,  noch  in  anderen  Staaten.  Es  steht  den  Handelsschiffen
  vielmehr  frei,  jede  beliebige  Flagge  als  Gösch  zu  setzen.

Eine  ähnliche  Abart  der  Nationalflagge  wie  unsere  Gösch  ist
für  Großbritannien  und  für  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  der  sogenannte  Union  Jack.  Dies  ist  diejenige  Flagge,
welche  aus  dem  Unionszeichen  der  Nationalflagge,  das  bei  beiden
Nationen  in  der  Ecke  oben  links  liegt,  besteht.  Auch  diese  Bezeichnung
  ist  von  anderen  Nationen  entlehnt;  so  heißt  z.  B.  die
Bugsprietflagge  der  portugiesischen  Kriegsmarine  der  Jack  nacional
oder  Jaque  nacional.  Wieder  andere  Nationen,  z.  B.  die  Franzosen,
  lassen  ihre  Kriegsschiffe  am  Bug  die  verkleinerte  Nationalflagge
  heißen,  welche  in  Frankreich  Pavillon  de  beaupré  (Bugsprietflagge)
  genannt  wird.

Wo  Kriegsschiffe  eine  besondere  Bugsprietflagge  führen,  kehren
Farbe  und  Zeichen  der  Kriegsflagge  darin  wieder.

Admiralsflaggen  und  Flaggen  hoher  Marinebefehlshaber.

Siehe  hinten  in  den  „Flaggen=  und  Salutvorschriften  für
die  Kaiserlich  deutsche  Marine“  unter:  „Die  Flaggen  der  Admirale,
der  Kommodorestander  u.  s.  w.“

Signalflaggen.

Signalflaggen  werden  in  den  Kriegs=  und  Handelsflotten  gebraucht
  zur  Verständigung  von  Schiff  zu  Schiff,  von  Schiff  zu
Land  und  umgekehrt.  Die  Möglichkeit  dieser  Verständigung  reicht
etwa  bis  zu  2,5  Seemeilen  Entfernung.
        <pb n="24" />
        6

Die  Handelsschiffe  aller  Nationen  haben  ein  internationales,)
jede  Kriegsmarine  hat  ein  nationales  (geheimes)  Flaggen-Signalsystem.


Der  Begriff  Flagge,  Stander  und  Wimpel  wird  in  der
Praxis  oft  nicht  genau  unterschieden.  Nach  den  auf  Seite  XV  des
Internationalen  Signalbuches  enthaltenen  Angaben  ist  eine  ausgezackte
  Signalflagge  ein  sogenannter  Stander,  eine  dreieckige
Signalflagge  ein  Wimpel.

Wir  fassen  den  Begriff  anders  und  sagen:  Signalflaggen
haben  stets  rechteckige  Form,  nie  einen  zungenartigen  Ausschnitt
(Auszackung).

Kontorflaggen.

Dies  sind  Flaggen,  welche  Reedereien  den  ihnen  gehörenden
Handelsschiffen  als  Abzeichen  zu  geben  pflegen.  Es  sind  Spezialflaggen
  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes.

Ihre  Form,  Farbe  und  Zeichnung  ist  beliebig,  deshalb  sehr
verschieden.

Kontorflaggen  werden  in  der  Regel  im  Großtopp  gesetzt.

Andere  Flaggen  und  ihre  Führung.

Im  übrigen  werden  von  Handelsschiffen  Flaggen  beliebig
gewählt  und  geführt.  Viele  Schiffe  setzen  die  Flagge  ihrer  Heimatsstadt
  im  Vortopp.  Die  Dampfer  der  großen  deutschen  Reedereigesellschaften
  setzen  im  Vortopp  vielfach  die  Flagge  des  Landes,  in
dem  der  Hafen  liegt,  nach  dem  sie  bestimmt  sind.

Bei  der  Hamburg-Amerikanischen  Paketfahrt-Aktiengesellschaft
gilt  für  die  Flaggenführung  das  Nachstehende:

1)  Am  Fockmast  (Vordermast)  weht  auf  der  Ausreise  die
Nationalflagge  des  Bestimmungshafens;  in  fremden  Häfen
die  Nationalflagge  des  fremden  Landes;  auf  der  Heimreise
die  Nationalflagge  des  Hafens,  woher  das  Schiff  kommt.

2)  Am  Großmast  weht  die  Kontorflagge  (Kompanieflagge),
solange  die  Postflagge  nicht  weht.

3)  Als  Gösch  wird  die  hamburgische  Handelsflagge  geführt.

*)  Dem  „Internationalen  Signalbuch“  ist  weiter  hinten  ein
besonderes  Kapitel  gewidmet.
        <pb n="25" />
        7

Der  Norddeutsche  Lloyd  in  Bremen  hat  folgende  Vorschriften:

1)  Am  Abfahrts=  und  Ankunftstage  wird  auf  der  Weser  wie
im  Auslande  der  Lloydstander?*)  am  ersten,  und  die  Reichspostflagge
  am  zweiten  Mast?“)  geführt,  wenn  der  Dampfer
die  Post  befördert.

2)  Wenn  der  Dampfer  auf  der  Reede  oder  im  Hafen  liegt,
ohne  die  Post  an  Bord  zu  haben,  wird  auf  der  Weser  die
Bremer  Flagge,  im  Auslande  dagegen  die  Flagge  des  Landes,
wo  der  Dampfer  sich  befindet,  am  ersten  Mast  gesetzt;  der
Lloydstander  wird  am  zweiten  Mast  geführt.

3)  Als  Gösch  wird  die  Bremer  Handelsflagge  gesetzt.

Die  verschiedenen  Jachtklubs  und  Seglervereine  haben  für
die  Führung  ihrer  Stander  und  Unterscheidungszeichen  besondere
Vorschriften,  auf  die  zurückzukommen  hier  zu  weit  führen  würde.

 

 

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Die  Fünfmastbark  „Potofi“  aus  Hamburg,
das  größte  Segelschiff  der  Erde,  in  See  unter  Segel.  Von  der  Gaffel  weht  die  Handelsflagge
  mit  dem  eisernen  Kreuz,  die  nur  von  —1  geführt  werden  darf,  welche
Rheroeofiziere  oder  Offiziere  a.  D.  der  Kaiserlichen  arine  sind.  Im  übrigen  weht:
im  Vortopp  die  hamburgische  Handelsflagge,  im  Großtopp  die  Kontorflagge  der  Eigner,
Firma  Ferdinand  Laeisz  in  Hamburg,  im  Mitteltopp  die  Namensstandarte,  im  Kreuzund
  Besantopp  das  Signal  des  internationalen  Signalbuches:
ORN  —DFFSC,  bedeutend:  „Glück  deutscher  Flagge“.

*)  Damit  ist  die  Kontorflagge  des  Norddeutschen  Lloyd  gemeint,
die  eine  Flagge,  nicht  ein  Stander  ist.  Siehe  S.  3  u.  13.
**)  Selbstverständlich  der  Großmast.
        <pb n="26" />
        8

Zwang  ist  überall  die  Führung  der  Nationalflagge  an  bestimmter
  Stelle;  sowie  überhaupt  die  Innehaltung  der  über  die
Flaggenführung  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen.

Flaggen  für  Staats=  und  öffentliche  Gebäude.

Für  Staats=  und  öffentliche  Gebäude  sind  in  allen  zivilisierten
Staaten  bestimmte  Flaggen  vorgeschrieben.  Botschafts-,  Gesandtschaftsund
  Konsulatsgebäude  sind  durch  ihre  Flagge  im  Auslande  kenntlich.

über  das  Beflaggen  von  Privatgebäuden  bringen  wir  Näheres
weiter  hinten  in  dem  Abschnitt  „Verschiedenes  über  die  Anfertigung
und  den  Gebrauch  von  Flaggen“  unter  „Die  Flaggen  während
des  Gebrauchs“.

Standarten.

Über  die  Standarten  gekrönter  Häupter  und  Fürsten  bringen
wir  Näheres  weiter  hinten  in  dem  Abschnitt  „Flaggen=  und  Salutvorschriften
  für  die  Kaiserlich  deutsche  Marine“,  unter  „die  Kaiser-,
Kaiserin=  und  Kronprinzenstandarte“  u.  s.  w.

In  der  deutschen  Armee  war  die  Standarte  früher  das  Reichsbanner,
  jetzt  ist  sie  die  Fahne  der  Kavallerie.

Auf  Handelsschiffen  hat  die  Namensstandarte  oder  Namensflagge
  in  der  Regel  die  Form  eines  Dreiecks  mit  kurzer  Grundlinie
  und  langen  Schenkeln  (wimpelartig).  Sie  trägt  den  Schiffsnamen
  auf  dunkelem  Grunde  in  hellen  Buchstaben  oder  umgekehrt.
Sie  gehört  zu  den  Abzeichen,  welche  geführt  werden  können,  aber
nicht  geführt  werden  müssen.

Stander.

über  Stander  als  Kommandozeichen  und  Unterscheidungszeichen
  bringen  wir  Näheres  weiter  hinten  in  dem  Abschnitt  „Flaggenund
  Salutvorschriften  für  die  Kaiserlich  deutsche  Marine“  unter  „Die
Flaggen  der  Admirale,  der  Kommodorestander,  der  Flottillen=  und
Divisionsstander“.  Signalstander.
Die  Signalstander  machen  mit  den  Signalflaggen  und  den
Signalwimpeln  die  Flaggenzeichen  der  Signalsysteme  aus.  Zur  allgemeinen
  Klarstellung  des  Begriffs:  Flagge,  Stander  und  Wimpel
geben  wir  hier  unsere  auf  langjährige  Erfahrung  gegründete  Auslegung
  und  verweisen  auf  die  S.  6,  7  und  13  gemachten  Angaben.
1)  Die  Signalflagge  ist  rechteckig  ohne  Ausschnitt.
2)  Der  Signalstander  ist  entweder:
a.  rechteckig  mit  Ausschnitt,  oder
b.  dreieckig  bei  breiter  Grundlinie  und  kurzen  Schenkeln.
        <pb n="27" />
        9

3)  Der  Signalwimpel  ist  dreieckig,  bei  kurzer  Grundlinie
und  langen  Schenkeln.  Wimpel.

Der  Begriff  „Wimpel“  ist  nicht  ganz  fest;  er  läßt  sich  allgemein
  etwa  so  fassen:  Ein  Wimpel  ist  stets  lang,  oft  sehr  lang
im  Verhältnis  zu  seiner  Breite;  er  ist  stets  an  der  Außenseite
schmaler  als  an  der  Innenseite.

Uber  den  Breitwimpel  S.  M.  des  Kaisers  und  über  den  Wimpel
als  Kommandezeichen  siehe  weiter  hinten  in  dem  Abschnitt  „Flaggenund
  Salutvorschriften  für  die  Kaiserlich  deutsche  Marine"  unter  „Der
Breitwimpel  S.  M.  des  Kaisers“  und  „Der  Kriegsschiffswimpel“.

Darüber,  ob  und  wie  weit  auf  Staats=  und  Regierungsfahrzeugen,
  die  nicht  Kriegsschiffe  sind  und  nicht  von  einem  aktiven
Seeoffizier  befehligt  werden,  ein  Wimpel  (nicht  der  Kriegswimpel)
als  Kommandozeichen  geführt  werden  darf,  giebt  es  in  verschiedenen
  Staaten  verschiedene  Vorschriften.  In  Deutschland  besteht
  darüber  nicht  volle  Klarheit.  Der  Hamburger  Senat  gestattet
z.  B.  seinen  in  leitender  Stellung  befindlichen  seemännischen
  Beamten  richtiger  Weise  die  Führung  eines  Wimpels
als  Kommandozeichen  neben  der  Dienstflagge.

Die  Form  der  als  Kommandozeichen  dienenden  Wimpel  ist
wesentlich  verschieden  von  anderen  Wimpeln,  z.  B.  den  Signalwimpeln.
  Sie  sind  am  Außenende  ausgezackt.  Für  das  Verhältnis
ihrer  Breite  zur  Länge  giebt  es  keinen  festen  Satz.  Der  Heimatswimpel,
  welcher  auf  Kriegsschiffen  nach  Antritt  der  Heimreise
bei  feierlichen  Gelegenheiten  geheißt  wird,  ist  oft  so  lang  wie
das  Schiff.  Im  übrigen  hat  man  für  verschiedenes  Wetter  und
verschiedene  Gelegenheiten  Wimpel  von  verschiedener  Länge.

Wegen  der  Signalwimpel  siehe  oben  unter  „Signalstander“".

Flügel  oder  Windstander.

Um  die  Richtung  des  Windes  zu  controllieren  bedient  man  sich
auf  Kriegsschiffen  in  der  Regel  des  Wimpels  und  eines  dreieckigen
(in  der  deutschen  Marine  blauen)  Windstanders,  der  in  der  Nähe  der
Kommandobrücke  bis  halb  unter  den  Mars  (Mastkorb)  geheißt  wird.

Kauffahrteischiffe  und  auch  Regierungsschiffe  bedienen  sich  zu
dem  Zweck  des  sogenannten  Flügels.  Derselbe  hängt  unter  oder
steht  auf  dem  Flaggenknopf  des  Großmastes.  In  ersterem  Falle
besteht  er  aus  einem  an  beiden  Enden  offenen,  nach  außen  zugespitzten
  Sack  aus  Flaggentuch,  in  letzterem  bildet  er  eine  sich  um
einen  metallenen  Vertikalstab  drehende  sogenannte  Windfahne.  Es
kommen  auch  Ab=  und  Zwischenarten  vor.
        <pb n="28" />
        10

Tlaggen=  und  Salutvorschriften  für  die  Raiserlich
deutsche  Marine.

 

Aufzählung  der  verschiedenen  Flaggen  und  Abzeichen.

Standarten:
die  Kaiserstandarte,
die  Kaiserinstandarte,
die  Kronprinzenstandarte,
die  Standarten  anderer  Fürstlichkeiten;

Kommandozeichen:
der  Breitwimpel  Seiner  Majestät  des  Kaisers,
die  Flagge  des  Generalinspekteurs  der  Marine,  gleichzeitig
diel  Flaggen  der  Admirale,  angder
  Kommodorestander,  abzeichen,
der  Flottillenstander,
der  Divisionsstander,
der  Kriegsschiffswimpel;
Unterscheidungszeichen:
die  Flagge  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Marine-Amts,  gleichzeitig
  Rangabzeichen,
der  Anciennetätsstander,
die  Flagge  der  Gouverneure  für  Deutsch-Ostafrika  und  für  Kiautschau;

Andere  Flaggen  und  Abzeichen:
die  Reichskriegsflagge,
die  Gösch  der  Kriegsschiffe,
die  Reichsdienstflagge,  gleichzeitig  Gösch  für  die  betreffenden  Schiffe,
die  deutsche  Nationalflagge,
die  Lotsenflagge  des  Deutschen  Reichs  (Lotsen-Ruf-Signal).

Die  Kaiser-,  Kaiserin-,  Kronprinzenstandarte.)

Bei  Anwesenheit  Seiner  Majestät  des  Kaisers,  oder  Ihrer
Majestät  der  Kaiserin,  oder  Ihrer  Majestät  der  Kaiserin-Witwe
an  Bord  eines  Schiffes  wird  im  Großtopp  die  Kaiser=  bezw.

 

 

*)  Die  Souveräne  und  Prinzen  anderer  Staaten  haben  ebenfalls
derartige  Standarten,  ebenso  die  Präsidenten  großer  Republiken.
        <pb n="29" />
        11

Kaiserinstandarte  gesetzt;  bei  Anwesenheit  Seiner  Kaiserlichen  Hoheit
des  Kronprinzen  oder  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit  der  Frau  Kronprinzessin
  die  Eronprinzenstandarte

—  —  —  —  —  —„  —  —

 

 

 

 

 

 

Seiner  Majestit  1  llern“  unter  D  im  Großtopp  weht  die  Kaiserwswer
  Reest  Bht  onenaterd  ger  er  ole  okiadn  wehe  die  Kifr

Jedes  andere  Kommando=  und  Unterscheidungszeichen  wird  auf
demjenigen  Schiffe  niedergeholt,  welches  die  Kaiserstandarte  trägt.

Die  Standarte  oder  Kriegsflagge  für  andere  deutsche  Fürstlichkeiten,
  die  ersten  Bürgermeister  der  Hansestädte  und  höhere
Diplomaten.

Bei  Anwesenheit  des  Souveräns  eines  anderen  deutschen
Staates,  der  Gemahlin  eines  solchen,  eines  Prinzen  oder  einer
Prinzessin  eines  regierenden  deutschen  Königlichen  Hauses  oder  des
ersten  Bürgermeisters  einer  Freien  Hansestadt  an  Bord  eines  Schiffes
wird  im  Großtopp  die  Standarte  der  anwesenden  fürstlichen  Person
oder  die  Kriegsflagge  gesetzt.

Im  Auslande  kann  die  Kriegsflagge  im  Großtopp  auch  bei
Einschiffung  eines  hohen  diplomatischen  Beamten  an  Bord  eines
Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  gesetzt  werden.

Das  Kommando=  oder  Unterscheidungszeichen  bleibt  wehen.
Bezüglich  des  etwaigen  Setzens  mehrerer  Standarten  nebenein-
        <pb n="30" />
        12

ander  werden  die  Befehle  der  höchsten  anwesenden  Fürstlichkeit
eingeholt  oder  wird  von  dem  Seebefehlshaber  nach  Maßgabe  der
obwaltenden  Umstände  Entscheidung  getroffen.

Dient  ein  Prinz  eines  regierenden  deutschen  Königlichen  Hauses
in  der  Marine,  so  wird  seine  Standarte  in  der  Regel  nicht  gesetzt.

Der  Breitwimpel  Seiner  Majestät  des  Kaisers.

Der  Breitwimpel  wird  nur  auf  persönlichen  Besehl
  Seiner  Majestät  des  Kaisers  an  Stelle  der  Kaiserstandarte
  geheißt,  und  zwar  wie  diese  im  Großtopp  eines  Schiffes.

Der  Breitwimpel  ist  das  höchste  unter  den  Kommandeozeichen
der  Marine.

Führen  Seine  Majestät  auf  einem  Schiffe  oder  Boot  den
Breitwimpel,  so  unterbleibt  Paradieren,  Aufentern,  Salutieren  und
Flaggenschmuck.

Die  Flagge  des  Generalinspekteurs  der  Marine  und  des
Staatssekretärs  des  Reichs-Marine-Amts.

Bei  Anwesenheit  des  Generalinspekteurs  der  Marine  an  Bord
eines  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  wird  seine  Flagge  im
Großtopp  gesetzt,  jedes  andere  Kommando=  oder  Unterscheidungszeichen
  auf  diesem  Schiffe  niedergeholt,  ausgenommen  die  Flagge
des  Staatssekretärs  des  Reichs-Marine-Amts.

Bei  Anwesenheit  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Marine-Amts
an  Bord  eines  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  wird  seine  Flagge
im  Großtopp  gesetzt,  das  Kommandozeichen  bleibt  wehen.

Die  Flaggen  der  Admirale,  der  Kommodorestander,  der
Flottillen=  und  Divifionsstander."“)

Die  Flagge  der  Admirale  wird  im  Großtopp,  die  der  Vize-Admirale
  im  Vortopp,  die  der  Kontre-Admirale  im  Kreuztopp  gesetzt.
Auf  zweimastigen  Schiffen  wird  auch  die  Kontre-Admiralsflagge
  im  Vortopp  gesetzt;  auf  einmastigen  Schiffen  Admirals-,
Vize=  und  Kontre-Admiralsflagge  in  dem  einzigen  Topp.  In  diesen
Fällen  führt  aber  der  Vize-Admiral  im  oberen  Viertel  seiner

*)  Die  Kommandezeichen  (Flaggen,  Stander,  Wimpel)  verschiedener
Kriegsmarinen  sind  natürlich  verschieden.  In  der  Regel  kehren  Farben
und  Symbole  der  Kriegsflagge  darin  wieder.
        <pb n="31" />
        13

Flagge,  zunächst  dem  Flaggstock  eine  schwarze  Kugel,  der  Kontre-Admiral
  im  oberen  und  unteren  Viertel  zunächst  dem  Flaggstock
je  eine  schwarze  Kugel.

 

 

s  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Seiner  Majestät  großer  Kreuzer  „König  Wilhelm“  vor  Anker  liegend;
es  wehen:  Heckflagge,  Gösch  und  Admiralsflagge.

Zur  Führung  der  Flagge  der  Admirale  sind  nur  die  mit
der  Führung  einer  Flotte  oder  eines  Flottenteils  (Geschwader,
Flottille  oder  Division)  betrauten  Flaggoffiziere  auf  einem  der
ihnen  unterstellten  Schiffe  berechtigt;  ferner  die  als  Chefs  der
Marinestationen  fungierenden  Flaggoffiziere  auf  dem  am  Stationsorte
  befindlichen  Wachtschiff  oder  bei  dienstlicher  Einschiffung  auf
einem  ihrer  Station  angehörigen,  keinem  anderen  Verbande  unterstellten
  Schiffe;  sowie  der  Inspekteur  des  Bildungswesens  der  Marine
bei  dienstlicher  Einschiffung  auf  einem  ihm  unterstellten  Schiffe.

Der  Kommodorestander  wird  im  Großtopp  gesetzt.)

*)  Die  Stander  und  ihre  Bedeutung  sind  nicht  in  allen  Marinen
gleich.  Auch  ihre  Form,  Farben  und  Zeichnung  ist  verschieden.  In  der
Regel  kehren  Farben  und  Zeichnung  der  Kriegsflagge  in  den  Standern
wieder.  Man  unterscheidet  der  Form  nach:  1)  gezackte  Stander,  d.  h.  solche
mit  zungenartigem  Ausschnitt  an  der  Außenseite;  2)  dreieckige  Stander.
Der  Aufhängung  nach:  1)  feste  Stander,  d.  h.  solche,  die  wie  eine  Flagge
gesetzt  werden;  2)  treibende  Stander,  d.  h.  solche,  die  bannerartig  an  einem
Querstab  befestigt  sind  und  deren  Aufhängungspunkt  in  der  Mitte  ihrer
Längenrichtung  nach  innen  liegt.  Siehe  auch  Seite  6,  7  und  8.
        <pb n="32" />
        14

 

Ist  der  Flaggoffizier  oder  Kommodore  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  mit  Führung  des  Flottenteils  betraut,  so  wird  der
Wimpel  auf  dem  betreffenden  Schiff  niedergeholt.

Hat  der  Flaggoffizier  oder  Kommodore  die  Führung  nur
auf  Befehl  eines  höheren  Befehlshabers  übernommen,  so  bleibt
der  Wimpel  neben  der  Admiralsflagge  oder  dem  Kommodore—
stander  wehen.

 

 

 

 

Seiner  Majestät  großer  Kreuzer  „Hansa“  auf  See,  die  Flagge  zeigend;
im  Vortopp  weht  die  Vizeadmiralsflagge.

Flottillen=  und  Divisionsstander  werden  im  Großtopp  gesetzt.

Der  Flottillen=  bezw.  Divisionsstander  wird  von  den  mit
Führung  einer  Flottille  oder  einer  Division  betrauten  Seeoffizieren
geführt,  sofern  sie  nicht  zur  Führung  eines  Rangabzeichens  berechtigt
  sind.

Ist  der  Flottillen=  oder  Divisionschef  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  ernannt,  so  wird  der  Wimpel  auf  dem  betreffenden
Schiff  niedergeholt.

Hat  der  Flottillen=  oder  Divisionschef  die  Führung  nur  auf
Befehl  eines  höheren  Befehlshabers  übernommen,  so  bleibt  der
Wimpel  neben  dem  Stander  wehen.
        <pb n="33" />
        Seiner  Moajestät  Schiff  „Moltie“  (jetzt  Schulschiff,  früher  Krenzerfregatte)
vor  Anker  liegend;

es  wehen  Heckflagge  (Gaffelflagge),  Gösch  und  Kontreadmiralsflagge.

Der  Kriegsschiffswimpel.“)

Den  Wimpel  im  Großtopp  führt  jedes  in  Dienst  gestellte,
von  einem  aktiven  oder  zum  aktiven  Dienst  herangezogenen  Seeoffizier
  befehligte  Schiff  der  Kaiserlichen  Marine,  das  nicht  zur
Führung  eines  anderen  Kommandozeichens  berechtigt  ist

Beim  Setzen  der  Kaiserstandarte  wird  der  Wimpel  niedergeholt,
  desgleichen  beim  dauernden  Setzen  eines  anderen  Kommandozeichens.


Zur  Führung  des  Wimpels  sind  auch  Regierungsfahrzeuge
ermächtigt,  sobald  sie  von  einem  aktiven  oder  zum  aktiven  Dienst
herangezogenen  Seeoffizier  der  Kaiserlichen  Marine  befehligt  werden.

Der  Anciennetätsstander.“)

Wenn  zwei  oder  mehr  Kriegsschiffe  —  Torpedoboote  ausgenommen
  —  ohne  Rangabzeichen  in  einem  Hafen  oder  auf  einer

*)  Auch  die  Wimpel  der  Kriegsschiffe  verschiedener  Marinen  sind
verschieden  und  auch  in  ihnen  kehren  in  der  Regel  Farben  und  Zeichnung
der  Kriegsflagge  wieder.

*.)  Der  Anciennetätsstander  ist  derselbe  Stander  wie  der  Kommodorestander.
        <pb n="34" />
        16

Reede  zusammenliegen,  so  setzt  der  älteste  Kommandant,  sofern  er
nicht  bereits  den  Flotillen-  oder  Divisionsstander  führt,  den  Anciennetätsstander
  im  Kreuztopp.

Der  Wimpel  bleibt  wehen.

Die  Flaggen  und  Abzeichen  im  Boot.

Die  Standarten,  der  Breitwimpel,  die  Rangabzeichen  und
Wimpel  können  von  der  zur  Führung  auf  einem  Schiffe  berechtigten
  Persönlichkeit  auch  in  Booten  —  Rangabzeichen  und  Wimpel
nur  in  Booten  der  Kaiserlichen  Marine  —  an  einem  im  Bug  aufgestellten
  Flaggenstock  geführt  werden,  und  zwar  das  Rangabzeichen
eines  als  Chef  der  Marinestation  fungierenden  Seeoffiziers  innerhalb
des  Stationsbereichs  auch  dann,  wenn  kein  Schiff  seine  Flagge  trägt.

Die  zur  Führung  ihres  Rangabzeichens  berechtigten  Vizeund
  Kontre-Admirale  führen  in  Booten  Flaggen  mit  den  früher
angegebenen  Kugeln.  Siehe  Seite  13.

Flottillen,  Divisions=  und  Anciennetätsstander  werden  nicht
in  Booten  geführt,  an  ihrer  Stelle  nur  der  Wimpel.

Während  der  Führung  des  Abzeichens  in  einem  Boot  bleibt
auf  dem  betreffenden  Schiff  das  Abzeichen  wehen.

Zeitbestimmungen  über  Führung  der  Flaggen  und  Abzeichen.

Standarten,  Kommando=  und  Unterscheidungszeichen  werden
mit  Einschiffung  des  Betreffenden  oder  mit  Ubernahme  des  Kommandos
  geheißt,  mit  der  Ausschiffung  oder  Abgabe  des  Kommandos
niedergeholt.

Von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  wird  dicht  unter
diesen  Abzeichen,  Wimpel  ausgenommen,  eine  Laterne  mit  weißem
Licht  geführt.

Der  Wimpel  wird  mit  der  Indienststellung  eines  Schiffes
geheißt,  mit  der  Außerdienststellung  niedergeholt.

Weitere  Bestimmungen  über  Kommandozeichen.

Jedes  Kommandozeichen  wird  niedergeholt  beim  Setzen  der
Kaiserstandarte  auf  diesem  Schiff.  Neben  anderen  deutschen  und
neben  allen  fremden  Standarten,  sowie  neben  Landesflaggen  bleibt
das  Kommandozeichen  wehen.

Nur  in  Booten,  auf  Werft=  2c.  und  Regierungsfahrzeugen
sowie  auf  Avisos,  Torpedodivisionsbooten  und  Torpedobooten  des
unterstellten  Verbandes  kann  das  Kommandezeichen  gleichzeitig
mit  dem  auf  dem  Flaggenschiffe  wehen.
        <pb n="35" />
        17

Bestimmungen  über  das  Führen  der  Reichskriegs=  und
Reichsdienstslagge.

Kriegs=  und  Reichsdienstflaggen  werden  —  sofern  nicht  in  besonderen
  Fällen,  z.  B.  bezüglich  der  Toppflaggen  auf  Schiffen,
ausdrücklich  anders  vorgeschrieben  —  für  einen  bestimmten  Geltungsbereich
  stets  nur  in  einem  Exemplar  gesetzt,  so  daß  ihnen  der
Charakter  als  Nationalitäts=  und  Hoheitszeichen  bewahrt  bleibt
und  sie  nicht  als  bloße  Ausschmückung  erscheinen.

Die  Flagge  weht  auf  Schiffen  in  der  Regel  nur  während
des  Tages  von  Flaggenparade  bis  Flaggenparade.  Die  Abendflaggenparade
  ist  bei  Sonnenuntergang,  die  Morgenflaggenparade
vom  1.  Mai  bis  30.  September  um  8  Uhr,  vom  1.  Oktober  bis
30.  April  um  9  Uhr;  im  Auslande  um  8  Uhr  oder  um  9  Uhr
je  nach  Anordnung  des  ältesten  Befehlshabers.

Auf  Schiffen  wird  die  Flagge  an  einem  Flaggenstock  am  Heck
oder  am  hinteren  Maste  —  und  zwar  in  der  Regel  an  der
Gaffel  dieses  Mastes,  in  Ermangelung  einer  solchen  aber  am
Topp  oder  im  Want  —  geführt.

Nicht  in  Dienst  befindliche  Schiffe  liegen  ohne  Flagge;  bei
etwaigen  Fahrten  derselben  bestimmt  der  die  Fahrten  anordnende
Befehlshaber  über  die  Flaggenführung.  Belegte  Hulks  flaggen
wie  Gebäude  am  Lande.

Auf  Schiffen  im  Hafen  oder  auf  Reede  wird  von  Flaggenparade
bis  Flaggenparade  stets  die  Flagge  geführt,  außerhalb  dieser  Zeiten
nur,  wenn  ein  anderes  Kriegsschiff,  in  fremden  Häfen  auch,  wenn  ein
Postdampfer  oder  ein  deutsches  Handelsschiff  mit  der  Flagge  ausläuft
oder  einkommt,  ferner  wenn  der  Gruß  eines  passierenden  Handelsschiffs
  zu  erwidern  ist,  und  bei  allen  außerordentlichen  Gelegenheiten,
z.  B.  Ankunft  Seiner  Majestät  des  Kaisers,  endlich  beim  Ankern  (Einlaufen)
  und  Ankerlichten  (Auslaufen),  solange  die  Flagge  zu  sehen  ist.

Auf  Schiffen  in  See  wird  die  Flagge  geheißt  beim  Passieren
von  Kriegsschiffen,  nach  Ermessen  des  Kommandanten  auch  beim
Passieren  von  Handelsschiffen;  jedenfalls  immer,  wenn  diese  grüßen,
ferner  in  Sicht  des  Landes,  besonders  wenn  sich  daselbst  Befestigungen,
  Städte,  Leuchttürme,  Signalstationen  u.  s.  w.  befinden,
und  in  belebten  Gewässern.

Wenn  die  Kriegsflagge  an  Stelle  einer  Standarte  im  Großtopp
gesetzt  ist,  so  bleibt  sie  auch  während  der  Nacht  wehen.

Wenn  Gottesdienst  an  Bord  eines  Schiffes  der  Kaiserlichen
Marine  ist,  wird  die  Flagge  gedippt  gefahren  und  der  Kirchenwimpel
  darüber  gesetzt.

2
        <pb n="36" />
        18

An  Land  heißen  nur  diejenigen  Gebäude  u.  s.  w.  Flaggen,  die
dienstlich  damit  ausgerüstet  sind.
An  folgenden  Tagen  wird  ohne  weiteres  geflaggt:
an  Geburtstagen  Seiner  Majestät  des  Kaisers,  Ihrer
Majestäten  der  Kaiserin  und  der  Kaiserin-Witwe,
am  Neujahrstage,
am  2.  September,
an  demjenigen  Sonntag,  an  welchem  das  Krönungsund
  Ordensfest  gefeiert  wird.
Außer  an  den  vorstehenden  Tagen  tritt  ein  Beflaggen  der
Gebäude  u.  s.  w.  auch  ein  bei  dienstlicher  Anwesenheit  des  Generalinspekteurs
  der  Marine  oder  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Marine-Amts.


Das  Setzen  der  Gösch.“)

Die  Gösch  der  Kriegsschiffe  wird  von  Schiffen  geführt,  die
am  Heck  die  Kriegsflagge  führen.

Für  Schiffe  mit  der  Reichsdienstflagge  ist  letztere  in  verkleinertem
  Maßstabe  gleichzeitig  Gösch.

Die  Gösch  wird  nur  von  zu  Anker  liegenden  oder  landfesten
Schiffen  geführt,  und  zwar  an  Sonn=  und  Feiertagen,  bei  Inspizierungen,
  neben  Toppflaggen,  beim  Ausflaggen  und  auf  Befehl
oder  nach  Vorgang  des  ältesten  anwesenden  Seebefehlshabers  bei
sonstigen  feierlichen  Gelegenheiten.

Die  Gösch  wird  an  einem  Stock  auf  dem  Bugspriet  oder
Vorsteven  geführt  und  in  der  Regel  gleichzeitig  mit  der  Heckflagge
  gesetzt  bezw.  niedergeholt,  gegebenenfalls  beim  Ankern  bezw.
Ankerlichten.

Die  Reichsdienstflagge  des  Auswärtigen  Amts  und  die  Flagge
der  Gouverneure  für  Deutsch-Ostafrika  und  Kiautschau.

Die  Reichsdienstflagge  des  Auswärtigen  Amts  kann  auf  besonderen
  Wunsch  des  Missionschefs  ebensowie  die  Reichskriegsflagge
als  Unterscheidungszeichen  im  Großtopp  und  im  Boot  gesetzt  werden.

Den  Gouverneuren  von  Deutsch-Ostafrika  und  Kiautschau
steht  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  innerhalb  der  Grenzen  des
Schutzgebiets  das  Recht  der  Führung  ihrer  Flagge  zu,  sobald  sie
sich  auf  einem  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  oder  auf  einem
Regierungsfahrzeuge  des  Gouvernements  eingeschifft  haben.

*)  Siehe  auch  Seite  5.
        <pb n="37" />
        19

Diese  Flagge  wird  im  Großtopp  gesetzt,  das  Kommandozeichen
  auf  einem  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  bleibt  dabei
wehen;  der  Wimpel  auf  einem  Regierungsfahrzeug  des  Gouvernements
  wird  niedergeholt.

Die  Flagge  der  Gouverneure  darf  von  denselben  auch  im
Boot  an  einem  Flaggenstock  im  Bug  geführt  werden.

Der  Flaggenschmuck.)

Der  bei  besonderen  Gelegenheiten  von  Schiffen  der  Kaiserlichen
  Marine  anzulegende  Flaggenschmuck  besteht  entweder  im
„Toppflaggenheißen"  oder  im  „Ausflaggen“.

 

 

 

 

 

 

 

 

Seiner  Majestät  großer  Kreuzer  „Fürst  Bißmarck“,  außgeslaggt.

Das  „Toppflaggenheißen“  besteht  darin,  daß  außer  der
Heckflagge  (und  der  Gösch  im  Hafen)  in  jedem  Topp  die  Kriegsflagge
  bezw.  Reichsdienstflagge  als  Toppflagge  gesetzt  wird,  mit
Ausnahme  desjenigen  Topps,  in  welchem  schon  eine  Standarte
oder  ein  höheres  Kommandozeichen  als  der  Wimpel,  oder  die
Flagge  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Marine-Amts  weht.

*  Der  Flaggenschmuck  der  Kriegsschiffe  anderer  Nationen  ist
ähnlich.  Einzelne  Nationen  flaggen  auch  an  jedem  Mast  einzeln  und
dann  über  die  Nocken  (äußeren  Spitzen)  der  Raaen  aus,  wenn  die  Schiffe
getakelt  sind.

 

27
        <pb n="38" />
        20

 

Das  „Ausflaggen“  besteht  darin,  daß  außerdem  die
Signalflaggen  in  bestimmter  Anordnung  vom  Bug  bezw.  Vorgeschirr
  über  alle  Toppen  nach  dem  Heck  bezw.  Besansbaum  geheißt
  werden.

Es  geschieht  nur  von  zu  Anker  liegenden  oder  festgemachten
Schiffen.

Torpedodivisionsboote  und  Torpedoboote  flaggen  nie  aus,  sondern
  heißen  nur  Toppflaggen  (und  Gösch  im  Hafen).  Ob  Schiffe
mit  der  Reichsdienstflagge  ausflaggen  oder  nur  Toppflaggen  heißen,
bestimmen  die  einzelnen  Befehlshaber  innerhalb  ihres  Ressorts.

Gilt  der  Flaggenschmuck  einer  fremden  Nation,  so  wird
deren  Flagge  (Kriegsflagge)  im  Großtopp  gesetzt  anstatt  der
deutschen,  gegebenenfalls  auch  neben  höheren  Kommandozeichen  u.  s.w.
Gilt  der  Flaggenschmuck  mehreren  fremden  Nationen  zugleich,  so
werden  die  betreffenden  Flaggen  nebeneinander  im  Großtopp  geheißt.

Der  Flaggenschmuck  kann  nur  wehen,  solange  die  Heckflagge
weht,  wird  also  mit  dieser  niedergeholt,  wie  er  auch  an  den  betreffenden
  Festtagen  in  der  Regel  mit  Flaggenparade  gesetzt  wird.

Der  Flaggengruß.

Der  Flaggengruß  fremder  Kriegsschiffe  oder  Festungen  wird
sofort  in  derselben  Weise,  wie  er  gegeben,  erwidert,  der  Gruß
deutscher  und  fremder  Kauffahrteischiffe  durch  einmaliges  Dippen
der  Flagge,  auch  wenn  sie  die  ihrige  mehreremal  senken  oder
während  des  Passierens  gesenkt  lassen.

In  einem  zusammen  befindlichen  Schiffsverband  dankt  einem
einzelnen  Flaggengruß  in  der  Regel  nur  das  Flaggschiff,  unter
entsprechenden  Umständen  an  seiner  Stelle  das  dem  zu  Begrüßenden
zunächst  befindliche  Schiff.  Für  wiederholten  oder  andauernden
Gruß  dankt  jedes  passierende  Schiff  der  Seite.

Bei  besonderer  Veranlassung  dürfen  Schiffe  und  Küstenwerke
der  Kaiserlichen  Marine  fremde  Kriegsschiffe  und  Festungen  durch
Dippen  der  Flagge  grüßen,  jedoch  nur,  wenn  die  Erwiderung  des
Grußes  sicher  steht.

Solange  die  Kaiserstandarte  auf  einem  Schiffe  weht,  wird
von  demselben  oder  dem  betreffenden  Schiffsverbande  ein  Flaggengruß
  nur  mit  Allerhöchster  Genehmigung  erwidert  oder  gegeben.

Die  Flagge  und  Abzeichen  halbstocks.
Bei  Todesfällen  und  auf  besondere  Anordnung  der  Seebefehlshaber,
  auch  bei  anderen  Trauerfällen,  werden  die  Flagge
        <pb n="39" />
        21

und  gegebenenfalls  auch  Gösch  und  Kommandezeichen  halbstocks
geführt.

Stirbt  der  Befehlshaber  eines  Verbandes  von  Schiffen,  so
wird  auf  dem  Schiff,  welches  sein  Kommandozeichen  führt,  vom
Augenblick  des  Todes  bis  zur  Beendigung  der  Bestattungsfeierlichkeiten
  Flagge,  Gösch  und  Kommandezeichen  halbstocks  geführt.
Am  Tage  der  Bestattung  setzt  außerdem  jedes  andere  dem  Verstorbenen
  unterstellt  gewesene  Schiff  Flagge  und  Gösch  halbstocks.

Stirbt  der  Kommandant,  so  führt  sein  Schiff  vom  Augenblick
des  Todes  bis  nach  Beendigung  der  Bestattungsfeierlichkeiten
Flagge,  Gösch  und  Kommandezeichen  halbstocks.

Stirbt  ein  anderer  Offizier  oder  im  Offiziersrang  stehender
Arzt  oder  Beamter  eines  Schiffes,  so  wird  von  dem  betreffenden
Schiff  vom  Augenblick  des  Todes  bis  nach  Beendigung  der  Bestattungsfeierlichkeiten
  Flagge  und  Gösch  halbstocks  geführt.

Stirbt  ein  Deckoffizier,  Fähnrich  zur  See,  Unteroffizier  oder
Seekadett,  so  wird  von  dem  betreffenden  Schiff  beim  Vonbordsetzen
der  Leiche  und  am  Tage  der  Bestattung,  in  See  nur  während  der
Bestattungsfeierlichkeit,  Flagge  und  Gösch  halbstocks  gesetzt.

Stirbt  ein  Matrose  oder  Soldat,  so  wird  von  dem  betreffenden
  Schiff  im  Hafen  wie  in  See  beim  Vonbordsetzen  der
Leiche  und  während  der  Bestattungsfeierlichkeit  Flagge  und  Gösch
halbstocks  gesetzt.

Solange  auf  einem  Schiffe  die  Flagge  halbstocks  weht,  haben
alle  anwesenden  Schiffe  Flagge,  und  wenn  sie  die  Gösch  gesetzt
haben,  auch  diese  halbstocks  zu  setzen.

Boote,  auf  deren  Schiffen  die  Flagge  halbstocks  weht,  oder
die  der  Leiche  folgen,  führen  ebenfalls  die  Flagge  halbstocks.

An  Trauerfeierlichkeiten  anwesender  fremder  Kriegsschiffe  wird
in  entsprechender  Weise  teilgenommen.“)

Die  Begrüßung  durch  blinde  Kanonenschüsse.

Nur  die  großen  und  größeren  Schiffe,  bis  zu  den  Kanonenbooten
  abwärts,  sind  salutfähig  und  feuern  —  abgesehen  von
Ausnahmen  —  blinde  Kanonenschüsse  zur  Begrüßung.

*)  Bei  andern  Nationen  gelten  ähnliche  Vorschriften.  Einige  derselben
  heißen  auch  am  stillen  Freitag  Flagge  und  Kommandezeichen  halbstocks.
  Auch  an  Bord  der  Handelsschiffe  folgt  man  ähnlichen  Gebräuchen.
—  Nach  einem  schönen  alten  Brauch  deckt  die  Flagge  den  Sarg  des  an
Bord  verstorbenen  Seemannes  auch  auf  seinem  letzten  Wege.
        <pb n="40" />
        22

Die  Anzahl  der  Salutschüsse.

Für  deutsche  Fürstlichkeiten  oder  ihre  Standarten  werden
gefeuert:
für  Seine  Majestät  den  Kaiser  und  ihre  Majestät

die  Kaiserin  und  Kaiserin-Witbree  33  Schuß,
am  Geburtstage  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und
Ihrer  Majestät  der  Kaisren  21  Schuß,

für  Seine  Kaiserliche  Hoheit  den  Kronprinzen  und!)

Ihre  Kaiserliche  Hoheit  die  Frau  Kronprinzessin
für  regierende  Könige  und  deren  Gemahlinnen
für  regierende  Großherzöge  und  deren  Gemahlinnen
für  Prinzen  und  Prinzessinnen  regierender  Königlicher

  Häuuser
für  regierende  Fürsten  und  ihre  Gemahlinnen
für  die  ersten  Bürgermeister  der  Freien  Hansestädte

Für  höhere  deutsche  Offiziere  und  Beamte  oder  ihre  Abzeichen
  werden  gefeuert:

für  einen  Generalfeldmarschalll.

für  den  Generalinspekteur  der  Marieen  ..

für  einen  Botschafter  in  dem  Lande,  wo  er  akkre-  #
ditiertt  s1t::

für  die  Admirale,  Genershelll

für  den  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts.  17  S

für  den  Gouverneur  von  Deutsch-Ostafrika  inner-  chuß,
halb  der  Grenzen  des  Schutzgebietts..

für  Vize-Admirale,  Generalleutnants
für  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtite
Minister  in  dem  Lande,  wo  sie  akkreditiert  bezw.  15  Schuß,
in  Funktion  indd

für  Kontre-Admirale,  Generalmairs  6

21  Schuß,

 

19  Schuß,

für  Gouverneure  von  Kolonieen,  einschließlich  bes
Gouverneurs  von  Kiautschau,  und  Ministerresidenten
  in  dem  Lande  oder  der  Kolonie,  wo  b
akkreditiert  bezw.  in  Funktion  sid

für  Kommodore,  Brigadekommandeure  ,
für  Geschäftsträger  in  dem  Lande,  wo  sie  akkre=  11  Schuß,
ditiert  ind  1

13  Schuß,
        <pb n="41" />
        323
für  Generalkonsuln  und  Reichskommissare  der  Schutzgebiete
  in  den  Häfen  innerhalb  ihres  Bereichs  9  Schuß,
..  sofern  sie  einem  Konsularamt
für  #imie  vorstehen,  jedoch  uur  in  dem  4#  Sthus-3
  uln  Hafen,  wo  sie  ihren  Sitz  haben!  uß,

Für  nichtdeutsche  Fürstlichkeiten  oder  ihre  Standarten  werden
gefeuert:

für  nichtdeusche  Kaiser  und  Könige  und  deren  Gemahlinn:

für  nichtdeutsche  Kaiserliche  und  Königliche  Prinzen
und  deren  Gemahlinen
für  die  Präsidenten  der  größeren  Republiken  21  Schuß,
für  nichtdeutsche  regierende  Fürsten  und  deren  Gemahllzen
  .  ...
für  die  Präsidenten  der  kleineren  Republiken

Für  nichtdeutsche  höhere  Offiziere  und  Beamte  oder  ihre
Abzeichen  werden  gefeuert:
dieselben  Schußzahlen  wie  für  deutsche  Offiziere  u.  s.  w.
Für  fremde  Landesflaggen  werden  21  Schuß  gefeuert.

 

Die  Salute  für  deutsche  Kommandozeichen.

Wenn  ein  Flaggoffizier  oder  Kommodore  sein  Kommandozeichen
  bei  Antritt  seines  Kommandos  setzt,  bei  einer  Beförderung
wechselt  oder  bei  Niederlegung  des  Befehls  niederholt,  so  wird  dasselbe
  vom  Schiff  des  nächstältesten  Seebefehlshabers  mit  vorgeschriebener
  Schußzahl  salutiert.  Ist  dies  das  Flaggschiff  selbst,  so
feuert  das  Schiff  des  darauf  folgenden  Befehlshabers  den  Salut,
das  Flaggschiff  selbst  nur  in  dem  Falle,  wenn  alle  anderen  Schiffe
nicht  salutfähig  sind.

Ferner  wird  das  Kommandozeichen  eines  Flaggoffiziers  oder
Kommodores  von  jedem  jüngeren  Flaggoffizier,  Kommodore  oder
Kommandanten  eines  einzelnen  Schiffes  salutiert,  der  zu  dem
älteren  Befehlshaber  stößt,  ihm  begegnet,  sich  von  ihm  trennt
oder  aus  seinem  Befehl  ausscheidet,  desgleichen  bei  Ankunft  des
älteren  Befehlshabers  in  einem  Hafen.

Diese  Salute  unterbleiben,  sobald  Kaiser-,  Kaiserin-,  Kronprinzenstandarte
  oder  ein  höheres  deutsches  Kommandezeichen  als
das  zu  salutierende  auf  einem  der  gegenwärtigen  Schiffe  weht.
        <pb n="42" />
        24

Nur  das  Kommandezeichen  des  Stationschefs  wird  in  den  Häfen
des  Stationsgebiets  auch  dann  salutiert,  wenn  höhere  Rangabzeichen
gegenwärtig  sind.

Wenn  ein  salutberechtigter  Seebefehlshaber  verstorben  ist,  so
feuert  das  Flaggschiff  nach  dem  Vonbordsetzen  der  Leiche  oder,
wenn  der  Tod  an  Land  erfolgt  ist,  beim  Beginn  des  Begräbnisses
den  dem  Range  des  Verstorbenen  entsprechenden  Salut  als  Trauersalut
  mit  3  Minuten  Pause  von  Schuß  zu  Schuß.  Mit  dem
letzten  Kanonenschuß  wird  das  halbstocks  wehende  Kommandozeichen
  völlig  niedergeholt  und  der  Wimpel  vorgeheißt.  Erst  nach
Beendigung  der  Bestattungsfeierlichkeit  wird  beim  Vorheißen  der
Flagge  und  Gösch  an  Stelle  des  Wimpels  das  Kommandezeichen
des  Nachfolgers  gesetzt  und  salutiert.

Die  Salute  für  fremde  Persönlichkeiten  und  Kommandozeichen.

Bei  allen  Saluten  für  fremde  Persönlichkeiten  und  fremde

Kommandozeichen  wird  die  fremde  Landesflagge  (Kriegsflagge)  im
Vortopp  gesetzt.

 

 

 

 

 

 

Seiner  Majestät  Schiff  „Stosch“  (jetzt  Schulschiff,  früher  Kreuzerfregatte)

sendet  den  Salut  für  einen  Admiral  der  ite  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.
        <pb n="43" />
        25

Ein  fremder  Kommandant  im  Range  eines  Kapitäns  zur
See  kann  bei  seinem  Besuche  auf  einem  deutschen  Kriegsschiff  mit
9  Schuß  salutiert  werden,  wenn  vorher  ein  deutscher  Kapitän  zur
See  diesen  Salut  beim  Besuch  auf  einem  Schiff  jener  Nation
erhalten  hat.
Salute  für  Landesflaggen.

Mit  deutschen  Küstenbefestigungen  werden  von  deutschen  Kriegsschiffen
  keine  Salute  gewechzselt.

 

 

 

 

 

 

Seiner  Majestät  Schiff  „Gneisenau“  (jetzt  Schulschiff,  früher  Kreuzerfregatte)
salutiert  die  französische  Flagge.

Bei  Ankunft  auf  einer  fremden  Reede  wird  die  betreffende
Landesflagge,  sofern  die  Regierung  des  Landes  von  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  anerkannt  ist,  mit  21  Schuß  salutiert,  wenn  der  Befehlshaber
  sich  versichert  hält,  daß  der  Salut  mit  derselben  Schußzahl
  von  einer  Salutstation  oder  einem  anwesenden  Kriegsschiffe
dieser  Nation  erwidert  werden  wird.  Während  dieses  Saluts
wird  die  fremde  Flagge  (Kriegsflagge)  im  Großtopp  gesetzt.

Unter  derselben  Voraussetzung  werden,  wenn  besondere  Umstände
  oder  die  Landessitte  es  erheischen,  fremde  Forts  auch  beim
Passieren  innerhalb  3  Seemeilen  unter  Setzen  der  betreffenden
Flagge  im  Großtopp  mit  21  Schuß,  oder  auch  mit  einer  geringeren
  Schußzahl  salutiert,  je  nach  vorher  eingezogener  Er-
        <pb n="44" />
        26

kundigung  oder  getroffenem  Abkommen  über  die  Erwiderung.  Liegt
das  Fort,  dessen  Flagge  salutiert  ist,  am  Eingange  des  anzulaufenden
  Hafens,  und  gehört  es  zu  demselben,  so  fällt  im  Hafen
in  der  Regel  der  Salut  für  die  Landesflagge  fort.

Der  Salut  für  die  Landesflagge  wird  vor  allen  anderen
Saluten  —  noch  während  des  Einlaufens  oder  sofort  nach  dem
Ankern  —  gefeuert.

Nur  wenn  auf  dem  einlaufenden  Schiffe  eine  Standarte
weht,  empfängt  diese  in  der  Regel  den  zuständigen  Salut  noch
vor  dem  Salutieren  der  Landesflagge.

Andere  Ehrenbezeigungen.

Außer  durch  Flaggen  und  Salute,  und  in  Verbindung  mit
denselben,  werden  Ehrenbezeigungen  erwiesen  durch  Gestellung
von  Fallreepsgasten,  Honneurs  der  Sicherheitswache,  durch  Paradieren
  oder  Aufentern  mit  Hurrarufen.

Die  Ehrung  durch  Fallreepsgasten  besteht  darin,  daß  neben
dem  Fallreep,  dem  Ort,  wo  der  Besucher  das  Schiff  betritt,  aufgestellt
  sind:  4  Leutnants  zur  See,  Fähnrichs  zur  See  oder  Seekadetten,
  6  bis  2  Matrosen,  je  nach  dem  Range  des  Besuchers.

Die  Honneurs  der  Sicherheitswache  werden  nach  der
Garnisondienst-Vorschrift  erwiesen.  Die  Sicherheitswache  tritt
auch  ins  Gewehr  und  präsentiert  vor  Beamten,  denen  ein  Satut
von  mindestens  10  Schuß  zusteht.  Die  verstärkte  Sicherheitswache
pflanzt  bei  ihren  Ehrenbezeigungen  in  der  Regel  das  Seitengewehr
  auf.

Das  Paradieren  findet  nur  von  zu  Anker  liegenden  oder
festgemachten  Schiffen  statt,  und  zwar  zu  jeder  Tageszeit,  solange
  Standarte  und  Flagge  zu  erkennen  sind.  Es  geschieht  nach
der  Paradierrolle  entweder  auf  den  Raaen  oder  auf  der  Reeling
und  Aufbauten  oder  —  wenn  keine  derartige  Aufstellung  möglich
ist  —  durch  Antreten  der  Besatzung  in  Divisionen.  Die  (verstärkte)
  Sicherheitswache  steht  an  geeigneter  Stelle,  Front  nach
dem  zu  Begrüßenden.  Zum  Paradieren  auf  den  Raaen  wird  nach
Vorgang  des  ältesten  Offiziers  so  zeitig  aufgeentert,  daß  bei  Beginn
  des  Saluts  die  Mannschaft  ausgelegt  hat.  Es  wird  nach
den  Befehlen  des  ältesten  Ofsiziers  eingelegt  und  niedergeentert,  sobald
  der  zu  Begrüßende  an  seinem  Ziele  und  der  Salut  beendet  ist.

Die  Front  der  zur  Parade  aufgestellten  Besatzung  wird  —
nach  Kommando  des  ersten  Offiziers  —  stets  in  der  Richtung
        <pb n="45" />
        27

nach  demjenigen  genommen,  dem  die  Parade  gilt.  Höhere  Be—
fehlshaber,  der  Kommandant,  der  Chef  des  Stabes  und  der  erste
Offizier  stehen  möglichst  sichtbar  auf  der  Kommandobrücke  oder
an  sonst  geeigneter  Stelle,  der  erste  Offizier  kommandiert  die  abzugebenden
  Hurras.

Das  Aufentern  behufs  Abgabe  von  3  Hurras  findet
bei  den  betreffenden  Gelegenheiten  in  See  und  im  Hafen  statt  und
zwar  ebenfalls  zu  jeder  Tageszeit,  solange  Standarte  und  Flagge
zu  erkennen  sind.  Es  geschieht  auf  Kommando  des  ersten  Offiziers
auf  derjenigen  Schiffsseite  oder  mit  der  Front  nach  derjenigen
Schiffsseite,  wo  der  zu  Begrüßende  sich  befindet.  Auf  Schiffen,
wo  ein  Aufentern  in  die  Wanten  nicht  möglich  ist,  findet  die  Abgabe
der  Hurras  von  der  Reeling,  Aufbauten  oder  von  Deck  aus  statt.

Ein  Boot,  in  welchem  sich  Seine  Majestät  der  Kaiser  oder
andere  Allerhöchste  und  Höchste  Personen  befinden,  wird  stets
von  einem  Offizier  gesteuert.

Seine  Majestät  der  Kaiser  in  einem  Seeplatz  am  Lande.

Ist  für  die  Ankunft  Seiner  Majestät  des  Kaisers  in  einem
Seeplatze  „großer  Empfang“  befohlen,  so  wird  von  den  im
Hafen  und  auf  Reede  befindlichen  Schiffen  ausgeflaggt;  ist
„kleiner  Empfang“  befohlen,  so  tritt  an  Stelle  des  Ausflaggens
  das  Toppflaggenheißen.  Ist  „kein  Empfang“  befohlen,
so  werden  die  Toppflaggen  mit  dem  Erscheinen  der  Standarte
gesetzt  und  bleiben  dann  für  den  Tag  wehen.

Sobald  die  Kaiserstandarte  am  Lande  gesetzt  ist,  feuern  die
im  Hafen  und  auf  Reede  befindlichen  Schiffe  in  allen  Fällen  den
Salut  von  33  Schuß,  indem  sie  auf  den  zweiten  Schuß  des
ältesten  Befehlshabers  einfallen.

Dieselben  Ehrenbezeigungen  finden  statt,  wenn  beim  Verlassen
  des  Seeplatzes  durch  Seine  Majestät  die  Standarte  am
Lande  niedergeht.

Solange  die  Kaiserstandarte  am  Lande  weht,  setzt  jedes  im
Hafen  neu  einkommende  oder  den  Hafen  dauernd  verlassende  oder
die  Standarte  passierende  Schiff  Toppflaggen  und  feuert  den
Salut  von  33  Schuß.  Einkommende  Schiffe  lassen  die  Toppflaggen
  nach  dem  Ankern  für  den  betreffenden  Tag  wehen  bezw.
flaggen  aus  nach  Vorgang  der  anderen  Schiffe;  auslaufende  und
passierende  Schiffe  holen  die  Toppflaggen  nieder,  sobald  die  Standarte
        <pb n="46" />
        28

aus  Sicht  ist.  Wird  Seine  Majeslät  der  Kaiser  Allerhöchstselbst
in  angemessener  Entfernung  von  den  Schiffen  passiert,  so  wird  auf
jedem  passierenden  Schiff  aufgeentert  und  3  Hurras  abgegeben.

Seine  Majestät  der  Kaiser  auf  Reede  und  im  Hafen.

Ist  für  die  Anwesenheit  Seiner  Majestät  des  Kaisers  auf
Reede  oder  im  Hafen  „großer  Empfang“  befohlen,  so  wird
von  den  anwesenden  Schiffen  ausgeflaggt,  ist  „kleiner  Empfang“
  befohlen,  so  tritt  an  Stelle  des  Ausflaggens  das  Toppflaggenheißen.
  Ist  „kein  Empfang“"  befohlen,  so  werden  die
Toppflaggen  mit  dem  Erscheinen  der  Standarte  gesetzt  und  bleiben
dann  für  den  Tag  wehen.

Sobald  die  Kaiserstandarte  auf  dem  Wasser  erkannt  ist,
wird  von  allen  Schiffen  paradiert.

Das  Schiff  des  ältesten  Befehlshabers  beginnt  den  Salut.
Derselbe  muß  beendet  sein,  sobald  Seine  Majestät  der  Kaiser  auf
ca.  200  Meter  an  die  salutierenden  Schiffe  herangekommen  sind.
Wenn  angängig,  fällt  der  erste  Schuß  in  dem  Augenblicke,  wo
die  Kaiserstandarte  auf  der  Reede  oder  im  Hafen  erscheint.

Jedes  Schiff  giebt  beim  Passieren  Seiner  Majestät  des
Kaisers  3  Hurras  durch  die  paradierende  Mannschaft.  Die  Sicherheitswache
  erweist  nach  dem  dritten  Hurra  die  vorgeschriebenen
Honneurs  durch  Präsentieren  und  Marschschlagen.  Die  Musik
spielt  darauf  „Heil  dir  im  Siegeskranz  u.  s.  w.“  so  lange,  bis  Seine
Majestät  der  Kaiser  wieder  ca.  200  Meter  entfernt  sind.

Dieselben  Ehrenbezeigungen  —  jedoch  nur  mit  Toppflaggen,
es  sei  denn,  daß  noch  von  der  Ankunftsfeier  her  ausgeflaggt  ist  —
werden  erwiesen,  wenn  Seine  Majestät  der  Kaiser  mit  Standarte
die  Reede  oder  den  Hafen  verlassen.

Besichtigung  eines  Schiffes  durch  Seine  Majestät  den  Kaiser.

Sobald  Seine  Majestät  der  Kaiser  den  Fuß  an  Bord  (auf
das  Fallreep)  setzen,  wird  die  Kaiserstandarte  geheißt,  das  Kommandozeichen
  (und  Toppflagge  des  Großtopps)  niedergeholt,  die
Sicherheitswache  präsentiert,  die  Tambours  schlagen  Marsch,  die
Musik  spielt  so  lange,  bis  Aufhören  befohlen  wird.

Wenn  Seine  Majestät  der  Kaiser  das  Schiff  verlassen,  wird
in  gleicher  Weise  verfahren.  Die  Standarte  wird  niedergeholt,
das  Kommandozeichen  (und  Toppflagge)  geheißt,  sobald  Seine
        <pb n="47" />
        Majestät  der  Kaiser  den  Fuß  von  Bord  (vom  Fallreep)  gesetzt
haben.  Die  Mannschaft  entert  auf  Kommando  auf  und  giebt
3  Hurras,  das  Schiff  beginnt  (nachdem  niedergeentert  ist)  zu
salutieren,  sobald  das  Boot  Seiner  Majestät  des  Kaisers  einen
Abstand  von  200  Metern  gewonnen  hat.

Geburtstag  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Ihrer  Mojestät
der  Kaiserin.

Alle  Schiffe  flaggen  im  Hafen  aus,  in  See  heißen  sie  Toppflaggen.
  Bei  stürmischem  Wetter  werden  auch  im  Hafen  nur
Toppflaggen  geheißt,  gegebenenfalls  auch  dieses  nur  während
des  Saluts.

Um  12  Uhr  mittags  feuern  alle  Schiffe  —  in  Häfen  einer
deutschen  Kolonie  oder  eines  deutschen  Schutzgebietes  auch  die
nichtsalutfähigen  Schiffe  —  einen  Salut  von  21  Schuß.

Um  12  Uhr  mittags  wird  in  allen  Marinegarnisonorten
ein  Garnisonsalut  von  21  Schuß  geseuert,  und  zwar  je  nach  den
Verhältnissen  durch  die  Matrosenartillerie  aus  Salutbatterieen  oder
Küstenwerken,  oder  durch  Matrosen  aus  einer  Landungsbatterie.

Ehrenbezeigungen  für  Ihre  Majestäten  die  Kaiserin,  Kaiserin-Witwe
  und  die  anderen  deutschen  Fürstlichkeiten  u.  s.  w.

Ihre  Majestäten  die  Kaiserin  und  die  Kaiserin-Witwe  erhalten
  dieselben  Ehrenbezeigungen,  wie  für  Seine  Majestät  den
Kaiser  vorgeschrieben,  mit  dem  Unterschiede,  daß  das  Kommandozeichen
  nicht  niedergeholt  wird.

Ihre  Kaiserlichen  Hoheiten  der  Kronprinz  und  die  Frau
Kronprinzessin  erhalten  dieselben  Ehrenbezeigungen  mit  dem  Unterschiede,
  daß  an  Stelle  des  Saluts  von  33  Schuß  ein  solcher
von  21  Schuß  tritt.

Regierende  deutsche  Könige  und  ihre  Gemahlinnen,  regierende
deutsche  Großherzöge  und  ihre  Gemahlinnen,  Prinzen  und  Prinzessinnen
  regierender  deutscher  Königlicher  Häuser  und  andere
deutsche  regierende  Fürsten  und  ihre  Gemahlinnen  sowie  die  ersten
Bürgermeister  der  Freien  Hansestädte  erhalten  ähnliche  Ehrenbezeigungen
  und  gleiche  Schußzahl.

Mitglieder  deutscher  regierender  Fürstenhäuser,  welche  nicht
Königliche  Prinzen  sind,  erhalten  nur  die  Ehrenbezeigungen,  die
ihrem  militärischen  Range  entsprechen.
        <pb n="48" />
        30

Ehrenbezeigungen  für  fremde  Fürstlichkeiten  u.  s.  w.

Nichtdeutsche  regierende  Kaiser  und  Könige  und  ihre  Ge—
mahlinnen  erhalten  dieselben  Ehrenbezeigungen  wie  deutsche  Könige.

Nichtdeutsche  Kaiserliche  und  Königliche  Prinzen  und  Prinzessinnen
  und  Präsidenten  größerer  Republiken  erhalten  dieselben
Ehrenbezeigungen  wie  deutsche  Großherzöge  u.  s.  w.

Andere  nichtdeutsche  regierende  Fürsten  und  ihre  Gemahlinnen
und  Präsidenten  kleinerer  Republiken  erhalten  dieselben  Ehrenbezeigungen
  wie  deutsche  regierende  Fürsten.

Bei  den  Saluten  für  alle  diese  fürstlichen  Persönlichkeiten
bezw.  bei  ihrer  Anwesenheit  auf  einem  Schiff  der  Keiserlichen
Marine  wird  die  Flagge  der  betreffenden  Nation  im  Großtopp
gesetzt  oder  die  betreffende  Standarte,  wenn  an  Bord  vorhanden.

Das  Kommandozeichen  bleibt  wehen.  Bei  Anwesenheit
mehrerer  gleichhoher  fürstlicher  Persönlichkeiten  werden  ihre  Standarten
  nebeneinander  im  Großtopp  gesetzt.

Teilnahme  an  fremden  Festtlichkeiten.

Im  Auslande  nehmen  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  an
dem  Salut  und  Flaggenschmuck  gelegentlich  nationaler  Festlichkeiten
  anderer  Nationen  teil,  vorausgesetzt,  daß  die  Regierung
des  betreffenden  Staates  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  anerkannt
  ist.

Ber  internationale  Signalverkehr  und  die  internationalen
  Zignalstationen.

Das  Internationale  Signalbuch.

Das  Bedürfnis  nach  Verständigung  zwischen  zwei  Schiffen
gleicher  oder  verschiedener  Nationalität,  welche  auf  See  einander
begegnen,  sowie  das  Bedürfnis  einer  Verständigung  von  See  nach
Land  und  umgekehrt  führte  zu  einem  Flaggen-Signalsystem.  Mit
einem  Wörterbuch,  Internationales  Signalbuch  genannt,  und
im  ganzen  19  Flaggen,  Standern  und  Wimpeln  verschiedener  Farbe
können  78  642  verschiedene  Signale  mit  je  2,  3  oder  4  Zeichen
gegeben  und  empfangen  werden.
        <pb n="49" />
        31

Das  internationale  Signalsystem  wurde  zuerst  von  der  britischen
  und  französischen  Regierung  eingeführt;  das  Internationale
Signalbuch  erschien  daher  zuerst  in  englischer  und  französischer
Sprache.  Bald  folgten  andere  seefahrende  Nationen.  Es  erschien
  in  Deutschland  im  Jahre  1870  in  erster,  im  Jahre  1883
in  zweiter  Auflage.

Zu  dem  Buche  erscheinen  in  unbestimmten  Zeitabschnitten
Nachträge.

Eine  Ergänzung  des  Internationalen  Signalbuches,  oder
richtiger  einen  integrierenden  Teil  desselben  bildet  eine  Schiffsliste
mit  Unterscheidungssignalen,  welche  die  Mehrzahl  der  beteiligten
Staaten  jährlich  veröffentlichen  läßt.  Die,  ebensowie  das  Signalbuch
selbst,  in  Deutschland  vom  Reichsamt  des  Innern  herausgegebene
„Amtliche  Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und
Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungssignalen“  erscheint
  in  der  Regel  im  Februar  oder  März  jeden  Jahres.  Dazu
kommen  im  Laufe  des  Jahres  etwa  drei  Nachträge.

Zur  Zeit  ist  eine  Neubearbeitung  und  Erweiterung  des
Internationalen  Signalbuches  im  Werke.  Der  Abschluß  der  Arbeiten
  ist  nicht  sicher.  Der  früheste  Zeitpunkt  für  das  Erscheinen
des  neuen  Buches  ist  der  1.  Januar  1901.  Dasselbe  sieht  unter
anderem  eine  Vermehrung  der  Flaggen,  Stander  und  Wimpel  vor.

Die  internationalen  Signalstationen.

An  den  Küsten  Frankreichs,  Italiens,  Portugals,  Spaniens,
Osterreich=  Ungarns,  der  Niederlande,  Dänemarks,  Norwegens,
Rußlands  und  in  neuester  Zeit  auch  Deutschlands  sind  Signalstationen
  errichtet,  welche  die  Aufgabe  haben,  die  ihnen  von  vorbeipassierenden
  Schiffen  durch  Signale  gemachten  Mitteilungen  an  ihre
Bestimmung  zu  befördern  und  die  für  solche  Schiffe  bestimmten
Mitteilungen  durch  Signale  an  dieselben  gelangen  zu  lassen.

Der  Signalwechsel  zwischen  diesen  Stationen  und  den  Schiffen
erfolgt  auf  Grund  des  Internationalen  Signalbuches,  wobei  die
Schiffe  die  vorgeschriebenen  farbigen  Flaggen,  Stander  und  Wimpel
oder  bestimmte,  ebenfalls  im  Internationalen  Signalbuch  enthaltene
Fernsignalzeichen  und  die  Signalstationen  ebenfalls  die  farbigen
Flaggen,  statt  der  Fernsignalzeichen  aber  einen  besonderen  Apparat,
den  sogenannten  Semaphor,  benutzen,  nach  welchem  sie  Semaphor-Stationen
  und  ihre  Signale  Semaphor-Signale  heißen.  Dieser
Apparat  besteht  aus  einem  etwa  10  m  hohen  Mast,  mit  einer  Scheibe
und  drei  in  gleichen  Abständen  angebrachten  beweglichen  Armen.
        <pb n="50" />
        32

Man  wird  annehmen  können,  daß  eine  Verständigung  auf

folgende  Entfernungen  möglich  ist:
mit  den  farbigen  Flaggen  auf  2,5  Seemeilen,
mit  Fernsignalen  auf  4  Seemeilen,
mit  dem  Semaphor  auf  8  Seemeilen.

An  den  Küsten  von  Großbritannien  und  Irland,  sowie  an
einzelnen  anderen  für  die  Schiffahrt  besonders  wichtigen  Punkten
in  und  außerhalb  Europa  unterhalten  Lloyds  in  London  Signalstationen,
  welche  mit  passierenden  Schiffen  nach  dem  internationalen
Signalsystem  verkehren.  Diese  Stationen  sind  nicht  Semaphorstationen.
  Einzelne  von  ihnen  nehmen  Nachtsignale  passierender
Schiffe  in  Empfang.)  —  Lloyds  in  London  sind  die  größte
Schiffs-Klassifizierungsgesellschaft  der  Erde;  sie  betreiben  außerdem
alle  Geschäfte,  welche  der  Förderung  der  Seeschiffahrt  dienen.
Ihre  Signalstationen  führen  eine  besondere,  von  der  englischen

 

 

Admiralität  genehmigte  Flagge.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein  Postdampfer  der  Hamburg=  Amerikanischen  Paketfahrt-Aktiengesellschäft

macht  einer  in  See  passierenden  englischen  Bark  das  Anrufsignal  und  das  Signal  350D
des  Internationalen  S#fnalöuches,  welches  heißt:  „Melden  Sie  „Alles  wohl“  an  Bord.“

Das  englische  Segelschiff  giebt  durch  Heißen  des  Antwortwimpels  an,  daß  das  Signal
verstanden  ist  und  daß  die  Meldung  gemacht  wird.

*)  Schiffe,  welche  beim  Passieren  dieser  Stationen  ihr  Unterscheidungssignal
  zeigen,  werden  baldigst  in  Londoner  Schiffahrts-Zeitungen  gemeldet.
        <pb n="51" />
        33

Die  Klaggen,  Stander  und  Wimpel  des  Internationalen
  Signalbuchs.

Signalbuchwimpel.
Rot  und  weiß  senkrecht  gestreifter  Wimpel,  muß  als  Signalbuchwimpel
  stets  unter  der  Nationalflagge  geheißt  werden,  als

„Antwortwimpel"“  an  irgend  einer  gut  sichtbaren  Stelle.

 

B  Roter  rechteckiger  Stander
mit  Ausschnitt  (Auszackung).

M  Flagge,  blau  mit  weißem
Andreaskreuz.

 

·0  Weißer  Wimpel  mit  roter
Scheibe.

N  Flagge,  blau  mit  weiß  kariert.


 

D  Blauer  Wimpel  mit  weißer
Scheibe.

P  Flagge,  blau  mit  weißem
Viereck  in  der  Mitte.

 

F  Roter  Wimpel  mit  weißer
Scheibe.

"0  Flagge,  gelb.

 

6  Wimpel,  innen  gelber,  außen
blauer  senkrechter  Streifen,
beide  nahezu  gleich  breit.

R  Flagge,  rot  mit  gelbem
griechischen  Kreuz.

 

H  Flagge,  innen  weißer,  außen
roter  senkrechter  Streifen,
beide  gleich  breit.

8  Flagge,  weiß  mit  blauem
Viereck  in  der  Mitte.

 

J  Flagge,  oben  blauer,  in  der
Mitte  weißer,  unten  blauer
Streifen,  alle  wagerecht  und
gleich  breit.

1  Flagge,  innen  rot,  in  der
Mitte  weiß,  außen  blau
senkrecht  gestreift,  alle  Streifen
  gleich  breit.

 

K  Flagge,  innen  gelber,  außen
blauer  senkrechter  Streifen,
beide  senkrecht  und  gleich

reit.

V  Weiß,  mit  rotem  Andreaskreuz.


 

L  Flagge  mit  Vierecken,  je  zwei
blau  und  je  zwei  gelb.

 

W  Blau  mit  weißem  Viereck,  in
der  Mitte,  in  der  Mitte  des
weißen  wiederum  ein  rotes
Viereck.

 

C  =  Ja.

 

D  —  Nein.
        <pb n="52" />
        34

Tagsignalstationen  (See  ·  Telegraphenanstalten)  an
den  deutschen  Rüsten.

 

Zu  Helgoland  auf  dem  alten  Leuchtturm,

auf  dem  Leuchtturm  zu  Wangeroog,

bei  dem  Leuchtturm  Bülk  an  der  Kieler  Föhrde  und

bei  dem  Leuchtturm  Arkona  auf  Rügen,
besteht  je  eine  Tagsignalstation  (See-Telegraphenanstalt)  mit
ständigem  Ausguck  für  den  öffentlichen  Verkehr.

Jede  dieser  Anstalten  hat  die  Aufgabe,  Telegramme,  welche
für  Schiffe  in  See  bestimmt  sind  oder  von  solchen  herrühren
(Seetelegramme),  mit  den  betreffenden  Schiffen  auszuwechseln,
sobald  diese  in  Signalweite  kommen.  Der  See  Telegraphenanstalt
  liegt  ferner  die  Aufgabe  oder  Weitergabe  der  Seetelegramme
von  oder  nach  Land  auf  den  anschließenden  Telegraphenlinien  ob.
Der  Signaldienst  der  Anstalten  währt  von  Sonnenaufgang  bis
Dunkelwerden  und  erfolgt  durch  Semaphor=  oder  Flaggensignale
des  Internationalen  Signalbuchs.

Die  durch  Vermittelung  dieser  Anstalten  mit  Schiffen  in
See  auszuwechselnden  Telegramme  müssen  in  deutscher  Sprache
oder  in  Signalen  des  Internationalen  Signalbuchs  abgefaßt  sein
und  die  Angabe  des  Namens  oder  des  Unterscheidungszeichens
und  der  Nationalität  des  Schiffes  enthalten.

Für  ein  Telegramm  ist  außer  der  tarifmäßigen  Telegraphengebühr
  der  Betrag  von  80  Pf.  zu  entrichten.  Die  Gebühren  für
die  von  Schiffen  in  See  ausgehenden  Telegramme  werden  von
den  Empfängern  erhoben.

Schiffe,  welche  beim  Passieren  ihr  Unterscheidungssignal
zeigen,  werden  ihren  Reedereien  gemeldet,  falls  diese  es  beantragt
haben.  Für  jede  derartige  Meldung  werden  vom  Empfänger  außer
der  tarifmäßigen  Telegrammgebühr  80  Pf.  erhoben.

Die  bezüglichen  Anträge  der  Reedereien  sind  zu  richten:

Für  Helgoland  an  das  Kaiserliche  Küstenbezirksamt  VI  zu
Wilhelmshaven  oder  an  die  Kaiserliche  Kommandantur  zu
Helgoland,

für  Wangeroog  an  das  Lotsenkommando  an  der  Jade  zu
Wilhelmshaven,

für  Bülk  an  den  Kaiserlichen  Hafenkapitän  zu  Kiel,

für  Arkona  an  das  Kaiserliche  Küstenbezirksamt  II  zu  Stettin.
        <pb n="53" />
        35

 

Auch  bei  anderen  Leuchttürmen  der  deutschen  Küsten  befinden
  sich  Signalstationen  mit  telegraphischer  Verbindung;  sie
haben  jedoch  zum  Teil  beschränkten  Dienst=  und  Wirkungsbereich,
zum  Teil  sind  sie  ohne  ständige  Bedienung.  Sie  können  daher
auch  zu  den  Signalstationen  des  Internationalen  Signalbuchs
im  Sinne  der  vorstehend  gemachten  Angaben  nicht  gerechnet
werden.“)

 

Eisfignalstationen  an  den  deutschen  Rüsten.

Auf  den  deutschen  Tagsignalstationen  und  auch  auf  den  Leuchttürmen
  zu  Brüsterort,  Rixhöft,  Jershöft,  Groß-Horst,  Greifswalder
  Oie,  Arkona,  Darsserort,  Marienleuchte  an  der  Ostseeküste,
und  Rote  Kliff,  Helgoland,  Borkum  an  der  Nordseeküste  können
passierende  Schiffe  auf  dem  Signalwege,  also  mit  Hilfe  des  Internationalen
  Signalbuches  und  der  zugehörenden  Flaggen,  im  Winter
Auskunft  über  die  Eisverhältnisse  an  den  deutschen  und  dänischen
Küsten  erhalten.  —  Die  Leuchttürme  Roter  Sand  und  Hoher
Weg  zeigen  ohne  weiteres  Signale,  wenn  Treibeis  in  der  Wesermündung
  ist.  ·

GefetzeundyerordnungendegDeutscheuKeicheg
übetxlaggenrechtundIlaggensiihrung

Einleitung.

Den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Deutschen  Reiches  über
Flaggenrecht  und  Flaggenführung  lassen  wir  später  die  bezüglichen
Verordnungen  seiner  einzelnen  Küstenstaaten  folgen.  Dazu  bemerken
  wir  das  Folgende:

Eine  deutsche  Bundesflagge  gab  es  für  die  deutsche  Bundesflotte,
  welche  im  Jahre  1848  entstand  und  schon  1853  einging.
Die  Kriegsflagge  jener  Tage  bestand  aus  drei  gleich  breiten,
wagerecht  laufenden  Streifen,  oben  schwarz,  in  der  Mitte  rot,
unten  gelb.  Sie  hatte  in  der  oberen  Ecke  am  Stock  das  Reichswappen,
  bestehend  aus  einem  Doppeladler  auf  goldgelbem  Felde,

*)  Die  auf  Seite  34  als  „See-Telegraphenanstalten“  bezeichneten
Punkte  sind  thatsächlich  nichts  anderes  als  Semaphorstationen  nach  dem
Internationalen  Signalbuch.

3
        <pb n="54" />
        36

welches  zwei  Fünftel  der  Flaggenbreite  einnahm.  Der  Doppeladler
  hatte  abgerundete  Köpfe  mit  goldenen  Schnäbeln  und  offenen
goldenen  Fängen.  Er  war  rot  gezungt.  Die  Handelsflagge  war
der  Kriegsflagge  gleich,  aber  ohne  Reichswappen.  Es  stand  jedoch
den  Handelsschiffen  frei,  neben  der  allgemeinen  deutschen  Reichsflagge
noch  die  besondere  Landes=  oder  eine  örtliche  Flagge  zu  zeigen.

Bemerkenswert  für  die  Zustände  jener  Zeit  ist  die  Thatsache,
  daß  das  Flaggengesetz  zwar  verkündet,  den  außerdeutschen
Mächten  aber  nicht  in  aller  Form  zur  Kenntnis  gebracht  wurde,
so  daß  diese  Anstand  nahmen,  die  Flagge  anzuerkennen,  als  sie
ihnen  auf  See  begegnete.

Mit  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  im  Jahre  1867
entstand  wieder  und  für  die  Dauer  eine  einheitliche  deutsche  Kriegsund
  Handelsflagge.  Nicht  einheitlich  war  die  Flagge  der  Regierungsfahrzeuge
  und  der  Schiffahrtsgebäude.  So  geschah  es,
daß  die  Regierungsfahrzeuge  und  -Gebäude  an  den  deutschen  Meeresküsten
  und  in  den  deutschen  Seehäfen  die  Flaggen  der  Einzelstaaten
führten  und  daß  es  an  der  ganzen  deutschen  Küste  von  Memel  bis
Ostfriesland  kaum  zwei  Orte  gab,  wo  von  den  Regierungs-Seeschiffen
  und  von  den  den  Zwecken  der  Seefahrt  dienenden  Staatsgebäuden
  dieselbe  Flagge  wehte.  Daß  dies  das  ganze  Seeschiffahrt
treibende  Publikum,  besonders  das  ausländische,  überraschen  und
befremden  mußte,  liegt  auf  der  Hand.

Diesem  höchst  unerwünschten  Zustande  machte  Seine  Majestät
der  Kaiser  Wilhelm  II.  ein  Ende,  indem  er  durch  Allerhöchste
Ordre  vom  8.  November  1892  die  Reichsdienstflagge  einführte.
Erst  nachdem  dies  geschehen  war,  konnten  die  Regierungen  der
Einzelstaaten  folgen,  indem  sie  eine  Dienstflagge  einführten,  welche
sich  von  der  deutschen  nur  durch  ein  Wappenfeld  in  der  oberen
linken  Ecke  der  Flagge  unterscheidet.

Verfassung  des  Deutschen  Reiches
vom  16.  August  1871.
(Auszug.)
Artikel  55.7)
Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarzweiß-rot.


*)  Der  Artikel  ist  aus  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
wörtlich  übernommen.
        <pb n="55" />
        37

Allerhöchste  Kabinetsordre
vom  4.  Juli  1867,
betreffend
die  Kriegsflagge  der  Marine  des  NMorddeutschen
Bundes.

Ich  bestimme  hierdurch:  Der  nebenstehende  Entwurf“)  soll
als  Muster  für  die  Flagge  der  Kriegsmarine  des  Norddeutschen
Bundes  gelten  und  sind  demgemäß  die  in  dem  §  11  des  Flaggenund
  Salut-Reglements  für  die  übrigen  dem  Staate  gehörigen
Fahrzeuge  festgesetzten  Flaggen"*),  nach  dem  nebenstehenden  Entwurfe
  abzuändern.  Das  Marineministerium  hat  hiernach  das
Erforderliche  zu  veranlassen.

Schloß  Babelsberg,  den  4.  Juli  1867.
gez.  Wilhelm.

An  das  Marineministerium.

Weitere  Bestimmungen  über  die  deutsche  Kriegsflagge
aus  dem  Jahre  1867.

über  die  Kriegsflagge  wurde  von  dem  Marineministerium
  das  Folgende  bekannt  gegeben:

Der  ein  längliches  Rechteck  bildende  weiße  Grund  der  Flagge
wird  durch  ein  schwarzes  Kreuz  mit  schmaler  schwarzer  Einfassung
  in  vier  gleich  große  Felder  geteilt.  Die  Arme  des  Kreuzes
stoßen  in  der  Mitte  nicht  zusammen,  sondern  umschließen  medaillonartig
  mit  der  schmalen  schwarzen  Einfassung  ein  rundes  weißes
Feld,  welches  den  preußischen  Adler  trägt.  Drei  der  ersterwähnten
Felder  bleiben  weiß,  während  dasjenige,  welches  sich  in  der  linken
oberen  Ecke  befindet,  durch  die  horizontal  laufenden  Bundesfarben
schwarz-weiß=  rot  ausgefüllt  wird  und  in  der  Mitte  das  eiserne
Kreuz  enthält.

*)  Dieser  Entwurf  stellt  genau  dieselbe  Flagge  dar,  wie  wir  sie
weiter  hinten  unter  „Darstellung  der  Standarten,  Flaggen,  Stander  und
Wimpel  des  Deutschen  Reiches  innerhalb  des  Seeschiffahrtsgebiets“  bringen.

*)  Durch  das  Flaggen=  und  Salutreglement  wurden  festgesetzt:  Die
Gösch=  und  die  Kommandozeichen  für  Kriegsschiffe  sowie  die  Flaggen  für
solche  Bundes=  und  Regierungsschiffe,  welche  nicht  Kriegsschiffe  waren.
Dieses  Reglement,  jetzt  „Flaggen=  und  Salutordnung“  genannt,
ist  im  Laufe  der  Zeit  vielfach  geändert  und  ergänzt.  Kriegsflagge  und
Gösch  find  stets  unverändert  geblieben.
        <pb n="56" />
        38

 

Durch  Allerhöchste  Kabinettsordre  vom  10.  September  1867
wurde  bestimmt,  duß  die  Kriegsflagge  des  Norddeutschen  Bundes,
wie  sie  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  durch  Allerhöchste
Ordre  vom  4.  Juli  1867  festgesetzt  hatten,  vom  1.  Oktober  1867
ab  von  sämtlichen  in  Dienst  befindlichen  Fahrzeugen  Seiner  Majestät
  und  von  den  Marine-Etablissements  anstatt  der  bisherigen
Preußischen  Kriegsflagge  geführt  werde.

Allerhöchster  Erlaß,
betreffend
die  Führung  der  Kriegsflagge  auf  den  Hrivatfahrzeugen  der
deutschen  Fürsten.
Vom  2.  März  1886.
(Reichs-Gesetzblatt  für  1886,  Seite  59.)

Ich  genehmige,  daß  die  Souveräne  der  deutschen  Staaten,
die  Prinzen  Meines  oder  eines  anderen  regierenden  deutschen
Königlichen  Hauses,  sowie  die  ersten  Bürgermeister  der  freien
Hansestädte  auf  den  ihnen  eigentümlich  gehörigen  Privatfahrzeugen
die  Kriegsflagge  an  der  Gaffel  oder  am  Flaggenstock  führen  können.

Berlin,  den  2.  März  1886.

Wilhelm.
An  den  Chef  der  Admiralität.

Verordnung
über
die  HFührung  der  Reichsflagge.
Vom  8.  November  1892.
(Reichs-Gesetzblatt  für  1892,  Seite  1050.)
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.  verordnen  auf  Grund  des  Artikels  55  der  Reichsverfassung
  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§  1.
Die  Bundesflagge  in  der  durch  die  Verordnung  vom  22.  Oktober
  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  39)  für  die  Schiffe  der  deutschen
Handelsmarine  festgestellten  Form  bildet  die  deutsche  Nationalflagge.
        <pb n="57" />
        39

8  2.

Die  deutsche  Kriegsflagge  wird  nach  näherer  Bestimmung
des  Kaisers  von  der  Kaiserlichen  Marine  und  von  den  im  un—
mittelbaren  Reichsdienst  befindlichen  Behörden  und  Anstalten  des
deutschen  Heeres  geführt.  Unberührt  bleibt  die  Bestimmung  in
dem  Kaiserlichen  Erlasse,  betreffend  die  Führung  der  Kriegsflagge
auf  den  Privatfahrzeugen  der  deutschen  Fürsten,  vom  2.  März
1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59).

§  3.

Zum  Gebrauch  derjenigen  Reichsbehörden,  welche  nicht  die
deutsche  Kriegsflagge  zu  führen  haben,  dient  die  Reichsdienstflagge.
Dieselbe  besteht  aus  der  deutschen  Nationalflagge  mit  einem  in
der  Mitte  des  weißen  Feldes  angebrachten,  die  dienstliche  Bestimmung
  und  den  Verwaltungszweig  kenntlich  machenden  Abzeichen.
  Abzeichen  sind:

1)  im  Bereiche  des  auswärtigen  Amts,  einschließlich  der

Kaiserlichen  Behörden  und  Fahrzeuge  in  den  deutschen
Schutzgebieten,  der  Reichsadler  mit  der  Kaiserlichen  Krone,

2)  im  Bereiche  der  Kaiserlichen  Marine,  sofern  daselbst  nicht
die  Kriegsflagge  zu  führen  ist,  ein  gelber  unklarer  Anker
mit  der  Kaiserlichen  Krone  darüber,

3)  im  Bereiche  des  Reichspostamts  ein  gelbes  Posthorn  mit
der  Kaiserlichen  Krone  darüber,

4)  im  Bereiche  der  übrigen  Verwaltungszweige  die  Kaiserliche
  Krone.
84.

Zur  Führung  der  Reichsdienstflagge  sind  nur  die  Behörden
des  Reichs  berechtigt.  Außerdem  haben  solche  deutsche  Schiffe,
welche,  ohne  im  Eigentum  des  Reichs  zu  stehen,  im  Auftrage
der  Reichspostverwaltung  die  Post  befördern,  solange  sie  die  Post
an  Bord  haben,  neben  der  Nationalflagge  als  besonderes  Abzeichen
die  Postflagge  (§  3  Nr.  3)  im  Großtopp  zu  heißen.  Für  dieselbe
Zeit  sind  diese  Schiffe  berechtigt,  die  Postflagge  als  Gösch  auf
dem  Bugspriet  zu  führen.

§  5.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1893  in  Kraft.
        <pb n="58" />
        40

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  den  8.  November  1892,  an  Bord  Meines

Panzerschiffs  „Baden“.
(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Caprivi.

 

 

 

 

 

Werftdampfer  der  Kaiserlichen  Marine
mit  Heckflagge,  Toppflagge  und  Gösch.  (Reichsdienstflaggen.)

Bekanntmachung,
betreffend
die  Reichsdienstflagge.
Vom  20.  Januar  1893.
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1893,  Seite  9.)

Mit  Bezug  auf  die  Allerhöchste  Verordnung  über  die  Führung
  der  Reichsflagge  vom  8.  November  1892  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1050)  werden  die  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  genehmigten
Muster  der  Reichsdienstflagge  in  der  Anlage)  bekannt  gegeben.

*)  Diese  Anlagen  sind  hier  fortgelassen.  Die  Darstellung  der
Flaggen  bringen  wir  weiter  hinten.
        <pb n="59" />
        41

Das  Verhältnis  der  Höhe  der  Flagge  zur  Länge  ist  zwei
zu  drei.  Behufs  Aufnahme  der  Abzeichen  der  Verwaltungszweige
ist  der  weiße  Streifen  der  Flagge  in  der  Mitte  zu  einem  kreisrunden,
  in  den  schwarzen  und  roten  Streifen  übergreifenden  Felde
erweitert.  Der  Durchmesser  des  Kreises  beträgt  fünf  neuntel,  die
Höhe  der  in  den  schwarzen  und  den  roten  Streifen  übergreifenden
Kreisabschnitte  ein  Neuntel  der  Höhe  der  Flagge.  Der  Farbenton
  ist  bei  dem  roten  Streifen  hell  (ziegelrot,  englisch  rot),  bei
dem  Gelb  der  Abzeichen  dunkel  (goldgelb)  gehalten.

Auf  Schiffen  und  Fahrzeugen  ist,  soweit  nicht  §  4  der  Allerhöchsten
  Verordnung  anderes  bestimmt,  die  Reichsdienstflagge  anstatt
  der  Nationalflagge  am  Heck  oder  am  hinteren  Maste  —
und  zwar  in  der  Regel  an  der  Gaffel  dieses  Mastes,  in  Ermangelung
  einer  solchen  aber  am  Topp  oder  im  Want  —  zu
führen;  sie  darf  auch  in  verkleinertem  Maßstabe  als  Gösch  auf
dem  Bugspriet  oder  dem  Vorsteven  geführt  werden.

Berlin,  den  20.  Januar  1893.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

Bestimmungen
über
die  Führung  der  deutschen  Kriegsflagge  und  der  Reichsdienstflagge
  der  Marine
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1893,  S.  112.)

A.  Zur  Führung  der  deutschen  Kriegsflagge  sind  berechtigt:
  "
a.  am  Lande:

1)  Die  Behörden  und  Anstalten  der  Kaiserlichen  Marine
mit  Ausnahme  der  unter  B,  a  aufgeführten,  aber  einschließlich
  der  Marine-Signalstationen.

2)  Die  im  unmittelbaren  Reichsdienst  befindlichen  Behörden
  und  Anstalten  des  deutschen  Heeres.

3)  Die  Küstenbefestigungen.

b.  auf  dem  Wasser:

1)  Die  Souveräne  der  deutschen  Bundesstaaten,  die  Prinzen

regierender  deutscher  Königlicher  Häuser  und  die  ersten
Bürgermeister  der  freien  Hansastädte  auf  den  ihnen
eigentümlich  gehörenden  Privatfahrzeugen.
        <pb n="60" />
        42

2)  Die  Kriegsschiffe  und  Kriegsfahrzeuge  der  Kaiserlichen
Marine  nebst  ihren  Beibooten.

3)  Die  übrigen  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote  der  Kaiserlichen
  Marine,  sobald  auf  ihnen  eine  Standarte  weht
oder  ein  aktiver  oder  zum  aktiven  Dienst  herangezogener
Offizier  dienstlich  eingeschifft  ist,  oder  sobald  sie  militärisch
  besetzt  oder  belegt  sind.  (Hulks.)

4)  Die  von  der  Kaiserlichen  Marine  ermieteten  oder  ihr
anderweitig  zur  Verfügung  gestellten  Schiffe  und  Fahrzeuge
  (nebst  Beibooten),  sofern  sie  von  einem  aktiven
oder  zum  aktiven  Dienst  herangezogenen  Seeoffizier  der
Kaiserlichen  Marine  befehligt  werden.  Nach  jedesmaliger
  vorheriger  Einholung  der  Allerhöchsten  Erlaubnis.

B.  Zur  Führung  der  Reichsdienstflagge  der  Marine

sind  berechtigt:  «
a.  am  Lande:

1)  Die  Leuchttürme  und  alle  zum  Ressort  des  Lotsen=  und  Seezeichenwesens
  gehörigen  Gebäude  und  Anstalten  der  Marine.

2)  Die  Seewarte  mit  ihren  Nebenstellen  und  die  Observatorien
  der  Marine.

b.  auf  dem  Wasser:

1)  Die  nicht  zur  Führung  der  Kriegsflagge  berechtigten
Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote  der  Kaiserlichen  Marine.

2)  Die  von  der  Kaiserlichen  Marine  ermieteten  oder  ihr
anderweitig  zur  Verfügung  gestellten  Schiffe  und  Fahrzeuge
  (nebst  Beibooten),  sofern  die  Führung  der  Reichsdienstflagge
  von  dem  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts
  angeordnet  ist.

Führung  der  deutschen  Kriegsflagge
von  seiten
der  Behörden  und  Anstalten  der  Kaiserlichen  Schutztruppe
für  Deutsch-Ostafrika.
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1893,  S.  359.)

In  betreff  der  Führung  der  deutschen  Kriegsflagge  von
seiten  der  Behörden  und  Anstalten  der  Kaiserlichen  Schutztruppe
für  Deutsch-Ostafrika  ist  in  Ausführung  des  Allerhöchsten  Erlasses
vom  21.  August  d.  J.  (Zentralblatt  S.  275)  das  Folgende  bestimmt
  worden:

Die  Kriegsflagge  wird  bis  auf  weiteres  geführt:
        <pb n="61" />
        43

A.  In  den  Küstenplätzen:
1)  Auf  allen  Befestigungen,  soweit  sie  von  der  Schutztruppe
besetzt  sind.
2)  Auf  den  von  der  Schutztruppe  bewohnten  Kasernen.
3)  Auf  dem  Kommandogebäude  der  Schutztruppenbehörde
in  Daressalaam.

B.  Im  Innern:

Auf  sämtlichen  Stationen,  die  von  einer  Abteilung  der  Schutztruppe
  unter  Führung  eines  deutschen  Offiziers  oder  Unter—
offiziers  besetzt  sind.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Führung  der  BZeichsdienstflagge  auf  den  Regierungsfahrzeugen
  und  Regierungsgebäuden  einzelner  Derwaltungen
in  den  deutschen  Schutzgebieten.
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1893,  S.  273.)

Ich  bestimme,  daß  in  den  Deutschen  Schutzgebieten  die  Regierungsfahrzeuge
  und  die  Regierungsgebäude  einzelner  Verwaltungen
  in  der  Reichs-Dienstflagge  des  Auswärtigen  Amts  die  nachstehend
  aufgeführten  besonderen  Abzeichen  in  der  dem  Flaggenstocke
  zugekehrten  Ecke  des  schwarzen  Streifens  zu  führen  haben:

1)  im  Bereiche  der  Lotsenverwaltung  einen  gelben  unklaren
Anker  zwischen  den  roten  Buchstaben  L  V.

2)  im  Bereiche  der  Zollverwaltung  denselben  Anker  zwischen
den  roten  Buchstaben  2  V.

Gegeben  an  Bord  Sr.  Maj.  Y.  Hohenzollern,  Kiel,  den

13.  August  1893.  Wilhelm.  I.  R.

Graf  von  Caprivi.
An  den  Reichskanzler.  (Auswärtiges  Amt.)

 

Bestimmungen
über
die  Führung  der  Zeichskriegsflagge  in  der  Armee.
Vom  4.  Mai  1892.
Die  Kriegsflagge  wird  zufolge  Allerhöchster  Entschließung  in
den  Reichslanden,  auf  den  Festungswerken  und  den  nicht  mit
        <pb n="62" />
        44

Truppen  belegten  militärischen  Gebäuden  ausschließlich,  auf
den  Kasernen  in  Verbindung  mit  den  Flaggen  derjenigen  Kontingentsverwaltungen
  geheißt,  denen  die  betreffenden  Truppenteile
  angehören.

In  der  Festung  Ulm  wird  auf  den  Keiserlichen  Dienstgebäuden
  sowie  sämtlichen  (belegten  und  unbelegten)  Festungswerken
  die  Reichskriegsflagge  neben  der  Bayrischen  bezw.  Württembergischen
  Landesflagge  aufgezogen.

Die  auf  preußischem  Gebiete  liegenden  Küstenwerke  führen
die  weiß  ausgezackte,  mit  dem  heraldischen  Adler  in  der  Mitte
und  dem  Eisernen  Kreuz  in  der  oberen  Ecke  zunächst  dem  Flaggenstock
  versehene  preußische  Kriegsflagge;  die  auf  dem  nichtpreußischen
  Gebiet  gelegenen,  sowie  diejenigen  der  Reichskriegshäfen  Kiel
und  Wilhelmshaven  dagegen  die  deutsche  Kriegsflagge.

Passieren  deutsche  Kriegsschiffe  die  Befestigungen,  so  wird
von  letzteren  die  preußische  Kriegsflagge  geheißt  In  allen  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  die  Begrüßung  fremder
Kriegsschiffe  handelt,  wird  auch  von  den  auf  preußischem  Gebiet
gelegenen  Küstenwerken  ausnahmsweise  die  deutsche  Kriegsflagge

gezeigt.

Flaggen=  und  Salutordnung  für  die  Kaiserliche  Marine.)
(Marineverordnungsblatt  1899,  Nr.  13,  Seite  113.)

Ich  bestimme,  daß  die  Flagge  des  kommandierenden  Admirals
in  Fortfall  kommt.  Der  Generalinspekteur  der  Marine  hat  eine
Admiralsflagge  nach  dem  von  Mir  genehmigten  Muster  im  Großtopp
  und  im  Boot  zu  führen.  Dieselbe  ist  mit  17  Schuß  zu
salutieren.  Sie  haben  die  hierdurch  sich  ergebenden  Anderungen
der  Flaggen=  und  Salutordnung  zu  veranlassen.

Berlin  Schloß,  den  17.  April  1899.
Wilhelm.
An  den  Reichskanzler.  (Reichs-Marine-Amt.)

*)  Die  „Flaggen=  und  Salutordnung  für  die  Kaiserliche  Marine“
schreibt  das  ganze  Zeremoniell  (siehe  S.  1  sowie  S.  10—30)  und  auch  die
verschiedenen  Flaggen=  und  Kommandozeichen  der  Marine  vor.  Es  handelt
sich  hier  demnach  um  eine  Anderung  der  Flaggen=  und  Salutordnung.
        <pb n="63" />
        45

Berlin,  20.  April  1899.

Vorstehende  Allerhöchste  Ordre  bringe  ich  zur  Kenntnis  der
Marine  mit  Nachstehendem:

Die  Flagge  des  „Generalinspekteurs  der  Marine“  ist  nach
dem  Allerhöchst  genehmigten  Muster  die  Flagge  der  Admirale  mit
einem  schmalen  roten  Streifen  an  den  vier  Lieken?)  umrändert.
Die  Breite  des  Streifens  ist  gleich  dem  Abstand  von  Liek  bis
zur  gegenüberliegenden  äußeren  schmalen  Seite  des  inneren  schwarzen
Kreuzes.  Der  rote  Streifen  geht  nicht  durch  das  eiserne  Kreuz.
Das  Rot  des  Streifens  entspricht  dem  in  unserer  Kriegsflagge.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamts.
Tirpitz.

Allerhöchste  Ordre,
betreffend
die  Derwaltung  des  Kiautschaugebietes.
Vom  1.  März  1898.
(Marineverordnungsblatt  für  1898,  S.  63.)
(Auszug.)

Der  Gouverneur  führt  innerhalb  seines  Dienstbereichs
  als  Kommando=  und  Unterscheidungsabzeichen
eine  Flagge  wie  diejenige  des  Gouverneurs  von  Ostafrika.)
  Die  für  letzteren  in  der  Flaggen  und  Salutordnung
erlassenen  Bestimmungen  finden  für  die  Flagge  des  Gouverneurs
im  Kiautschaugebiet  mit  der  Abweichung  Anwendung,  daß  für
letztere,  ebensowie  für  die  Person  des  Gouverneurs  13  Schuß
als  Salut  zuständig  sind,  sofern  nicht  durch  die  persönliche  Rangstellung
  ein  höherer  Salut  vorgeschrieben  ist.

Wilhelmshaven,  den  1.  März  1898.

An  Bord  Meines  Panzerschiffes  „Kurfürst  Friedrich  Wilhelm“.
Wilhelm.
An  den  Reichskanzler.  (Reichs-Marine-Amt.)

*)  Diese  Bezeichnung  dürfte  nicht  ganz  treffend  sein,  weil  die  Flagge
nur  ein  Liek,  und  zwar  an  ihrer  Innenseite,  haben  kann.  Ihre  Darstellung
  folgt  weiter  hinten  unter  denen  der  übrigen  Flaggen  u.  s.  w.

*)  Die  Flagge  des  Gouverneurs  von  Ostafrika  ist  durch  die  Flaggenund
  Salutordnung  für  die  Kaiserliche  Marine  vorgeschrieben.
        <pb n="64" />
        46

Heimatswimpel.
Berlin,  29.  Juni  1899.
Die  mit  den  Ablösungstransporten  in  die  Heimat  zurückkehrenden
  Dampfer  haben  vielfach  den  Heimatswimpel  geführt.
Es  ist  dies  jedoch  nach  den  Bestimmungen  des  §  8  der
Flaggen=  und  Salutordnung  für  die  Kaiserliche  Marine  über  die
Führung  des  Wimpels  nicht  zulässig.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts.
Tirpitz.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Flagge  des  Kaiserlichen  Dachtklubs  zu  Kiel.
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1893,  S.  89.)

Durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  Januar  d.  J.  ist  dem
Kaiserlichen  Yachtklub  in  Kiel  ein  in  der  Nationalflagge  zu
führendes  Abzeichen  verliehen  worden.  Zur  Führung  der  mit
diesem  Abzeichen  versehenen  Nationalflagge  (Klubflagge)  bedarf  es
einer  vom  Reichs-Marine-Amt  ausgestellten,  auf  das  Fahrzeug
und  seinen  Besitzer  lautenden  Legitimation,  die  durch  den  Klubvorstand
  einzuholen  ist.  Die  Klubflagge  entspricht  der  Reichs-Dienstflagge
  im  Bereiche  der  Kaiserlichen  Marine  (zu  vergl.  die
Bekanntmachung  vom  20.  Januar  d.  J.  S.  9  dieses  Blattes)
mit  folgenden  Abweichungen:

1)  Das  Medaillon  hat  die  Form  einer  Ellipse  mit  einer

großen  Achse  =  3  der  Höhe  der  Flagge,  einer  kleinen
Achse  —=  ½½  der  Höhe  der  Flagge.

2)  Das  Medaillon  ist  von  einem  rechts  geschlagenen  Taukranz

  umgeben,  dessen  Dicke  ½/10  der  großen  Achse  beträgt.
3)  Auf  dem  Schaft  des  Ankers  liegt  ein  gelber  Schild  mit
dem  preußischen  Adler  (Hohenzollernschild  auf  der  Brust),
die  Höhe  sowie  die  obere  Breite  dieses  Bildes  beträgt
50  der  großen  Achse.

4)  Die  Länge  des  Ankerstockes  ist  ½%0  der  großen  Achse;
die  Spitzen  des  Bandes  bleiben  um  ½0  der  großen
Achse  vom  einfassenden  Taukranz  ab.
        <pb n="65" />
        47

Hierzu  bemerken  wir  das  Folgende:

Nach  einer  Bekanntmachung  des  Vorstandes  des  Kaiserlichen
Dachtklubs  darf  eine  mit  einem  Flaggenscheine  versehene  Yacht
niemals  eine  andere  Flagge  als  die  Klubflagge  (auch  nicht  die
deutsche  Handelsflagge)  führen,  denn  die  Klubflagge  vertritt
die  Nationalflagge.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vor—
schrift  haben  den  Verlust  des  Flaggenscheins  zur  Folge.  Yachten
mit  der  Klubflagge,  welche  die  Berechtigung  besitzen,  den  Stander
anderer  Seglervereine  zu  führen,  dürfen  diesen  bei  vorkommenden
Anlässen  in  heimischen  Gewässern  nur  neben  dem  Stander  des
Kaiserlichen  Yachtklubs  setzen,  weil  der  letztere  von  der  Klubflagge
unzertrennlich  ist.

Gesetz,
betreffend

das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.
Vom  22.  Juni  1899.

(Reichsgesetzblatt  für  1899,  S.  319.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.  verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.

Die  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmten  Schiffe
(Kauffahrteischiffe)  mit  Einschluß  der  Lotsen-,  Hochseefischerei-,
Bergungs=  und  Schleppfahrzeuge  haben  als  Nationalflagge  ausschließlich
  die  Reichsflagge  (Artikel  55  der  Reichsverfassung)  zu
führen.

Die  Form  der  Reichsflagge  und  die  Art  ihrer  Führung  wird
durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

§  2.

Zur  Führung  der  Reichsflagge  sind  die  Kauffahrteischiffe
nur  dann  berechtigt,  wenn  sie  im  ausschließlichen  Eigentume  von
Reichsangehörigen  stehen.

Den  Reichsangehörigen  werden  gleichgeachtet  offene  Handelsgesellschaften
  und  Kommanditgesellschaften,  wenn  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  sämtlich  Reichsangehörige  sind;  andere
Handelsgesellschnften,  eingetragene  Genossenschaften  und  juristische
        <pb n="66" />
        48

Personen,  wenn  sie  im  Inland  ihren  Sitz  haben,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  jedoch  nur  dann,  wenn  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  sämtlich  Reichsangehörige  sind.

8  3.

Verliert  der  Eigentümer  einer  Schiffspart  die  Reichsangehörigkeit,
  oder  geht  eine  im  Eigentum  eines  Reichsangehörigen
stehende  Schiffspart  in  anderer  Weise  als  durch  Veräußerung
(Handelsgesetzbuch  §  503)7)  auf  einen  Ausländer  über,  so  behält
das  Schiff  noch  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  das  Recht  zur
Führung  der  Reichsflagge.

Sind  seit  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Ereignisse  6  Monate
verstrichen,  so  hat  das  Registergericht  die  übrigen  Mitreeder  auf
ihren  Antrag  zu  ermächtigen,  die  Schiffspart  für  Rechnung  des
Eigentümers  öffentlich  versteigern  zu  lassen;  über  die  Stellung  des
Antrages  beschließen  die  übrigen  Mitreeder  nach  Stimmenmehrheit;
die  Stimmen  werden  nach  der  Größe  der  Schiffsparten  berechnet.
Bei  der  Versteigerung  der  Schiffspart  können  die  Antragsteller
mitbieten.  Der  Zuschlag  darf  nur  einem  Inländer  erteilt  werden.

Diese  Vorschriften  kommen  nur  zur  Anwendung,  wenn  die
Schiffsparten  der  übrigen  Mitreeder  wenigstens  zwei  Dritteile
des  Schiffes  umfassen.

4.

Für  die  zur  Führung  der  Reichsflagge  befugten  Kauffahrteischiffe
  sind  in  den  an  der  See  oder  an  Seeschiffahrtsstraßen  belegenen
  Gebieten  Schiffsregister  zu  führen.

Die  Schiffsregister  werden  von  den  Amtsgerichten  geführt.
Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  die  Führung
des  Registers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtsgericht
übertragen  werden.

§  5.

Das  Schiffsregister  ist  öffentlich;  die  Einsicht  desselben  ist
jedem  gestattet.  Von  den  Eintragungen  können  gegen  Erlegung
der  Kosten  Abschriften  gefordert  werden,  die  auf  Verlangen  zu
beglaubigen  sind.

*)  Das  neue  Handelgesetzbuch  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuch,  also  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.  —  Der  §  503  lautet:

Jeder  Mitreeder  kann  seine  Schiffpart  jederzeit  und  ohne  Einwilligung
  der  übrigen  Mitreeder  ganz  oder  teilweise  veräußern.

Die  Veräußerung  einer  Schiffpart,  infolge  deren  das  Schiff  das
Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  verlieren  würde,  kann  nur  mit  Zustimmung
  aller  Mitreeder  erfolgen.
        <pb n="67" />
        49

86.

Ein  Schiff  kann  nur  in  das  Schiffsregister  des  Hafens  ein—
getragen  werden,  von  welchem  aus,  als  dem  Heimatshafen,  die
Seefahrt  mit  dem  Schiffe  betrieben  werden  soll.

Soll  die  Seefahrt  nicht  von  einem  ausländischen  Hafen  oder
von  einem  Hafen  eines  Schutzgebietes  oder  eines  Konsulargerichtsbezirks
  aus  betrieben  werden  oder  fehlt  es  an  einem  bestimmten
Heimatshafen,  so  steht  dem  Reeder  die  Wahl  des  inländischen
Registers  frei.  Hat  der  Reeder  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seine
gewerbliche  Niederlassung  im  Bezirk  des  Registergerichts,  so  ist  er
verpflichtet,  einen  im  Bezirk  des  Registergerichts  wohnhaften  Vertreter
  zu  bestellen,  welcher  die  nach  diesem  Gesetz  für  den  Reeder
begründeten  Rechte  und  Pflichten  gegenüber  dem  Registergerichte
wahrzunehmen  hat.  Die  Verpflichtung  zur  Bestellung  eines  Vertreters
  fällt  weg,  wenn  das  Registergericht  seinen  Sitz  und  der
Reeder  seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche  Niederlassung  im
Reichsgebiet  hat.

§  7.
Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  hat  zu  enthalten:
1)  den  Namen  und  die  Gattung  des  Schiffes  sowie  das
Unterscheidungssignal;
2)  die  Ergebnisse  der  amtlichen  Vermessung;
3)  die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung,  soweit  sie  festzustellen
  sind;
4)  den  Heimatshafen;
5)  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Reeders;
bei  einer  Reederei  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung
  sämtlicher  Mitreeder  und  des  Korrespondentreeders
  sowie  die  Größe  der  den  einzelnen  Mitreedern
  gehörenden  Schiffsparten;
bei  Handelsgesellschaften,  eingetragenen  Genossenschaften
und  juristischen  Personen  die  Firma  oder  den  Namen
und  den  Ort,  an  welchem  sie  ihren  Sitz  haben,  bei
offenen  Handelsgesellschaften  außerdem  den  Namen  und
die  nähere  Bezeichnung  sämtlicher  Gesellschafter,  bei
Kommanditgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  den  Namen  und  die  nähere  Bezeichnung
sämtlicher  persönlich  haftenden  Gesellschafter;
4
        <pb n="68" />
        50

 

6)  die  Angabe,  daß  in  Ansehung  der  Reichsangehörigkeit
der  Beteiligten  die  gesetzlichen  Anforderungen  erfüllt  sind;

7)  den  Rechtsgrund,  auf  welchem  die  Erwerbung  des  Schiffes
oder  der  einzelnen  Schiffsparten  beruht;

8)  den  Tag  der  Eintragung;
9)  die  Ordnungsnummer,  unter  der  das  Schiff  einge—
tragen  ist.
88.

Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  darf  erst  geschehen,
nachdem  das  Recht  des  Schiffes  zur  Führung  der  Reichsflagge
sowie  alle  im  §  7  bezeichneten  Thatsachen  und  Rechtsverhältnisse
glaubhaft  gemacht  sind.

Solange  die  amtliche  Vermessung  im  Inlande  noch  nicht  hat
stattfinden  können,  dürfen  die  Ergebnisse  der  Vermessung  auf
Grund  der  Vermessungsurkunde  einer  ausländischen  Behörde  oder
eines  sonstigen  glaubhaften  Nachweises  eingetragen  werden.

§  9.

Ist  der  Reeder  zugleich  Angehöriger  eines  fremden  Staates,
so  hat  er  auf  Verlangen  des  Registergerichts  glaubhaft  zu  machen,
daß  das  Schiff  nicht  in  ein  Schiffsregister  dieses  Staates  eingetragen
  ist.  Wird  festgestellt,  daß  eine  solche  Eintragung  besteht,
so  darf  das  Schiff  nicht  in  ein  inländisches  Schiffsregister  eingetragen
  werden.

8  10.

Über  die  Eintragung  des  Schiffes  in  das  Schiffsregister
wird  von  dem  Registergericht  eine  mit  dem  Inhalte  der  Eintragung
  übereinstimmende  Urkunde  (Schiffs-Zertifikat)  ausgestellt.

Das  Schiffs-Zertifikat  hat  außerdem  zu  bezeugen,  daß  die
nach  §  8  erforderlichen  Nachweise  geführt  sind  und  daß  das  Schiff
zur  Führung  der  Reichsflagge  befugt  ist.

§  11.

Durch  das  Schiffs-Zertifikat  wird  das  Recht  des  Schiffes
zur  Führung  der  Reichsflagge  nachgewiesen.

Das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  darf  vor  der  Erteilung
  des  Schiffs-Zertifikats  nicht  ausgeübt  werden.

Das  Schiffs-Zertifikat  oder  ein  von  dem  Registergerichte  beglaubigter
  Auszug  aus  dem  Zertifikat  ist  während  der  Reise  stets
an  Bord  des  Schiffes  mitzuführen.
        <pb n="69" />
        51

8  12.

Erlangt  ein  im  Auslande  befindliches  Schiff  dadurch,  daß
es  in  das  Eigentum  eines  Reichsangehörigen  gelangt,  das  Recht
zur  Führung  der  Reichsflagge,  so  kann  das  Schiffs-Zertifikat
durch  eine  Bescheinigung  ersetzt  werden,  die  der  Konsul,  in  dessen
Bezirk  das  Schiff  sich  zur  Zeit  des  Eigentumsüberganges  befindet,
über  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  erteilt  (Flaggenzeugnis).
  Das  Flaggenzeugnis  hat  nur  für  die  Dauer  eines
Jahres  seit  dem  Tage  der  Ausstellung,  darüber  hinaus  nur  für
die  Dauer  einer  durch  höhere  Gewalt  verlängerten  Reise  Gültigkeit.

Ein  Flaggenzeugnis  kann  auch  behufs  der  ersten  überführung
eines  neuen  Schiffes  in  einen  anderen  Hafen  von  dem  Registergerichte
  des  deutschen  Erbauungshafens  ausgestellt  werden.  Dieses
Zeugnis  hat  nur  für  die  Dauer  der  Uberführung  Gültigkeit.

Von  der  Ausstellung  des  Flaggenzeugnisses  hat  die  ausstellende
  Behörde,  wenn  ein  deutscher  Hafen  zum  Heimatshafen
des  Schiffes  bestimmt  ist,  dem  Registergerichte  dieses  Hafens  Anzeige
  zu  machen.  s  13

Treten  in  den  eingetragenen  Thatsachen  oder  Rechtsverhältnissen
  Veränderungen  ein,  so  sind  sie  in  das  Schiffsregister  einzutragen.
  Jede  Eintragung  ist  baldthunlichst  auf  dem  Schiffs-Zertifikate
zu  vermerken.  Die  Anderung  des  Namens  des  Schiffes  bedarf
der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

Geht  das  Schiff  unter  oder  wird  es  als  reparaturunfähig
kondemniert  oder  verliert  es  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge,
  so  ist  es  in  dem  Schiffsregister  zu  löschen  und  das  Schiffs-Zertifikat
  von  dem  Registergericht  unbrauchbar  zu  machen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Reeder  zugleich  Angehöriger  eines  fremden
Staates  ist,  und  sich  ergiebt,  daß  das  Schiff  in  ein  Schiffsregister
dieses  Staates  eingetragen  ist.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimatshafens  aus  dem  Registerbezirke
  hat  das  Registergericht  nach  Vollziehung  der  Eintragung
das  Schiffs-Zertifikat  mit  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Registerinhalts
  dem  neuen  Registergerichte  zur  Bewirkung  der  Eintragung
zu  übersenden.

–  14.

Die  Thatsachen  und  Rechtsverhältnisse,  welche  gemäß  §  13
eine  Eintragung  oder  die  Löschung  im  Schiffsregister  erforderlich
machen,  sind  dem  Registergerichte  anzuzeigen  und  glaubhaft  zu
machen.

47
        <pb n="70" />
        52

Verpflichtet  hierzu  sind:

alle  Personen,  deren  Namen  nach  §  7  Nr.  5  in  das
Schiffsregister  einzutragen  sind,

bei  juristischen  Personen,  eingetragenen  Genossenschaften
und  solchen  Handelsgesellschaften,  welche  keine  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  haben,  die  gesetzlichen
Vertreter,

in  dem  Falle  des  §  6  Abs.  2  Satz  2  statt  des  Reeders
dessen  Vertreter,

in  dem  Falle  eines  Eigentumswechsels,  durch  den  das
Recht  des  Schiffes  zur  Führung  der  Reichsflagge
nicht  berührt  wird,  auch  der  neue  Erwerber  des
Schiffes  oder  der  Schiffspart.

Die  Anzeige  ist  von  dem  Verpflichteten  binnen  sechs  Wochen
nach  dem  Ablaufe  des  Tages  zu  bewirken,  an  welchem  er  von  der
einzutragenden  Thatsache  Kenntnis  erlangt  hat.

Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden,  so  genügt  die  Anzeige
durch  einen  von  ihnen.

§  15.

Ist  eine  Eintragung  oder  die  Löschung  im  Schiffsregister
erforderlich,  so  ist  das  Schiffs-Zertifikat,  und  wenn  der  Inhalt
eines  von  dem  Registergericht  erteilten  Auszugs  aus  dem  Schiffs-Zertifikate
  berührt  wird,  auch  dieser  dem  Gericht  einzureichen.
Zur  Einreichung  verpflichtet  ist  außer  den  im  §  14  bezeichneten
Personen  auch  der  Schiffer,  sobald  sich  das  Schiff  in  dem  Hafen
befindet,  in  dessen  Register  es  eingetragen  ist.

Das  Gericht  hat  die  Beteiligten  zur  Einreichung  der  Urkunden
  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Auf  das  Verfahren
finden  die  Vorschriften  der  §§  132  bis  139  des  Gesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (Reichs-Gesetz-Blatt
  1898  S.  7717)  entsprechende  Anwendung.

*)  Gesetz
über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
Siebenter  Abschnitt.
Handelssachen.

8  132.

Sobald  das  Registergericht  von  einem  sein  Einschreiten  nach  den
§§  14,  319  und  §  325  Nr.  9  des  Handelsgesetzbuches  rechtfextigenden
Sachverhalte  glaubhafte  Kenntnis  erhält,  hat  es  dem  Beteiligten  unter
Androhung  einer  Ordnungsstrafe  aufzugeben,  innerhalb  einer  bestimmten.
        <pb n="71" />
        53

Befindet  sich  das  Schiff  im  Auslande,  so  hat  auf  Antrag
das  Registergericht  ein  neues  Schiffs-Zertifikat  auszustellen  und

Frist  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung  nachzukommen  oder  die  Unterlassung
mittels  Einspruchs  gegen  die  Verfügung  zu  rechtfertigen.
Die  Beschwerde  gegen  diese  Verfügung  ist  unzulässig.

8  133.

Wird  innerhalb  der  bestimmten  Frist  weder  der  gesetzlichen  Verpflichtung
  genügt  noch  Einspruch  erhoben,  so  ist  die  angedrohte  Strafe
festzusetzen  und  zugleich  die  frühere  Berfügung  unter  Androhung  einer
erneuten  Ordnungsstrafe  zu  wiederholen.

In  gleicher  Weise  i  fortzufahren,  bis  der  gesetzlichen  Verpflichtung
genügt  oder  Einspruch  erhoben  wird.

§  134,

Wird  rechtzeitig  Einspruch  erhoben,  so  hat  das  Gericht,  wenn  sich
der  Einspruch  nicht  ohne  weiteres  als  begründet  ergiebt,  zur  Erörterung
der  Sache  die  Beteiligten  zu  einem  Termin  zu  laden.

Das  Gericht  kann,  auch  wenn  der  Beteiligte  nicht  erscheint,  nach
Lage  der  Sache  entscheiden.

 

8  135.

Wird  der  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  ist  die  erlassene  Verfügung
  aufzuheben.

Anderenfalls  hat  das  Gericht  den  Einspruch  zu  verwerfen  und  die
angedrohte  Strafe  festzusetzen.  Das  Gericht  kann,  wenn  die  Umstände
es  rechtfertigen,  von  der  Festsetzung  einer  Strafe  absehen  oder  eine  geringere
  als  die  angedrohte  Strafe  festsetzen.

Im  Falle  der  Verwerfung  des  Einspruchs  hat  das  Gericht  zugleich
eine  erneute  Verfügung  nach  §  132  zu  erlassen.  Die  in  dieser  Verfügung
bestimmte  Frist  beginnt  mit  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  der  Verwerfung
des  Einspruchs.

8  136.

Wird  im  Falle  des  §  133  gegen  die  wiederholte  Verfügung  Einspruch
  erhoben  und  dieser  für  begründet  erachtet,  so  kann  das  Gericht,
wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,  zugleich  die  früher  festgesetzte  Strafe
aufheben  oder  an  deren  Stelle  eine  geringere  Strafe  festsetzen.

*  137.
Gegen  die  Versäumung  der  Einspruchsfrist  ist  auf  Antrag  nach
Maßgabe  des  §  22  Abs.  2  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
zu  erteilen.

138.
Bei  der  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  ist  der  Beteiligte  zugleich  in
die  Kosten  des  Verfahrens  zu  verurteilen.

8  139.
Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Ordnungsstrafe  festgesetzt
oder  der  Einspruch  verworfen  wird,  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.
Ist  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  §  133  festgesetzt,  so  kann  die
Beschwerde  nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Verfügung,  durch  welche
die  Strafe  angedroht  worden  ist,  nicht  gerechtfertigt  gewesen  sei.
        <pb n="72" />
        54

es  dem  Schiffer  gegen  Rückgabe  der  nach  Abs.  1  einzureichenden
Urkunden  durch  Vermittelung  einer  deutschen  Behörde  aushändigen

u  lassen.
zu  lass  8  16.

Schiffe  von  nicht  mehr  als  50  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  sind  ohne  Eintragung  in  das  Schiffs-Register  und  Erteilung
des  Schiffs-Zertifikats  befugt,  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge
  auszuüben.

§  17.

Ein  in  das  Schiffsregister  eingetragenes  Schiff  muß  seinen
Namen  an  jeder  Seite  des  Bugs  und  seinen  Namen  sowie  den
Namen  des  Heimatshafens  am  Heck  in  gut  sichtbaren  und  fest
angebrachten  Schriftzeichen  führen.

8  18.

Führt  ein  Schiff.  die  Reichsflagge,  ohne  hierzu  nach  den
Vorschriften  der  §§  2,  3  berechtigt  zu  sein,  so  wird  der  Schiffer
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Auch  kann  auf  Einziehung  des
Schiffes  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  es  dem  Verurteilten
gehört  oder  nicht;  der  §  42  des  Strafgesetzbuchs“)  findet  entrechende

  Anwendung.
sprech  g  8  10.

Führt  ein  Schiff  den  Vorschriften  der  88  11,  12  zuwider
die  Reichsflagge,  so  wird  der  Schiffer  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

8  20.

Wer  die  ihm  nach  8  14  obliegende  Verpflichtung  nicht  erfüllt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.

Wer  gemäß  Abfs.  1  verurteilt  ist  und  seiner  Verpflichtung
nicht  binnen  sechs  Wochen  nach  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des

*)  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich
vom  26.  Februar  1876.  Reichs-Gesetz-Blatt  Seite  39.
Erster  Teil.  ,
Don  der  Bestrafung  der  Derbrechen,  Dergeben  und  Ubertretungen
im  allgemeinen.

Erster  Abschnitt.  Strafen.

8  42.
Ist  in  den  Fällen  der  §§  40  und  41  die  Verfolgung  oder  Verurteilung
  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  können  die  daselbst
vorgeschriebenen  Maßnahmen  selbständig  erkannt  werden.
        <pb n="73" />
        55

Urteils  genügt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Monaten  bestraft.  Die  gleiche
Strafe  tritt  ein,  wenn  im  Falle  einer  weiteren  Verurteilung  die
Verpflichtung  nicht  binnen  der  bezeichneten  Frist  erfüllt  wird.

8  21.

Befindet  sich  der  Vorschrift  des  §  11  Abs.  3  zuwider  weder
das  Schiffs-Zertifikat  noch  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem
Zertifikat  an  Bord  des  Schiffes  oder  ist  das  Schiff  nicht  gemäß
§  17  bezeichnet,  so  wird  der  Schiffer  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  und  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§  22.

Werden  die  von  dem  Kaiser  erlassenen  Bestimmungen  über
die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe,  die  Flagge  vor  Kriegsschiffen
  und  Küstenbefestigungen  oder  bei  dem  Einlaufen  in  deutsche
Häfen  zu  zeigen,  nicht  beobachtet,  so  wird  der  Schiffer  mit  Geldstrafe
  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

8  23.
Straflos  bleibt  in  den  Fällen  der  88  18  bis  22  derjenige,
bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß  die  Handlung  oder  Unterlassung
  ohne  sein  Verschulden  erfolgt  ist.

§  24.

Die  in  den  8§8§  18,  19,  21  bezeichneten  Handlungen  sind
auch  dann  strafbar,  wenn  sie  im  Ausland  oder  auf  offener  See
begangen  werden.

Das  gleiche  gilt  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  §  22
vorgesehenen  Bestimmungen,  sofern  die  Zuwiderhandlung  auf  einem

deutschen  Kauffahrteischiff  erfolgt.

25.

Der  Bundesrat  bestimmt:

n2à  die  Grenzen  der  Seefahrt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  (§  1),

2)  den  Umfang,  in  welchem  die  Ergebnisse  der  amtlichen
Vermessung  in  das  Schiffsregister  einzutragen  sind  (8  7
Nr.  2),

3)  die  Einrichtung  des  Schiffs-Zertifikats  (§  10),  des  beglaubigten
  Auszugs  aus  dem  Schiffs-Zertifikate  (§  11)
und  der  Flaggenzeugnisse  (8  12),

4)  die  Art,  wie  die  Anbringung  der  Namen  am  Schiffe
auszuführen  ist  (§  17).  %
        <pb n="74" />
        56

8  26.

Die  Vorschriften  dieses  Gefetzes  finden  auch  Anwendung  auf
seegehende  Lustyachten  und  solche  Seefahrzeuge,  welche  für  Rechnung
  von  auswärtigen  Staaten  oder  deren  Angehörigen  im  Inland
  erbaut  sind.  Machen  solche  Fahrzeuge  von  dem  Rechte  zur
Führung  der  Reichsflagge  Gebrauch,  so  unterliegen  sie  den  für
Kauffahrteischiffe  geltenden  Vorschriften.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats
  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
auch  auf  Binnenschiffe,  die  ausschließlich  auf  ausländischen  Gewässern
  verkehren,  Anwendung  finden.  Die  Schiffsregister  für
solche  Schiffe  werden  bei  den  durch  den  Reichskanzler  bestimmten
deutschen  Konsulaten  geführt.

8  27.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  die  Schiffsregister  von  anderen  Behörden  als  den  Gerichten
  geführt  werden.

§  28.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  des  §  7  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.
  1888  S.  75).7)

§  29.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes,
betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Besugnis
  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  1867
verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes
an  deren  Stelle.

*.)  Gese  tz,
betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
vom  19.  März  1888.
Reichs-Gesetz-Blatt  S.  75.

§  7.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  Eingeborene  der  Schutzgebiete
in  Beziehung  auf  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  den  Reichsangehörigen
  gleichgestellt  werden.

Die  Führung  der  Reichsflagge  infolge  der  Verleihung  dieses  Rechts
hat  nicht  die  Wirkurg,  daß  das  betreffende  Schiff  als  deutsches  Seefahrzeug
  im  Sinne  des  §  1  Abs.  1  Nr.  1  und  §  2  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Unfallversicherung  von  Seeleuten  und  anderen  bei  der  Seeschiffahrt
  beteiligten  Personen  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetz-Blatt

329)  gilt.
        <pb n="75" />
        57

Der  §  74  Nr.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.
  1898  S.  371)  7)  wird  aufgehoben.
8  30.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern",  den  22.  Juni  1899.
(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Begründung  des  Gesetzes,
betreffend
das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe.

Wir  geben  nachstehend  die  Begründung,  mit  welcher  die
Reichsregierung  seinerzeit  das  Gesetz  über  das  Flaggenrecht  dem
Reichstage  vorlegte.  Abgesehen  von  einigen  redaktionellen  Anderungen
  geringfügiger  Art  wurde  nur  der  §  6  geändert,  dessen
ursprüngliche  Fassung  sich  in  der  Anmerkung  auf  S.  65  findet.

Begründung.

Der  Entwurf  bezweckt  keine  grundsätzliche  Abänderung  des
Flaggenrechts,  wie  es  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Nationalität
der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugnis  zur  Führung  der  Bundesflagge
  vom  25.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  35)  geregelt
ist.  Die  nächste  Veranlassung  zur  Ausarbeitung  der  Vorlage
bildet  vielmehr  das  Bedürfnis,  diejenigen  Bestimmungen  des  genannten
  Gesetzes,  welche  den  physischen  Eigentümern  von  Kauffahrteischiffen
  gewisse  juristische  Personen,  Genossenschaften  und
Gesellschaften  gleichstellen  (§  2  Abs.  2,  §  6  Nr.  5,  §  12  Absl.  2
Nr.  2)  mit  dem  Rechtszustande,  wie  er  sich  durch  die  Ausbildung
der  Gesellschaftsformen  auf  dem  Gebiete  des  Handelsrechts  gestaltet
  hat,  in  Ubereinstimmung  zu  bringen.  Zu  diesem  Zwecke
war  bereits  das  Ergänzungsgesetz  vom  23.  Dezember  1888  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  300)  ergangen.  Seitdem  ist  durch  das  Gesetz  vom

7  Gerichtsversassungsgesetz.
Fünfter  Teil.
Landgerichte.
8  74.
Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ausschließlich  zu—
ständig:  2)  für  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  25.  Oktober
1867,  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  u.  s.  w.
        <pb n="76" />
        58

20.  April  1892,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  477),  eine  neue  Form  der  handelsrechtlichen
  Gesellschaften  geschaffen,  und  es  erscheint  zweifelhaft,  ob
auch  diese  sich  unter  die  im  §  2  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober
  1867  in  der  Fassung  des  Ergänzungsgesetzes  vom  23.  Dezember
  1888  aufgezählten  Rechtssubjekte  einbegreifen  läßt.  Um
klarzustellen,  daß  auch  in  der  Form  der  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  unter  deutscher  Flagge  Reederei  betrieben  werden  kann,
was  in  Schiffahrtskreisen  als  ein  Bedürfnis  empfunden  wird,  ist
eine  abermalige  Gesetzesänderung  erforderlich.  Dabei  liegt  es  nahe,
die  Verbesserungen  vorzunehmen,  welche  sich  während  des  mehr
als  dreißigjährigen  Bestehens  des  Gesetzes  von  1867  als  wünschenswert
  herausgestellt  haben,  ferner  die  Ausdrucksweise  des  aus  der
ersten  Zeit  des  Norddeutschen  Bundes  stammenden  Gesetzes  mit
den  Verhältnissen  des  Reichs  in  Einklang  zu  setzen,  sowie  einigen
für  den  Gegenstand  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  des
Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,
  vom  15.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301)  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  des  neuen  Handelsgesetzbuchs  und  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vom  17.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  189  ff.  und  771)  Rechnung
  zu  tragen.  Daneben  erschien  es  zweckmäßig,  den  Inhalt
der  die  Befugnis  zur  Flaggenführung  und  die  Bezeichnung  der
Schiffe  betreffenden  Reichsgesetze  vom  28.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  184)  und  vom  15.  April  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  89)
in  das  Gesetz  aufzunehmen.)
Im  einzelnen  ist  folgendes  zu  bemerken:

Zur  Überschrift.

Die  Überschrift  faßt  den  Hauptinhalt  des  Gesetzes  in  dem
kurzen  Ausdrucke  „Flaggenrecht“  zusammen,  für  dessen  Ausübung
schon  nach  dem  Gesetze  vom  25.  Oktober  1867  die  Registrierung
der  Kauffahrteischiffe  die  Vorbedingung  bildet.  Außer  den  Vorschriften
  über  Inhalt,  Voraussetzungen  und  Ausübung  des  Flaggenrechts
  enthält  der  vorliegende  Gesetzentwurf  nur  noch  Bestimmungen
über  die  am  Schiffe  anzubringenden  Namen  (8  17),  welche  ihrerseits
  mit  der  Registrierung  und  daher  auch  mit  dem  Flaggenrecht
in  Zusammenhang  stehen.

 

*)  Wir  wollen  hier  auf  die  selbstverständliche  Thatsache  noch  hinweisen,
daß  diese  Gesetze,  sowie  die  auf  Seite  57  erwähnten  vom  25.  Oktober  1867
und  vom  23.  Dezember  1888  mit  dem  1.  Januar  1900  außer  Kraft  treten.
        <pb n="77" />
        59

Zu  §  1.

Die  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmten  Lotsen-,
Hochseefischerei-,  Bergungs=  und  Schleppfahrzeuge=  welche  nach  der
Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  schon  jetzt  als  Kauffahrteischiffe
gelten,  sind  diesen  zur  Ausschließung  von  Zweifeln  ausdrücklich
zugezählt.  Staatliche  Lotsen=  und  Schleppfahrzeuge  können,
selbst  wenn  für  ihre  Benutzung  zur  Deckung  der  Betriebsunkosten
Gebühren  erhoben  werden,  unter  den  zum  Erwerbe  durch  die
Seefahrt  bestimmten  Kauffahrteischiffen  im  Sinne  dieses  Gesetzes
nicht  wohl  begriffen  werden.

Bezüglich  der  Hochseefischereifahrzeuge  wurde  bisher  im  Anschluß
  an  die  Bestimmung  im  §  2  unter  a  der  Vorschriften  des
Bundesrats  über  die  Registrierung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe
  vom  13.  November  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  367),
wonach  zu  den  „zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmten
Schiffen“  die  „zur  großen  Seefischerei  bestimmten“  Schiffe  gehören,
  in  der  Verwaltungspraxis  noch  unterschieden,  ob  das  Fahrzeug
  nach  Größe  und  Bauart  sowie  nach  der  gesamten  Art  seines
Betriebes  dieser  Klasse  von  Schiffen  zugerechnet  werden  könne.
Dabei  wurde  zugleich  berücksichtigt,  ob  die  sonstigen  für  Kauffahrteischiffe
  geltenden  Vorschriften,  insbesondere  die  Seemannsordnung,
  die  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis  der  Schiffsführer
  u.  a.  auf  das  Hochseefischereifahrzeug  für  anwendbar  zu
erachten  seien.  Diese  Unterscheidungen  haben  zu  Zweifeln  geführt.
Es  dürfte  deshalb  den  Vorzug  verdienen,  die  Hochseefischereifahrzeuge
  im  Sinne  des  Flaggengesetzes  allgemein  für  Kauffahrteischiffe
zu  erklären,  was  um  so  eher  geschehen  kann,  als  Fahrzeuge  von
nicht  mehr  als  50  chm  Brutto-Raumgehalt  der  Registrierungspflicht
  nicht  unterliegen  (§  16  des  Entwurfs).  Inwieweit  die
Hochseefischereifahrzeuge  von  den  Vorschriften  der  übrigen  Seegesetze
auszunehmen  sind,  wird  durch  Verordnung  (vergl.  z.  B.  §  109
der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  409  —)7),  nötigenfalls  durch  gesetzliche  Vorschrift  zu
bestimmen  sein.

Die  Bestimmung  über  die  Form  der  Reichsflagge  und  die
Art  ihrer  Führung  stand  zur  Zeit  des  Norddeutschen  Bundes
zweifellos  dem  Kaiser  allein  zu  (vergl.  die  Verordnung  vom

"  *)  Dem  Reichstag  geht  noch  im  Jahre  1900  der  Entwurf  einer
neuen  Seemannsordnung  zu.  Ob  der  angezogene  Paragraph  noch  zutrifft,
  wenn  sie  Gesetz  wird,  ist  fraglich.
        <pb n="78" />
        60

25.  Oktober  1867  —  Bundes-Gesetzbl.  S.  39  —).  Im  Hinblick
  auf  Artikel  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  empfiehlt  es  sich,
diese  den  Verhältnissen  entsprechende  Zuständigkeit  durch  das  Gesetz
festzustellen.  Zu  82.

Die  Fassung  des  Abs.  2,  welche  dem  im  Eingange  erwähnten
Bedürfnisse  Rechnung  trägt,  insofern  zu  den  Handelsgesellschaften
auch  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gehören  (8  13
Abs.  3  des  Gesetzes  vom  20.  April  1892),  schließt  sich  an  den
§  3  zu  b  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Junie
1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  mit  der  Maßgabe  an,  daß,  wie
nach  bisherigem  Rechte  für  offene  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften,
  deren  persönlich  haftende  Gesellschafter  Reichsangehörige
  sind,  der  Sitz  im  Inlande  eine  Voraussetzung  der
Flaggenfähigkeit  nicht  bildet.  Um  auch  die  in  den  deutschen
Schutzgebieten  domizilierten  juristischen  Personen  u.  s.  w.  einzubegreifen,
  ist  ferner  der  Ausdruck  „Reichsgebiet“  durch  „Inland“
ersetzt.  Schon  bisher  ist  man  davon  ausgegangen,  daß  das  Gesetz
vom  25.  Oktober  1867  mit  Rücksicht  auf  die  privatrechtliche  Seite
der  Eintragung  in  das  Schiffsregister  in  den  Schutzgebieten  Geltung
  habe.  Die  Schpwierigkeiten,  welche  hierbei  der  Ausdruck
Reichsgebiet“  bot,  sind  durch  die  veränderte  Fassung  beseitigt.
Im  Sinne  des  8  2  Abs.  2  werden  die  Schutzgebiete,  auch  soweit
es  sich  um  Eintragungen  handelt,  die  im  Reichsgebiete  vorgenommen
  werden,  als  Inland  betrachtet  werden  müssen.  Zu  den
„juristischen  Personen“  gehören  auch  Kolonialgesellschaften,  denen
auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Reichs-Gesetzbl.  von  1888  S.  75),
vom  Bundesrate  die  Fähigkeit  beigelegt  ist,  unter  ihrem  Namen
Rechte  zu  erwerben.  Zu  8  2

Der  Grundsatz,  daß  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge
auf  Schiffe  beschränkt  ist,  die  im  ausschließlichen  Eigentume  Reichsangehöriger
  stehen,  bringt  Unzuträglichkeiten  mit  sich,  wenn  eine
Schiffspart  auf  anderem  Wege  als  durch  Veräußerung  gemäß
§  503  des  Handelsgesetzbuchs)  i  in  das  Eigentum  eines  Ausländers

*  Der  6503  des  Handelsgesetzbuches  lautet:  Jeder  Mitreeder  kann
seine  Schiffspart  jederzeit  ohne  Einwilligung  der  übrigen  Mitreeder  ganz
oder  teilweise  veräußern.

Die  Veräußerung  einer  Schiffspart,  infolge  deren  das  Schiff  das
Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  verlieren  würde,  kann  nur  mit  Zustimmung
  aller  Mitreeder  erfolgen.
        <pb n="79" />
        61

gelangt.  Es  kann  dies  namentlich  durch  Vererbung  oder  durch
Verlust  der  Reichsangehörigkeit  auf  seiten  eines  Parteneigentümers
geschehen.  In  solchem  Falle  geht,  unabhängig  von  der  Größe
der  Schiffspart,  das  Flaggenrecht  ebenso  verloren,  als  wenn  die
Schiffspart  an  einen  Ausländer  veräußert  wird.  Während  aber
die  Veräußerung  einer  Schiffspart,  infolge  deren  das  Schiff  das
Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  verlieren  würde,  nach  8  503
Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  nur  mit  Zustimmung  aller  Mit—
reeder  erfolgen  kann,  tritt  in  den  vorgedachten  Fällen  der  Verlust
des  Flaggenrechts  ohne  Zuthun  der  übrigen,  an  dessen  Erhaltung
wesentlich  interessierten  Mitreeder  ein;  es  sei  denn,  daß  im  Reedereivertrage
  für  solche  Fälle  geeignete  Vorsorge  getroffen  ist.  Anderenfalls
  ist  die  Registerbehörde  bei  strenger  Handhabung  der  gesetzlichen
Vorschriften  verpflichtet,  alsbald  die  Löschung  des  Schiffes  im
Register  vorzunehmen  und  das  Schiffs-Zertifikat  zurückzufordern.
Die  Wiedererwerbung  des  so  verlorenen  Flaggenrechts  aber  kann
für  die  reichsangehörigen  Mitreeder  mit  erheblichen  Schwierigkeiten
und  Opfern  verbunden  sein.  In  Erbfällen  wird  es  häufig  schwer
fallen,  sämtliche  an  der  vererbten  Part  berechtigten  Personen  zu
ermitteln,  namentlich  wenn  der  Erblasser  ein  ausgewanderter
Deutscher  war,  dessen  im  Auslande  lebende  Erben  die  Reichsangehörigkeit
  nie  besessen  oder  verloren  haben.  Und  die  bekannten
ausländischen  Erwerber  sind  in  der  Lage,  die  Rückveräußerung  der
Part  an  die  reichsangehörigen  Mitreeder  von  unbilligen  Bedingungen
  abhängig  zu  machen,  denen  die  Mitreeder  stattgeben  müssen,
wenn  sie  nicht  dauernd  auf  das  Flaggenrecht  verzichten  wollen.

Diese  Verhältnisse  veranlaßten  schon  im  Jahre  1886  den
Deutschen  Nautischen  Verein  zu  einem  Gesuch  an  den  Reichskanzler,
eine  Anderung  des  Gesetzes  herbeizuführen,  welche  auf  den
Zwangsverkauf  der  in  den  Besitz  des  Ausländers  gelangten  Schiffspart
  abzielte.  Es  kam  dabei  auch  zur  Sprache,  ob  nicht  in  den
vorbezeichneten  Fällen  dem  Schiffe  das  Flaggenrecht  noch  für  eine
zu  anderweitiger  Regelung  ausreichende  Zeit,  als  welche  ein  Jahr
angesehen  wurde,  zu  belassen  sei.  Schon  damals  wurde  auf  gehaltene
  Rückfrage  von  der  Mehrzahl  der  Regierungen  der  Bundesseestaaten
  das  Bedürfsnis  zu  einer  Anderung  des  Gesetzes  grundsätzlich
  anerkannt.

Der  Grundsatz,  daß  das  Flaggenrecht  durch  das  ausschließliche
Eigentum  Nationaler  bedingt  sei,  ist  beim  Erlasse  des  Gesetzes
vom  25.  Oktober  1867,  namentlich  gegenüber  Anregungen,  welche
sich  auf  die  Verhältnisse  der  mecklenburgischen  Partenreederei  und
        <pb n="80" />
        62

auf  die  damalige  Rechtslage  in  Mecklenburg  stützten,  streng  aufrecht
erhalten  worden  (Bericht  der  V.  Komm  des  Reichstags,  Drucks.  von
1867  Nr.  64  zu  §  2,  Stengr.  Ber.  S.  362  ff.,  insbesondere  366,  367).
Hierfür  wurde  insbesondere  die  Gefahr  der  Aufbringung  in  Kriegsfällen
  geltend  gemacht,  welcher  das  Schiff  ausgesetzt  wäre,  wenn
sich  aus  den  Papieren  ergäbe,  daß  ein  feindlicher  Unterthan  Miteigentümer
  sei.  Diesen  und  anderen  Bedenken  gegenüber  schlug
der  Umstand,  daß  andere  Staaten,  wie  Frankreich,  Italien,  Belgien
und  Holland  für  die  Berechtigung  zur  Führung  der  Nationalflagge
  das  Eigentum  Nationaler  nur  an  einem  überwiegenden
Teile  des  Schiffes  verlangten,  nicht  durch.

Nach  dem  Stande  der  neueren  Gesetzgebung  scheint  die
mildere  Auffassung  an  Boden  gewonnen  zu  haben;  dieselbe  hat
auch  in  dem  vom  Institut  de  droit  international  im  September
1896  aufgestellten  Entwurf  eines  internationalen  Gesetzes  über
Erwerb  und  Verlust  des  Flaggenrechts  dahin  Ausdruck  gefunden,
daß  es  zur  Gewährung  des  Flaggenrechts  ausreichen  soll,  wenn
zwei  Drittel  der  Reeder  Inländer  sind.  Auch  ist  es  ein  Unterschied,
ob,  was  im  Jahre  1867  zur  Frage  stand,  das  Gesetz  sich  von
vornherein  mit  einem  nur  überwiegenden  Eigentume  Nationaler,
als  Voraussetzung  für  das  Flaggenrecht,  begnügen  soll,  oder  ob
es,  unter  grundsätzlicher  Festhaltung  des  entgegengesetzten  Standpunkts,
  für  einzelne,  doch  nur  seltener  vorkommende  Fälle,  und
für  einen  fest  bestimmten  vorübergehenden  Zeitraum  eine  Ausnahme
von  dem  strengen  Grundsatze  gestattet.  Der  vorliegende  Entwurf
hat  sich  im  Hinblick  auf  die  in  der  Praxis  gemachten  Erfahrungen
und  auf  die  Wünsche  der  nächstbeteiligten  Kreise  für  die  Zulassung
einer  solchen  Ausnahme  entschieden.  Er  stellt  sich  damit  auf  den
Standpunkt  des  englischen  Rechtes,  welches  zwar  grundsätzlich  das
ausschließliche  Eigentum  Nationaler  verlangt,  aber  der  besonderen
Lage  von  Einzelfällen  durch  Spezialvorschriften  Rechnung  trägt
(Merch.  Shipping  Act.  1894  Sect.  28,  29).

Der  Entwurf  will  in  den  fraglichen  Fällen,  sofern  die  im
Eigentume  Reichsangehöriger  verbleibenden  Schiffsparten  wenigstens
zwei  Dritteile  des  Schiffes  umfassen,  zunächst  dem  Schiffe  das
Flaggenrecht  für  die  Dauer  eines  Jahres  erhalten.  Und  zwar
sollen  die  reichsangehörigen  Mitreeder  zur  Ermittelung  der  berechtigten
  Ausländer  und  zur  gütlichen  Auseinandersetzung  mit
ihnen  über  den  Rückerwerb  der  Schiffspart  6  Monate  Zeit  haben,
wenn  dann  aber  die  Angelegenheit  nicht  befriedigend  erledigt  ist,
befugt  sein,  die  öffentliche  Versteigerung  der  Schiffspart  (Bürger-
        <pb n="81" />
        63

liches  Gesetzbuch  §  383  Abs.  3)  mit  Ermächtigung  des  Registergerichts
  herbeizuführen.  Der  Antrag  auf  Erteilung  der  Ermächtigung
  ist  von  den  reichsangehörigen  Mitreedern  als  Gesamtheit
zu  stellen;  sie  beschließen  darüber  mit  Stimmenmehrheit,  wobei
die  im  Besitze  des  Ausländers  befindliche  Schiffspart  außer  Betracht
bleibt;  die  Stimmen  werden  entsprechend  dem  im  §  491  des
Handelsgesetzbuchs  aufgestellten  Grundsatze  nach  der  Größe  der
Schiffsparten  berechnet.“)  Bei  der  Versteigerung  können,  wie  der
Entwurf  im  Anschluß  an  die  Vorschriften  des  §  1239  Abfk.  1
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  373  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs
  ausdrücklich  bestimmt,  die  Antragsteller  mitbieten.  Der
Zuschlag  darf  nur  einem  Inländer  erteilt  werden.  Für  die  Erwirkung
  der  Befugnis  zur  Versteigerung  und  für  deren  Durchführung
  bleibt  die  zweite  Hälfte  der  einjährigen  Frist  offen.
Diese  Regelung  dürfte  den  Interessen  der  deutschen  Mitreeder
  gerecht  werden,  ohne  dem  ausländischen  Erwerber  Unhbilliges

zuzumuten.
Zu  §  4.

Am  Abst.  1  sind  die  Worte  des  bisherigen  §  3  „in  den  an
der  See  belegenen  Bundesstaaten“  durch  die  Worte:  „in  den  an
der  See  oder  an  Seeschiffahrtsstraßen  belegenen  Gebieten“  ersetzt,
weil  die  Errichtung  von  Schiffsregistern  nicht  nur  in  den  Bundesseestaaten,
  sondern  auch  in  den  deutschen  Schutzgebieten  und  unter
Umständen  auch  in  den  Bezirken  deutscher  Konsulargerichtsbarkeit
in  Frage  kommen  kann.  Das  gleiche  Bedürfnis  ist  infolge  des
Betriebs  der  Rheinseeschiffahrt  für  die  Häsen  von  Köln  a.  Rh.
und  Düsseldorf  eingetreten,  die  zwar  an  einer  Seeschiffahrtsstraße,
aber  nicht  an  der  See  liegen.  Die  grundsätzliche  Zuweisung  der
Führung  der  Schiffsregister  an  die  Amtsgerichte  entspricht  der  in
einem  Teile  der  Bundesseestaaten  bereits  bestehenden  Einrichtung
und  stellt  die  Ubereinstimmung  mit  den  in  betreff  der  Schiffs-*7)

  §  491  des  Handelsgesetzbuches  lautet:  Für  die  Angelegenheiten
der  Reederei  sind  die  Beschlüsse  der  Mitreeder  maßgebend.  Bei  der  Beschlußfassung
  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen.  Die  Stimmen
werden  nach  der  Größe  der  Schiffsparten  berechnet;  die  Stimmenmehrheit
für  einen  Beschluß  ist  vorhanden,  wenn  der  Person  oder  den  Personen,
welche  für  den  Beschluß  gestimmt  haben,  zusammen  mehr  als  die  Hälfte
des  Schiffes  gehört.

Einstimmigkeit  sämtlicher  Mitreeder  ist  erforderlich  zu  Beschlüssen,
die  eine  Abänderung  des  Reedereivertrages  bezwecken  oder  die  den  Bekehsrs
  des  Reedereivertrages  entgegen  oder  dem  Zwecke  der  Reederei
remd  sind.
        <pb n="82" />
        64

register  für  Binnenschiffe  geltenden  reichsgesetzlichen  Vorschriften
her  (Binnenschiffahrtsgesetz  8  121).  Sie  erscheint  um  so  mehr
gerechtfertigt,  als  die  Thätigkeit  der  Registerbehörden,  namentlich
soweit  sie  sich  auf  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  in  dem
Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
geregelten  pfandrechtlichen  Eintragungen  bezieht,  ihrer  Natur  nach
zu  den  Aufgaben  der  Gerichte  gehört.  Die  Bestimmung  des
Entwurfs  wird  in  Verbindung  mit  dem  §  1  des  Gesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  Folge  haben,
daß  die  allgemeinen  Vorschriften  des  letzteren  Gesetzes,  insbesondere
über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde,  ohne  weiteres  auch  in  dem
auf  Seeschiffe  bezüglichen  Verfahren  der  Registergerichte  Anwendung
finden.  Wie  die  88  122ff.  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zeigen,  ist  eine  entsprechende  Regelung
des  Gegenstandes  schon  bei  dem  Erlasse  dieses  Gesetzes  vorausgesetzt
  worden;  in  der  dem  Entwurfe  des  Gesetzes  beigegebenen
Denkschrift  (Stenogr.  Ber.  des  Reichstags  von  1897/98  Anlagen
Bd.  l  S.  508ff.)  ist  dieserhalb  auf  die  in  Aussicht  genommene
Revision  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  ausdrücklich  verwiesen.
  Ein  unmittelbarer  Eingriff  in  die  zum  Teil  abweichenden
Einrichtungen,  welche  in  einzelnen  Bundesstaaten  binsichtlich  der
mit  der  Führung  der  Schiffsregister  betrauten  Behörden  bestehen,
ist  indessen  nicht  beabsichtigt;  hiergegen  sprechen  überwiegende
Gründe.  Nach  Bestimmung  des  §  27  sollen,  unbeschadet  der
Anwendbarkeit  der  allgemeinen  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (§  194),  die
landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  die  Schiffsregister  von
anderen  Behörden  als  den  Gerichten  geführt  werden,  unberührt
bleiben.  Die  Vorschrift,  welche  der  Landesjustizverwaltung  die
Befugnis  zuweist,  die  Führung  des  Registers  für  mehrere  Amtsbezirke
  einem  Amtsgerichte  zu  übertragen,  schließt  sich  an  §  125
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  an.

Zu  8  5.

Die  Fassung  ist  dem  §  122  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
angepaßt.  #
Zu  §  6.)

Im  Abs.  1  ist  die  Bestimmung  über  die  ausschließliche
Registrierung  im  Heimatshafen  ungeachtet  der  dagegen  vor- 



*)  Der  §  6  hatte  in  dem  dem  Reichstag  vorgelegten  Entwurfe
folgenden  Wortlaut:
        <pb n="83" />
        65

gebrachten  Einwendungen  sachlich  unverändert  gelassen.  Rücksichten
  der  Ordnung  gestatten  nicht,  die  Wahl  des  Hafens  für
die  Registrierung  des  Schiffes,  wie  in  Anregung  gebracht  ist,  in
allen  Fällen  freizugeben.  Es  ist  vielmehr  wünschenswert,  daß
eine  Beziehung  zwischen  dem  Betriebe  der  Seefahrt
und  dem  Hafen,  in  welchem  das  Schiff  registriert  wird,  grundsätzlich
  bestehen  bleibt.

Der  §86  Abs.  1  weicht  von  dem  bisherigen  §  5  nur  in  der
Fassung  ab.  Während  der  letztere  den  Begriff  des  Heimatshafens
dahin  bestimmt,  daß  als  solcher  derjenige  Hafen  gilt,  von  welchem
aus  die  Seefahrt  mit  dem  Schiffe  betrieben  werden  soll,  verzichtet
  der  Entwurf  auf  eine  selbständige  Feststellung  dieses  Begriffs,
nachdem  eine  solche  im  §  480  des  Handelsgesetzbuches  in  etwas
abweichendem  Wortlaut  erfolgt  ist.“)  Das  Handelzsgesetzbuch  bezeichnet
  als  Heimatshafen  denjenigen  Hafen,  von  welchem  aus  die
Seefahrt  mit  dem  Schiffe  betrieben  wird.  Inhaltlich  war  damit
kein  Unterschied  von  der  im  §  5  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867
gegebenen  Begriffsbestimmung  beabsichtigt.  Das  Handelzgesetzbuch
mußte  nur  von  seinem  umfassenderen  Standpunkte  der  Thatsache
Rechnung  tragen,  daß  der  Heimatshafen  ein  Attribut  des  Schiffes
bildet,  welches  ihm  während  der  Dauer  des  Betriebs  der  Seefahrt
verbleibt,  wogegen  die  lediglich  an  die  Registrierung  des  Schiffes
anknüpfende  Begriffsbestimmung  des  Flaggengesetzes  allein  den
Zeitpunkt  ins  Auge  gefaßt  hatte,  zu  welchem  die  Registrierung
erfolgen  soll,  also  der  Betrieb  der  Seefahrt  in  der  Regel  noch

6.

Ein  Schiff  kann  nur  in  das  Schiffsregister  des  Hafens  eingetragen
werden,  von  welchem  aus,  als  dem  Heimatshafen,  die  Seefahrt  mit  dem
Schiffe  betrieben  werden  soll.

Soll  die  Seefahrt  nicht  von  einem  inländischen  Hafen  aus  betrieben
  werden,  so  steht  dem  Reeder  die  Wahl  des  inländischen  Registers
frei.  Hat  der  Reeder  im  Inlande  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seine
gewerbliche  Niederlassung,  so  ist  er  verpflichtet,  einen  im  Bezirke  des
Registergerichts  wohnhaften  Vertreter  zu  bestellen,  welcher  die  nach  diesem
Gesetze  für  den  Reeder  begründeten  Rechte  und  Pflichten  gegenüber  dem
Registergerichte  wahrzunehmen  hat.

*)  Der  §  480  des  Handelsgesetzbuches  lautet:  Als  Heimatshafen
des  Schiffes  gilt  der  Hafen,  von  welchem  aus  die  Seefahrt  mit  dem
Schiffe  betrieben  wird.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzbuches,  welche  sich  auf  den  Aufenthalt
des  Schiffes  im  Heimatshafen  beziehen,  können  durch  die  Landesgesetze
auf  alle  oder  einige  Häfen  des  Reviers  des  Heimatshafens  ausgedehnt
werden.

5
        <pb n="84" />
        66

in  der  Zukunft  liegt.  Maßgebend  für  den  Begriff  des  Heimatshafens
  wird  künftig  nur  die  Vorschrift  im  §  480  des  Handelsgesetzbuchs
  sein.  Demgemäß  bestimmt  der  Entwurf,  daß  das
Schiff  in  das  Schiffsregister  des  Hafens  einzutragen  ist,  von
welchem  aus,  als  dem  Heimatshafen  (im  Sinne  des  Handelsesetzbuches),
  die  Seefahrt  mit  dem  Schiffe  betrieben  werden  soll.
Hierfür  ist  es  als  wesentlich  zu  betrachten,  daß  der  Betrieb  der
Seefahrt  von  dem  Hafen  aus  geleitet  wird;  es  ist  nicht  unbedingt
nötig,  daß  das  Schiff  von  dem  Heimatshafen  aus  vorzugsweise
seine  Reisen  antritt,  es  ist  sogar  denkbar,  daß  es  ihn  nur  selten
oder  gar  nicht  berührt.  So  kann  z.  B.  für  die  ständig  in  den
ostasiatischen  Küstengewässern  verkehrenden,  nur  ausnahmsweise
nach  Europa  zurückkehrenden  Schiffe  der  Heimatshafen  Hamburg,
Bremen,  Flensburg,  Apenrade  oder  Köln  sein,  weil  die  Reedereien
an  diesen  Plätzen  ihren  Sitz  haben  und  von  dort  den  Betrieb
der  Schiffe  leiten.

Hieraus  ergiebt  sich,  daß,  wenn  die  Seefahrt  von  einem
inländischen  Hafen  aus  betrieben  werden  soll,  die  Reederei  in
diesem  Hafen  entweder  ihren  Sitz  haben  oder  doch,  etwa  durch
die  Bestellung  eines  Vertreters,  Einrichtungen  treffen  muß,  welche
für  die  Annahme,  daß  von  diesem  Hafen  aus  die  Seefahrt  betrieben
  wird,  eine  thatsächliche  Grundlage  bieten.

Es  kommt  jedoch  auch  vor,  daß  im  Auslande  domizilierte
deutsche  Reeder  die  Seefahrt,  insbesondere  zwischen  außerdeutschen
Küstenplätzen,  unter  deutscher  Flagge  betreiben.  In  diesem  Falle
soll  dem  Reeder  nach  Abs.  2  die  Wahl  des  inländischen  Registers
freistehen.  Das  Gleiche  muß  für  solche  Fälle  gelten,  in  welchen
nach  der  Art  des  Seefahrtbetriebs  überhaupt  kein  bestimmter
Hafen  als  Heimatshafen  im  Sinne  des  Abs.  1  vorgesehen  werden
kann,  was  namentlich  eintritt,  wenn  der  Betrieb  vom  Binnenlande
  aus  geleitet  wird.  Letzteres  wird,  außer  für  einzelne  Reedereibetriebe,
  für  die  Mehrzahl  der  binnenländischen  Eigentümern  gehörigen
  Lustyachten  zutreffen,  welche  als  seegehende  Yachten  den
Vorschriften  des  Gesetzes  unterliegen,  die  Seefahrt  aber  nicht  von
einem  bestimmten  deutschen  Hafen  aus  betreiben,  sondern  bald
hier,  bald  dort  stationiert  sind.

In  allen  diesen  durch  die  Fassung  des  Abs.  2  getroffenen
Fällen  wird  es,  wenn  der  Eigentümer  des  Schiffes  seinen  Wohnsitz
  oder  seine  gewerbliche  Niederlassung  im  Inlande  hat,  besonderer
Vorkehrungen,  um  eine  ordnungsmäßige  Erledigung  der  Registergeschäfte
  sicherzustellen,  nicht  bedürfen.  Ist  dagegen  der  Reeder

—aoeors
        <pb n="85" />
        67

im  Inlande  nicht  domiziliert,  so  soll  er  zur  Wahrnehmung  der
aus  dem  Gesetz  erwachsenden  Rechte  und  Pflichten  einen  im
Bezirke  des  Registergerichts  wohnhaften  Vertreter  bestellen,  der
die  Rechte  und  Pflichten  des  Reeders  gegenüber  dem  Register—
gerichte  wahrzunehmen  hat.

Zu  §  7.

Das  bei  Nr.  1  hinzugefügte  „Unterscheidungssignal““)  wird
schon  jetzt  auf  Grund  allgemeiner  Verwaltungsvorschrift  in  das
Schiffsregister  eingetragen.

Nach  Nr.  2  sollen  künftig  anstatt  der  Größe  und  der  nach
der  Größe  berechneten  Tragfähigkeit  „die  Ergebnisse  der  amtlichen
Vermessung“  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden.  Hierzu
gehören  insbesondere  der  Brutto=  und  der  Netto-Raumgehalt,
sowie  die  Identitätsmaße;  das  Nähere  wird  der  Bestimmung  des
Bundesrats  vorbehalten  bleiben  können  (§  25  Nr.  2).

Die  Eintragung,  welche  das  bisherige  Gesetz  unter  Nr.  3
für  den  Fall  vorschreibt,  daß  das  Schiff  zuvor  eine  ausländische
Flagge  geführt  hat,  erscheint  im  Hinblick  auf  die  Nummern  6
und  7  des  Entwurfes  entbehrlich.  Da  in  dem  gedachten  Falle
Zeit  und  Ort  der  Erbauung  nicht  immer  bekannt  sein  werden,
wird  deren  Eintragung  allgemein  nur  insoweit  vorgeschrieben,  als
sie  festzustellen  sind.  Hieraus  folgt,  daß  geeignete  Ermittelungen
zu  diesem  Zwecke  vorgenommen  werden  sollen.

Außer  den  Thatsachen  und  Rechtsverhältnissen,  deren  Eintragung
  dieses  Gesetz  vorschreibt,  sind  gemäß  §  1260  ff.  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  am  Schiffe  zu  bestellenden  Pfandrechte
  in  das  Schiffsregister  einzutragen.  —  Nicht  vorgeschrieben
ist  die  in  mehreren  Bundesstaaten  auf  Grund  landesrechtlicher
Anordnung  erfolgende  Eintragung  der  Ausfertigung  eines  beglaubigten
  Auszugs  aus  dem  Schiffs-Zertifikat.  Der  Entwurf
sieht  hiervon  ab,  weil  über  die  Ausfertigung  des  Schiffs-Zertifikats
selbst  (§  10)  ein  Vermerk  in  das  Schiffsregister  nicht  eingetragen
wird,  und  weil  dem  praktischen  Bedürfnisse  durch  einen  Vermerk
in  den  Schiffsakten  genügt  werden  dürfte.

Nach  Nr.  5  soll  bei  der  Reederei  auch  der  nicht  immer  zu
den  Mitreedern  zählende  Korrespondentreeder  eingetragen  werden;
im  übrigen  ist  die  Nummer  entsprechend  dem  jetzigen  Stande  des
Rechtes  der  Handelsgesellschaften  gefaßt.

*)  Wegen  des  Begriffs  „Unterscheidungssignal“  siehe  Seite  31.
57
        <pb n="86" />
        68

Zu  §  8.

Indem  der  Entwurf  an  die  Stelle  der  Worte  „glaubhaft
nachgewiesen  sind“  im  §  7  des  bestehenden  Gesetzes  die  Worte
setzt:  „glaubhaft  gemacht  sind“,  hält  er  sich  in  Ubereinstimmung
mit  der  Ausdrucksweise  der  neueren  Gesetzgebung,  welche  dem
„Beweise“  die  „Glaubhaftmachung“  gegenüberstellt.  Auf  diese
findet  der  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Anwendung,  wonach  behufs  Glaubhaftmachung
  einer  thatsächlichen  Behauptung  ein  Beteiligter  auch  zur
Versicherung  an  Eidesstatt  zugelassen  werden  kann.  Der  Einschiebung
  der  Worte  „und  Rechtsverhältnisse“  bedarf  es  im  Hinblick
  auf  den  Inhalt  des  §  7.

Da  namentlich  bei  Erbauung  neuer  Schiffe  im  Auslande
und  beim  Erwerb  ausländischer  Schiffe  durch  Reichsangehörige
die  amtliche  Vermessung  (§  7  Nr.  2)  im  Inlande  häufig  erst  nach
längerer  Zeit  erfolgen  kann,  und  es  unbillig  sein  würde  bis  dahin
die  Registrierung  des  Schiffes  zu  versagen,  soll,  dem  bisher  üblichen
Versahren  entsprechend,  in  der  Zwischenzeit  die  für  die  Eintragung
des  Schiffes  in  das  Schiffsregister  erforderliche  glaubhafte  Angabe
der  Vermessungsergebnisse  auch  durch  andere  geeignete  Nachweise,
insbesondere  durch  die  Vermessungsurkunde  einer  ausländischen
Behörde  erbracht  werden  können.

Zu  §  9.

Es  ist  vorgekommen,  daß  der  Eigentümer  eines  Schiffes,
welcher  dessen  Eintragung  in  ein  deutsches  Schiffsregister  nachsuchte,
  neben  der  Reichsangehörigkeit  auch  eine  ausländische  Staatsangehörigkeit
  besaß.  Da  die  sachliche  Voraussetzung  für  das  Recht
zur  Führung  der  Reichsflagge  (§  2  des  bestehenden  Gesetzes)  erfüllt
  war,  hätte  nach  fernerer  Erfüllung  der  formellen  Vorschriften
die  Eintragung  des  Schiffes  nicht  versagt  werden  dürfen,  wodurch
sich,  wenn  auch  im  Auslande  die  Registrierung  stattgefunden  hatte,
die  Möglichkeit  ergab,  daß  das  Schiff  gleichzeitig  oder  wahlweise
die  Flaggen  verschiedener  Staaten  führte.  Den  aus  einem  solchen
Verhältnisse  namentlich  in  Zeiten  krigerischer  Verwickelungen  entspringenden
  Unzuträglichkeiten  muß  nach  Thunlichkeit  vorgebeugt
werden.  Es  würde  zu  weit  gehen,  wollte  man  die  grundsätzliche
Voraussetzung  für  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  dahin
verschärfen,  daß  der  oder  die  Eigentümer  des  Schiffes  keine  andere
als  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  besitzen  dürfen.  Eine  Analogie
hierfür  in  der  fremden  Gesetzgebung  würde  fehlen.  Es  wird  viel-
        <pb n="87" />
        69

mehr  genügen,  demjenigen  Verfahren  eine  gesetzliche  Grundlage
zu  geben,  welches  solchenfalls  bereits  Anwendung  findet,  indem
die  Registerbehörde  von  dem  Antragsteller  den  glaubhaften  Nachweis
  verlangt,  daß  das  Schiff  nicht  in  ein  ausländisches  Register
eingetragen  sei.  ·

Um  den  gewollten  Zweck  zu  erreichen,  muß  natürlich,  wenn
nachträglich  die  Eintragung  des  Schiffes  in  ein  ausländisches
Register  erfolgt  oder  wenn  sich  nachträglich  ergiebt,  daß  eine  solche
Eintragung  stattgefunden  hatte,  auch  die  Löschung  in  dem  deutschen
Register  vorgeschrieben  werden  (vergl.  8  13  Abs.  2).

Zu  §  10.

Der  Ausdruck  „Schiffs-Zertifikat““)  ist  als  technische  Bezeichnung
  der  Nationalitätsurkunde  gewählt,  weil  die  bisherige  Bezeichnung
  „Zertifikat“  namentlich  in  fremden  Gesetzgebungen  auch
für  die  Vermessungspapiere  gebräuchlich  ist.  Wegen  der  Einrichtung
  der  Schiffs-Zertifikate  vergl.  §  25  Nr.  3.

Zu  §  11.

Nach  8§  10  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  darf  das
Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  weder  vor  der  Eintragung
des  Schiffes  in  das  Schiffsregister,  noch  vor  der  Ausfertigung
des  Zertifikats  ausgeübt  werden.  Da  das  Schiffs-Zertifikat  erst
auf  Grund  der  Eintragung  ausgestellt  werden  kann,  ist  die  Bezugnahme
  auf  die  geschehene  Eintragung  entbehrlich.  Die  Ausübung
  des  Rechtes  wird  jedoch,  anstatt  von  der  ein  Internum
des  Registergerichts  bildenden  Ausfertigung  des  Schiffs-Zertifikats,
  von  dessen  Erteilung  abhängig  zu  machen  sein.  Nicht
erforderlich  ist,  daß  es  dem  jeweiligen  Schiffseigentümer  ausgehändigt
  ist;  die  Ausübung  des  Flaggenrechts  bleibt  vielmehr  statthaft,
  wenn  z.  B.  bei  einem  Eigentumswechsel  das  vorhandene
Schiffs-Zertifikat  für  Umschreibungszwecke  dem  Registergerichte
zurückgereicht  (§  15)  und  dem  neuen  Eigentümer  noch  nicht  wieder
zugegangen  ist.

Zu  den  nach  §  513  des  Handelsgesetzbuchs“)  an  Bord  zu
führenden  Schiffspapieren  gehört  auch  das  Schiffs-Zertifikat.  Es

*)  Wegen  weiterer  Erläuterung  des  Begriffs  „Zertifikat“  siehe
auch  Seite  4.

*y)  Der  §  513  des  Handelsgesetzbuches  lautet:  Der  Schiffer  hat
vor  dem  Antritt  der  Reise  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  in  seetüchtigem
Stande,  gehörig  eingerichtet  und  ausgerüstet,  gehörig  bemannt  und  verproviantiert
  ist  und  daß  die  zum  Ausweise  für  Schiff,  Besatzung  und
Ladung  erforderlichen  Papiere  an  Bord  sind.
        <pb n="88" />
        70

hat  sich  jedoch  als  ein  dringendes  Bedürfnis  erwiesen,  daß  an
Stelle  des  Zertifikats,  welches  vielfach  zu  Umschreibungen  im
Register  vorgelegt  werden  muß,  im  Verkehr  mit  den  Hafenbehörden
der  Beschädigung  ausgesetzt  ist  und  über  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
  am  Schiffe  weitgehenden,  zur  Kenntnis  Unbeteiligter
nicht  bestimmten  Aufschluß  giebt,  ein  beglaubigter  Auszug  zugelassen
  wird,  welcher  sich  auf  die  Wiedergabe  des  für  den  regelmäßigen
  Verkehr  Notwendigen  beschränkt.  Solche  Auszüge  sind
auf  Grund  einer  Verständigung  zwischen  den  Regierungen  der
Bundesseestaaten  bereits  im  Gebrauche.  Die  Bestimmung  über
die  Einrichtung  des  Schiffs-Zertifikats  und  des  Auszugs  soll  nach
§  25  Nr.  3  dem  Bundesrat  überlassen  werden,  welcher  über  die
Einrichtung  des  Zertifikats  schon  ohne  ausdrückliche  Vorschrift  auf
Grund  der  allgemeinen  Bestimmung  im  Artikel  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung
  Anordnungen  getroffen  hat.

Zu  §  12.

Der  §  16  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867,  welcher  nach
dem  Wortlaute  des  Einganges  nur  den  Fall  des  überganges
eines  fremden,  bereits  unter  fremder  Flagge  gefahrenen  Schiffes
in  das  Eigentum  eines  Reichsangehörigen  im  Auge  hat,  läßt  die
Thatsache  unberücksichtigt,  daß  im  Auslande  vielfach  für  deutsche
Reichsangehörige  Schiffe  neu  gebaut  werden,  welche  von  vornherein
  unter  deutscher  Flagge  fahren  und  vor  ihrer  Registrierung
im  Inlande  zunächst  im  Erbauungshafen  ein  konsularisches  Flaggenzeugnis
  erhalten.  Dieser  Thatsache  trägt  die  veränderte  Fassung
des  Entwurfs  Rechnung.  Es  erschien  ferner  sprachlich  zutreffender,
das  Flaggenzeugnis  nur  als  Ersatz  der  Urkunde  über  die  erfolgte
Eintragung,  nicht  aber  dieser  selbst  zu  bezeichnen.

Mit  der  Entwickelung  des  deutschen  Schiffsbaues  hat  sich
das  Bedürfnis  ergeben,  auch  für  Schiffe,  die  in  Deutschland
neu  erbaut  werden,  ein  Flaggenzeugnis  zum  Zwecke  der  Uberführung
  nach  dem  für  den  späteren  Schiffahrtsbetrieb  in  Frage
kommenden  Hafen  in  gleicher  Weise  zu  erteilen,  wie  dies  schon
jetzt  beim  Neubau  deutscher  Schiffe  im  Auslande  geschieht.  Auch
in  diesem  Falle  ist  das  Schiff  genötigt,  die  Seefahrt  anzutreten,
bevor  das  formelle  Verfahren  der  Registrierung  im  deutschen
Hafen  hat  abgeschlossen  werden  können,  oder  bevor  es  die  erforderlichen
  Papiere  aus  dem  etwaigen  ausländischen  überführungshafen
  beschaffen  kann.  Besonders  im  Interesse  der  im  §  26
Abs.  1  erwähnten  Neubauten  für  auswärtige  Rechnung  empfiehlt
        <pb n="89" />
        71

sich  solchenfalls  die  Erteilung  einer  für  die  Dauer  der  Überführung
  gültigen  Urkunde  über  das  deutsche  Flaggenrecht.  Hierüber
  trifft  Abs.  2  Bestimmung.  Auch  die  Vorschrift  des  Abs.  3
entspricht  dem  Bedürfnisse  und,  soweit  es  sich  um  die  bisher
üblichen  Flaggenatteste  handelt,  dem  bereits  im  Dienstwege  vorgeschriebenen
  Verfahren.

Die  Ubergangsbestimmung  im  letzten  Satze  des  §  16  des
Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  hat  weggelassen  werden  können.

Zu  §  13.

Nach  §  2  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1873  (Reichs-Gesetz-Blatt
  S.  184)  soll  die  Anderung  des  Namens  eines  in  das
Schiffsregister  eingetragenen  Schiffes  nur  aus  ganz  besonders
dringenden  Gründen  vom  Reichskanzler  genehmigt  werden.  Diese
Beschränkung  hat  sich  in  der  Praxis  als  zu  eng  erwiesen  und  ist
daher  in  den  Entwurf  nicht  übernommen.  Nicht  selten  liegt  ein
berechtigtes  Interesse  der  Reederei  an  der  Namensänderung  vor,
bei  der  es  zweifelhaft  sein  kann,  ob  „ganz  besonders  dringende
Gründe"“  dafür  sprechen.  Dies  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  eine
Reederei  für  ihre  Schiffe  gewisse  gleichartige  Bezeichnungen,  etwa.
Fluß=  oder  Ländernamen,  wählt  und  dazu  der  Name  eines  fremden
Schiffes,  das  sie  erwirbt,  nicht  paßt,  oder  wenn  der  Name  eines
erworbenen  Schiffes  auf  dessen  Zugehörigkeit  zu  der  alten  Reederei
hindeutet.  In  derartigen  Fällen  die  Genehmigung  zur  Namensänderung
  zu  versagen,  würde  unbillig  sein.  Es  kann  nur  darauf
ankommen,  zu  verhüten,  daß  nicht  durch  willkürliche  Anträge  unnötige
Abänderungen  des  Inhalts  der  Schiffsregister  herbeigeführt  werden.

Die  Bestimmung  über  die  Zurücklieferung  des  Schiffs-Zertifikats
  im  §  11  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  wird
durch  §  15  des  Entwurfs  gedeckt.

Die  neue  Vorschrift  im  Abs.  2  des  §  13,  daß  in  Fällen
der  Löschung  eines  Schiffes  im  Register  das  Schiffs-Zertifikat  von
dem  Registergericht  unbrauchbar  zu  machen  ist,  entspricht  dem  Verfahren
  in  ähnlichen  Fällen  (vergl.  §  69  der  Grundbuchordnung
—  Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  754  —).  Wegen  des  weiteren  Zusatzes
  zu  diesem  Absatze  vergleiche  die  Bemerkungen  zum  §  9.

Die  dem  letzten  Absatz  im  §  127  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
  entsprechende  Vorschrift  des  Abs.  3  ist  namentlich  mit
Rücksicht  auf  etwa  eingetragene  Pfandrechte  (Bürgerliches  Gesetzbuch
  §§  1259  ff.)  hinzugesügt.  Die  Ubertragung  in  das  neue
Register  hat  von  Amtswegen  zu  erfolgen.
        <pb n="90" />
        72

Zu  §  14.

Die  Anderungen  in  der  Fassung  gegenüber  dem  §  12  des
geltenden  Gesetzes  sind  im  wesentlichen  durch  die  Anderungen  im
8  2  Abs.  2  des  Entwurfs  bedingt.  Die  Verpflichtung  zur  Einreichung
  des  Schiffs-Zertifikats  ist  hier  ausgeschieden  und  im  §  15
behandelt.

Zu  §  15.

Die  Einreichung  des  Schiffs-Zertifikats  behufs  Vermerkes
der  in  das  Schiffsregister  einzutragenden  Veränderungen  u.  s.  w.
kann  getrennt  von  der  Anzeige  dieser  Veränderungen  erfolgen.
Sie  ist  auch  aus  praktischen  Erwägungen  aus  dem  Kreise  derjenigen
  Verpflichtungen  ausgeschieden,  deren  Nichterfüllung  §  15
des  geltenden  Gesetzes  strafgerichtlich  ahndet.  Es  entspricht  weder
der  Schwere  der  Verfehlung,  die  unterlassene  oder  nicht  rechtzeitige
Einreichung  des  Schiffs-Zertifikats  auch,  wenn  die  Anzeigepflicht
erfüllt  ist,  mit  gerichtlicher  Bestrafung  zu  bedrohen,  noch  empfiehlt
sich  der  umständliche  Weg  des  Anklageverfahrens  als  das  geeignete
Mittel,  die  Vorlage  der  Urkunde  schnell  zu  erzwingen.  Nach
beiden  Richtungen  ist  das  auch  im  §  128  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
  vorgesehene  Ordnungsstrafverfahren  vorzuziehen,  auf  welches
die  Vorschristen  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  (§§  132  bis  139)  Anwendung  finden
sollen.  Auch  das  Höchstmaß  der  Ordnungsstrafe  ist  im  §  33
dieses  Gesetzes  festgesetzt.  ·

Dennach§14zurEinreichungverpflichtetenPersonenist
aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten  der  mit  dem  Schiffe  im  Heimatshafen
  befindliche  Schiffer  hinzugefügt.

Falls  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Schiffs-Zertifikat
erteilt  ist  und  dessen  Inhalt  durch  die  in  das  Register  einzutragenden
  Änderungen  u.  s.  w.  berührt  wird,  ist  auch  dieser  zurückzuliefern.
  Gegenwärtig  wird  der  Auszug  in  solchem  Falle
nicht  berichtigt,  sondern  auf  Antrag  neu  ausgestellt.  Die  näheren
Anordnungen  hierüber  können  dem  Bundesrat  überlassen  bleiben
(vergl.  §  25  Nr.  3).  Bei  der  Einforderung  des  Auszugs  wird
das  Registergericht  zu  erwägen  haben,  daß  derselbe  wesentlich  mit
zu  dem  Zwecke  erteilt  wird,  um  während  der  Zeit,  wo  das  Schiffs-Zertifikat
  zu  Umschreibungszwecken  dem  Registergerichte  vorliegt,
als  Schiffsurkunde  in  der  Hand  des  Schiffers  zu  sein.  Es  wird
sich  deshalb  empfehlen,  nicht  beide  Urkunden  gleichzeitig  dem  Schiffe
zu  entziehen,  sondern  den  Auszug  erst  nach  Wiederaushändigung
des  Schiffs-Zertifikats  einzufordern.
        <pb n="91" />
        73

Auch  bei  diesem  Verfahren  können,  wenn  das  Schiff  sich  im
Auslande  befindet,  immer  noch  Unzuträglichleiten  dadurch  entstehen,
daß  der  Schiffer  das  dem  Registergerichte  zur  Berichtigung  eingesandte
  Schiffs-Zertifikat  erst  nach  längerer  Zeit  zurückerhält.  Es
hat  sich  deshalb  bei  einzelnen  Registerbehörden,  dem  Bedürfnis
entsprechend,  die  Praxis  herausgebildet,  daß  auf  Antrag  zunächst
mit  Berücksichtigung  der  eingetretenen  Anderungen  ein  neues  Schiffs-Zertifikat
  ausgestellt,  dieses  durch  Vermittelung  des  Konsuls  oder
einer  anderen  geeigneten  deutschen  Behörde  dem  Schiffer  ausgehändigt
  und  das  alte  Zertifikat  erst  beim  Empfange  des  neuen
zurückgegeben  wird.  Auf  diese  Weise  bleibt  der  Schiffer,  auch
wenn  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Schiffsregister  nicht  erteilt
ist,  im  ununterbrochenen  Besitz  einer  zutreffenden  Nationalitätsurkunde.
  Dieser  Praxis  soll  durch  die  Vorschrift  des  letzten  Absatzes
  eine  gesetzliche  Grundlage  gegeben  werden.  Aus  dem  Zwecke
der  Zulassung  des  Antrages  auf  Erteilung  eines  neuen  Schiffs-Zertifikats
  solgt,  daß,  solange  ein  solcher  Antrag  noch  nicht  erledigt
  ist,  die  Einreichung  des  alten  Zertifikats  nicht  gefordert  und
durch  Ordnungsstrafen  gemäß  Abs.  2  nicht  erzwungen  werden  kann.

Zu  88  16  und  17.
Hier  sind  die  Vorschriften  der  §§  1  und  3  des  Gesetzes  vom
28.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  184)  wiedergegeben.

Zu  §  18  bis  20.

Die  Strafvorschriften  der  §§  13  bis  15  des  Gesetzes  vom
25.  Oktober  1867  sind  in  der  Ausdrucksweise  den  neueren  strafgesetzlichen
  Vorschriften  angepaßt.  Bei  den  300  /  nicht  übersteigenden
  Strafandrohungen  ist  der  Geldstrafe  statt  „Gefängnis"
„Haft“"  substituiert.  An  Stelle  des  „Führers  des  Schiffes“  ist
durchweg  der  „Schiffer“  gesetzt  (§  511  des  Handelsgesetzbuchs).)

Im  §  18  ist,  um  hervorgetretenen  Zweifeln  vorzubeugen,
ausdrücklich  ausgesprochen,  daß  die  Einziehung  des  Schiffes  statthaft
  ist,  auch  wenn  es  dem  Verurteilten  nicht  gehört.  Der  Entwurf
  schließt  sich  in  dieser  Beziehung  sowie  hinsichtlich  der  Zulassung
  des  objektiven  Verfahrens  nach  §  42  des  Strafgesetzbuchs
dem  8  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Küstenfrachtfahrt,  vom
22.  Mai  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  an.

*)  Der  §511  des  Handelsgesetzbuches  sagt:  „der  Führer  des  Schiffes
(Schiffskapitän,  Schiffer).“  Die  großen  Dampsschiffahrtgesellschaften  in
den  deutschen  Nordseehäfen  nennen  die  Führer  ihrer  großen  Schiffe  zum
Teil  „Kommandanten“".
        <pb n="92" />
        74

Die  allgemeinere  Fassung  des  §  19  bezweckt,  auch  den  Fall
zu  treffen,  daß  das  zum  Ersatze  des  Schiffs-Zertifikats  dienende
Flaggenzeugnis  zur  Zeit  der  Führung  der  Reichsflagge  seine  Gültigkeit
  bereits  verloren  hatte,  während  die  materielle  Voraussetzung
für  das  Flaggenrecht  fortbestand.

Die  Verpflichtung,  deren  Nichterfüllung  im  §  20  Abs.  1
unter  Strafe  gestellt  ist,  bezieht  sich  auf  die  Anzeige  und  die
Glaubhaftmachung  der  im  §  14  bezeichneten  Thatsachen  und
Rechtsverhältnisse.  Ausgeschieden  ist  gegenüber  §  15  des  Gesetzes
vom  25.  Oktober  1867  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  des
Schiffs-Zertifikats,  welche  nach  §  15  Abs.  3  des  Entwurfs  durch
Ordnungsstrafen  erzwungen  werden  soll.  Die  Fassung  der  Absätze
  2  und  3  des  8§  20  stellt  klar,  daß  bei  andauernder  Nichterfüllung
  der  Anzeigepflicht  die  Bestrafung  nicht  —  wie  nach  dem
Wortlaute  der  bisherigen  Vorschrift  angenommen  werden  konnte  —
nur  einmal,  sondern  so  oft  als  nötig  wiederholt  werden  kann.

Zu  §  21.
Hier  ist  neben  einer  bisher  fehlenden  Strafvorschrift  für  den
Fall  des  Nichtmitführens  der  Flaggenurkunde  die  Strafbestimmung
im  §  4  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1873  wiedergegeben.

Zu  §  22.

Der  §22  gewährt  eine  gesetzliche  Grundlage  für  Vorschriften
über  die  Verpflichtung  aller  Kauffahrteischiffe,  die  Flagge  vor
Kriegsschiffen  und  Küstenbefestigungen  sowie  bei  dem  Einlaufen
in  deutsche  Häfen  zu  zeigen,  was  sich  im  seepolizeilichen  Interesse
schon  lange  als  wünschenswert  erwiesen  hat.  Bisher  war  es
nur  möglich,  diesem  Bedürfnisse  in  beschränktem  Umfange  durch
Anordnungen  der  Regierungen  der  Bundesseestaaten  gerecht  zu

2
werden.)  Zu  §8  23.

Die  §§  14  und  15  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1867,
welche  die  Führung  der  Reichsflagge  vor  der  Registrierung  des
Schiffes  und  der  Erteilung  des  Schiffs-Zertifikats  sowie  die  Nichterfüllung
  der  Pflicht  zur  Anzeige  von  Anderungen  der  in  das
Register  eingetragenen  Thatsachen  unter  Strafe  stellen,  enthalten
die  Bestimmung,  daß  die  verantwortlichen  Personen  stets  der
Strafe  verfallen,  wenn  sie  nicht  nachweisen,  daß  die  in  Frage

*)  Diese  Neuerung  ist  in  der  That  sehr  wesentlich  für  die  Erhaltung
des  Ansehens  der  deutschen  Kriegsflagge  und  ihrer  Vertreter.
        <pb n="93" />
        75

stehende  Handlung  oder  Unterlassung  ohne  ihr  Verschulden  erfolgt
ist.  Dagegen  fehlt  eine  solche  Bestimmung  in  dem  bisherigen
8  13,  welcher  den  Fall  der  Führung  der  Reichsflagge  durch  ein
Schiff  betrifft,  das  überhaupt  kein  Recht  hierzu  besitzt.  Ein  genügender
  Grund  für  diese  Abweichung  ist  nicht  vorhanden.  Der
§  23  verallgemeinert  demgemäß  die  fragliche  Bestimmung,  indem
er  sie  auf  alle  in  den  §§  18  bis  22  bezeichneten  Vergehen  und
Ubertretungen  ausdehnt.  Die  Fassung  schließt  sich  dem  §  315
Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  an.

Zu  §  24.

Da  der  Thatort  der  in  den  §§  18,  19,  21  bezeichneten
strafbaren  Handlungen  in  vielen  Fällen  im  Ausland  oder  auf
der  hohen  See  zu  suchen  sein  wird,  und  die  allgemeinen  Grundsätze
  des  §  4  des  Strafgesetzbuchs  keine  oder  doch  keine  ausreichende
  Handhabe  zur  Strafverfolgung  in  diesen  Fällen  bieten,
empfiehlt  es  sich,  ähnlich  wie  im  §  100  der  Seemannsordnung
vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  409)7),  die  Strafverfolgung
  bei  Begehung  im  Ausland  oder  auf  hoher  See  ausdrücklich
  zuzulassen.

Auch  die  im  §  22  vorgesehenen  Bestimmungen  können  im
Ausland  oder  auf  hoher  See  namentlich  insoweit  zur  Anwendung
kommen,  als  es  sich  um  das  Zeigen  der  Flagge  vor  Kriegsschiffen
handelt.  Daß  deutsche  Kauffahrteischiffe  auch  dann  bei  Strafe
verpflichtet  werden,  den  deutschen  Kriegsschiffen  die  üblichen  Ehrenbezeigungen
  zu  erweisen,  erfordert  das  Ansehen  der  deutschen
Kriegsmarine.  Gegenüber  ausländischen  Schiffen  muß  im  Falle
einer  Verletzung  deutscher  Etikettevorschriften,  auch  wenn  diese  dem
allgemeinen  Seegebrauch  entsprechen,  von  einer  Strafverfolgung
aus  Rücksichten  internationaler  Natur  abgesehen  werden,  wenn
die  Verletzung  außerhalb  des  Hoheitsgebiets  des  Reichs  erfolgt.
Deshalb  sollen  die  im  Ausland  oder  auf  hoher  See  begangenen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  8§  22  vorgesehenen  Bestimmungen
nur  strafbar  sein,  sofern  die  Zuwiderhandlung  auf  einem  deutschen

Kauffahrteischiffe  erfolgt.
Zu  §  25.

Von  den  dem  Bundesrate  zufallenden  Aufgaben  bei  Ausführung
  des  vorliegenden  Gesetzes,  die  ihm  zum  Teil  bereits  in

*)  Siehe  die  Anmerkung  auf  Seite  59.
        <pb n="94" />
        76

den  bisherigen  Gesetzen  zugewiesen  waren,  sind  die  wichtigsten  hier
aufgezählt.  Zu  Nr.  1  ist  insbesondere  §  1  der  Vorschriften  vom
13.  November  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  367)  zu  vergleichen.
Auch  im  übrigen  wird  der  Bundesrat  nach  Art.  7  Nr.  2  der
Reichsverfassung  berufen  sein,  die  erforderlichen  Ausführungsvorschriften
  zu  erlassen,  soweit  nicht  anderen  Stellen,  insbesondere
den  Landesverwaltungen  ausdrücklich  bestimmte  Zuständigkeiten
überwiesen  sind  (§  4  Abs.  2),  oder  die  bisherigen  landesrechtlichen
Vorschriften  Bestand  behalten  oder  ergänzt  werden  (vergl.  insbesondere
  die  Schlußbemerkung  der  Begründung  über  §  19  des
Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867).7)

Zu  §  26.

Abs.  1  giebt  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  April
1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  89)  wieder.

Die  Vorschrift  im  Abs.  2  hat  ihre  Veranlassung  in  den
Verhältnissen  der  auf  der  unteren  Donau  und  der  ausf  chinesischen
Flüssen  verkehrenden  deutschen  Binnenschiffe,  hinsichtlich  deren  es
für  die  Begründung  des  Rechtes  zur  Führung  der  Reichsflagge
an  gesetzlichen  Vorschriften  fehlt.  Diese,  sowie  sonstige,  ausschließlich
  in  ausländischen  Stromrevieren  verkehrende  und  daher
keine  „Seefahrt“  betreibende  Fahrzeuge  haben  bisher  die  Reichsflagge
  lediglich  auf  Grund  konsularischer,  im  Verwaltungswege  erteilter
  Bescheinigungen  geführt.  Da  die  Regelung  der  Flaggenverhältnisse
  dieser  Fahrzeuge  nicht  eigentlich  in  den  Rahmen  eines
Gesetzes  gehört,  welches  für  die  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt
  bestimmten  Kauffahrteischiffe  Anordnungen  trifft,  und
da  auch  Umfang  und  Richtung  des  Bedürfnisses  der  Veränderung
unterliegen  können,  so  wird  es  genügen,  für  nähere  Regelung  im
Verordnungswege  die  gesetzliche  Grundlage  zu  schaffen.  Nur  ist
im  Gesetze  die  Registerführung  durch  die  Konsulate  vorzuschreiben,
da  die  Bestimmung  wegen  der  Registerführung  durch  die  Amtsgerichte
  auf  die  in  Betracht  kommenden  Schiffe  nicht  allgemein
übertragbar  ist.

Deutsche  Schiffe,  welche  die  Flußschiffahrt  vom  Inland  aus
nach  ausländischen  Revieren  betreiben,  wie  dies  vom  Rhein  aus
geschieht,  haben  nicht  die  Reichs-,  sondern  die  Landesflagge  zu
führen.

7)  Die  Bekanntmachung  des  Bundesrats  ist  inzwischen  am  10.  November
  1899  erfolgt;  fie  findet  sich  auf  Seite  78  u.  s.  f.
        <pb n="95" />
        77

Zu  8  27.
Vergl.  die  Erläuterung  zu  §  4.

Zu  §  29.

Nach  §  74  Nr.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.
  1898  S.  371)  sind  für  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  vom  25.  Oktober  1867  als  erkennende  Gerichte  die  Strafkammern
  ausschließlich  zuständig.  Diese  Vorschrift  wurde  auf  den
Antrag  der  Reichstags-Kommission  (Stenogr.  Bericht  1876  Anlagen
  Bd.  III  S,  49,  332)  in  das  Gerichtsverfassungsgesetz  aufgenommen
  und  damit  begründet,  daß  nach  der  Natur  der  Strafthat
  die  Aburteilung  durch  die  Schöffengerichte  nicht  geeignet  erscheine.
  Kann  es  schon  zweifelhaft  sein,  ob  diese  Begründung  auf
die  in  den  §§  14,  15  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  mit
leichterer  Strafe  bedrohten  Vergehen  zutrifft,  welche  die  Nichterledigung
  formeller  Akte  (der  Eintragung  des  Schiffes,  der  Ausfertigung
  des  Schiffs-Zertifikats,  der  Anzeige  von  Veränderungen
u.  s.  w.)  zum  Gegenstande  haben,  während  das  im  §  13  a.  a.  O.
genannte  schwerere  Vergehen  der  unrechtmäßigen  Flaggenführung
schon  nach  allgemeiner  Vorschrift  zur  Zuständigkeit  der  Strafkammern
  gehört,  so  unterliegt  deren  ausschließliche  Zuständigkeit
erhöhten  Bedenken,  nachdem  im  §  19  und  im  §  20  Abs.  1  des
Entwurfs  neben  der  Geldstrafe  nicht  mehr  Gefängnis,  sondern
nur  noch  Haft  zugelassen  ist,  und  nachdem  in  den  §§  21,  22  neue,
nur  den  Charakter  von  Ubertretungen  tragende  Strafthaten  hinzugekommen
  sind.  Die  Aufhebung  der  Vorschrift  im  §  74  Nr.  2
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  wird  um  so  unbedenklicher  sein,  als,
wie  bemerkt,  für  das  schwerere  Vergehen  gegen  §  18  des  Entwurfs
  die  Zuständigkeit  der  Strafkammern  ohnehin  begründet  ist
und  daneben  nur  die  Befugnis  zur  Uberweisung  an  die  Schöffengerichte
  gemäß  der  allgemeinen  Vorschrift  des  §  75  Nr.  14  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  in  Betracht  kommt.

Die  Übergangsbestimmungen  in  den  §§  18  und  19  des
Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  7)  können,  wie  die  angestellten  Er-*)

  Die  §§  18  und  19  dieses  in  der  Begründung  so  oft  erwähnten
mit  dem  1.  Januar  1900  außer  Kraft  tretenden  Gesetzes  lauten:

§  18.  Die  in  Gemäßheit  des  §  2  zur  Führung  der  Bundesflagge
berechtigten  Schiffe,  welche  infolge  der  Vorschrift  Artikel  432  ff  des  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  in  das  Schiffsregister  eines  Bundesstaats
  bereits  eingetragen  und  mit  Zertifikaten  behufs  Führung  der  Landes-
        <pb n="96" />
        Seefahrt.

78

 

mittelungen  ergeben  haben,  noch  nicht  in  allen  Bundesseestaaten
außer  Kraft  treten.  Sie  sollen  daher  nicht  aufgehoben  werden,
sondern,  da  sie  mit  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesetzentwurfs
  nicht  im  Widerspruche  stehen,  stillschweigend  in  Kraft
bleiben.  Von  der  Aufnahme  in  den  Entwurf  ist  bei  ihrem
vorübergehenden  Charakter  abgesehen  worden.

Bekanntmachung,
betreffend
Ausführungsbestimmungen  zum  §  25  des  Flaggen-Gesetzes
vom  22.  Juni  1899.

Vom  10.  November  1899.

Auf  Grund  des  §  25  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht
  der  Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetz-Blatt
  S.  319)  hat  der  Bundesrat  die  folgenden  Bestimmungen

erlassen:  81

Als  Seefahrt  im  Sinne  des  §  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni
1899  ist  in  den  nachstehend  aufgeführten  Revieren  die  Fahrt
anzusehen:

1)  bei  Memel

außerhalb  der  Mündung  des  Kurischen  Hafffs,
2)  bei  Pillau
außerhalb  des  Pillauer  Tiefs,
3)  bei  Neufahrwasser
außerhalb  der  Mündung  der  Weichsel,
4)  in  der  Putziger  Wiek
außerhalb  Rewa  und  Heisternest,
5)  bei  Dievenow,  Swinemünde  und  Peenemünde
außerhalb  der  Mündung  der  Dievenow  und  Swine
sowie  außerhalb  der  nördlichen  Spitze  der  Insel  Usedom
und  der  Insel  Ruden,

flagge  versehen  find,  brauchen  zur  Ausübung  des  Rechts,  die  Bundesflagge
zu  führen,  von  neuem  in  das  Schiffsregister  nicht  eingetragen  und  mit
neuen  Zertifikaten  nicht  versehen  zu  werden.

§  19.  Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Führung  der
bisherigen  Schiffsregister  finden  auch  auf  die  nach  diesem  Gesetze  zu
führenden  Schiffsregister  Anwendung,  soweit  sie  mit  den  Vorschriften  desselben
  sich  vertragen,  und  unbeschadet  ihrer  späteren  Anderung  auf  landesgesetzlichem
  Wege.
        <pb n="97" />
        6)

7)

8)
9)

10)

11)

12)
13)

14)

15)
16)

17)

bei  Rügen
östlich:
außerhalb  der  Insel  Ruden  und  dem  Thiessower  Höft,
westlich:
außerhalb  Wittower  Posthaus  und  der  nördlichen
Spitze  von  Hiddens-Oe  sowie  außerhalb  des  Bock
bei  Barhöft,
bei  Wismar
außerhalb  Jackelsbergs-Riff,  Hannibal-Grund,  Schweinskötel
  und  Lieps,  sowie  außerhalb  Tarnewitz,

auf  der  Kieler  Föhrde
außerhalb  Stein  bei  Labö  und  Bülk,

auf  der  Eckern  Föhrde
außerhalb  Nienhof  und  Bocknis,

bei  Flensburg,  Sonderburg  und  Apenrade
außerhalb  Birknakke  und  Kekenis-Leuchtturm  sowie  außerhalb
  Tundtoft-Nakke  und  Kundshoved,

bei  Hadersleben
außerhalb  Raadhoved,  Insel  Aarö,  Insel  Linderum  und
Orbyhage,
bei  Husum
außerhalb  Nordstrand,
auf  der  Eider
außerhalb  Vollerwiek  und  Hundeknoll,
auf  der  Elbe
außerhalb  der  westlichen  Spitze  des  hohen  Ufers  (Dieksand)
  und  der  Kugelbake  bei  Döse,
auf  der  Weser
außerhalb  Cappel  und  Langwarden,
auf  der  Jade
außerhalb  Langwarden  und  Schillingshörn,
auf  der  Ems
außerhalb  der  westlichen  Spitze  der  Westermarsch  (Utlands-Hörn)
  und  Ostpolder  Siel.

Für  die  Schutzgebiete  bleibt  die  Bestimmung  der  Grenzen
der  Seefahrt  dem  Reichskanzler  oder  den  von  ihm  hierzu  erermächtigten
  Beamten  überlassen.
        <pb n="98" />
        Ergebnisse
der
amtlichen
Bermessung.

80

8  2.
Als  Ergebnisse  der  amtlichen  Vermessung  sind  in  das  Schiffsregister
  einzutragen:
1)  die  nach  §  25  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März
18957“)  ausgenommenen  Hauptmaße;

2)  der  Raumgehalt  des  Schiffes,  und  zwar  der  Bruttoraumgehalt
  und  der  Nettoraumgehalt,  jeder  in  Kubikmetern
und  Registertons  nach  folgendem  Muster:

Die  Vermessung  ist  auf  Grund  der  Schiffsvermessungsordnung
vom  1.  März  1895  (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  161)  nach  dem

»i.  Kadix-Register-Verfahren
  erfolgt,  und  es  beträgt:  meter.  tenz.

 

 

a.  der  Bruttoraumgehalt  des  Schiffes
b.  der  Nettoraumgehalt  des  Schiffes

zu  b.  in  Worten  í  í  í  ,  Kubikmeter,
gleich...··..................................·.........  Registertons.

Hat  die  Vermessung  im  Inlande  noch  nicht  stattfinden  können,
so  ist  dies  im  Schiffsregister  zu  vermerken.  Es  sind  alsdann
diejenigen  Angaben  über  Raumgehalt  oder  Ladungsfähigkeit  einzutragen,
  welche  sich  aus  den  anderweitig,  insbesondere  durch  eine
ausländische  Vermessungsurkunde,  glaubhaft  geführten  Nachweisen
ergeben.  Die  Art  des  Nachweises  ist  im  Register  zu  vermerken.
Eine  Umrechnung  in  Kubikmeter  und  Registertons  findet,  wenn
die  Nachweise  sich  auf  andere  Maße  beziehen,  nicht  statt  (vergl.
den  Vermerk  im  §  3  Abf.  3).

Wird  das  Schiff  demnächst  einer  amtlichen  Vermessung  im
Inland  unterzogen,  so  ist  deren  Ergebnis  gemäß  Abs.  1  einzutragen.


 

 

*)  Die  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  März  1895,  die  Instruktion
  zur  Schiffsvermessung  vom  26.  März  1895,  die  Vorschriften,  betr.
die  Vermessung  der  Schiffe  für  die  Fahrt  durch  den  Suez-Kanal  vom
30.  März  1895,  herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern,  mit  10  Tafeln
und  einem  Hefte  Anlagen,  Berlin  1895,  Verlag  von  Julius  Springer,
Preis  7,20  .X,  bilden  ein  87  Seiten  starkes  Buch  in  Großoktavformat,
dessen  Beschaffung  für  alle  bei  der  Schiffsvermessung  Beteiligten  oder  dafür
Interessierten  notwendig  ist.
        <pb n="99" />
        81

83.

Die  Einrichtung  des  Schiffs-Zertifikats  erfolgt  nach  dem  beiliegenden
  Muster.  Die  Ausfertigung  ist  mit  der  Unterschrift  und
dem  Siegel  der  ausstellenden  Behörde  zu  versehen.

Die  Eintragung  der  Vermessungsergebnisse  in  das  Schiffs=Zertifikat
  erfolgt  gemäß  §  2  mit  folgenden  Maßgaben:

Ist  das  Schiff  noch  nicht  im  Inlande  vermessen,  so  ist  an
Stelle  der  nach  §  2  vorgeschriebenen  Eintragung  neben  dem  für
diese  bestimmten  Platze  das  Folgende  zu  vermerken:

Das  Schiff  ist  im  Inlande  noch  nicht  vermessen.

r  (gegebenenfalls  durch  die  Bezeichnung  der  ausländischen
  Vermessungsurkunde  auszufüllen)  glaubhaft  gemachte
Raumgehalt

 

Ladung  ssähigket  eragt..........................................·..........................
(einzutragen  die  nachgewiesenen  Angaben,  soweit  möglich  nach
Brutto=  und  Nettoraumgehalt;  das  fremdländische  Maß  ist  genau
zu  bezeichnen).

Wird  ein  Schiff  im  Inlande  neu  vermessen,  so  sind  die
Ergebnisse  dieser  Vermessung  gemäß  Abs.  2  unter  der  Rubrik
„Veränderungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen“  einzutragen.  An
der  im  Abs.  3  bezeichneten  Stelle  ist  in  diesem  Falle  zu  vermerken:
Das  Schiff  ist  neu  vermessen.  (Vergl.  S.  dieses  Zertifikats.)

84.

Schiffs-Zertifikat.


Ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Schiffs-Zertifikate  wird  Autus  aus

auf  Antrag  des  Reeders  oder  des  Schiffers  von  der  Registerbehörde,
  welche  das  Schiffs-Zertifikat  ausgestellt  hat,  erteilt.  In
den  Auszug  sind  die  Eintragungen  bei  den  ersten  6  Nummern
des  Schiffs-Zertisikats  und  die  Bezeugung  des  Flaggenrechts  aufzunehmen;
  er  wird  nach  dem  beiliegenden  Muster  unter  Unterschrift
  und  Siegel  der  Behörde  ausgefertigt.  Die  Eintragungen
erfolgen  nach  dem  jeweilig  geltenden  Inhalte  des  Schiffs-Zertifikats.
  Veränderungen,  welche  nach  der  Ausfertigung  eintreten,
dürfen  in  den  Auszug  nicht  eingetragen  werden.  Der  nach  §  15
Abs.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1899  in  solchem  Falle  der
Registerbehörde  einzureichende  Auszug  ist  zurückzubehalten  und  zu
vernichten.  Auf  Antrag  des  Reeders  oder  des  Schiffers  ist  ein
neuer,  den  veränderten  Eintragungen  im  Schiffs-Zertifikat  entsprechender
  Auszug  zu  erteilen.

6

Schist-Zertifikate.


75
#
S
        <pb n="100" />
        865.
Flaggen-  Die  Flaggenzeugnisse  werden  nach  den  beiliegenden  Mustern
zeugnisse.  Anlage  C  (§  12  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1899)  und

Anlage  D  (§  12  Abs.  2  a.  a.  O.)  unter  Unterschrift  und  Siegel
N  der  Behäörde  ausgefertigt.
*

6.
2  Die  nach  §  17  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1899  vom  Schiffe

Namen  zu  führenden  Namen  sind  in  lateinischer  Druckschrift  von  solcher
Größe  deutlich  erkennbar,  daß

1)  die  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben  mindestens  10  Zentimeter,

2)  die  Breite  der  die  Buchstaben  bildenden  Grundstriche  mindestens
  ½  der  Höhe  der  Buchstaben  beträgt.

Der  Antrag  auf  Anderung  des  Namens  eines  in  das  Schiffsregister
  eingetragenen  Schiffes  ist  an  die  Registerbehörde  zu  richten,
welche  den  Antrag  mit  begutachtendem  Berichte  dem  Reichskanzler
(Reichsamt  des  Innern)  vorlegt.

Berlin,  den  10.  November  1899.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  v.  Posadowsky.

Anlage  A.
Deutsches  Reich.
Schiffs-Zertisikat.

Es  wird  hierdurch  bezeugt,  daß  in  das  von  der  unterzeichneten
Behörde  kraft  gesetzlicher  Anordnung  geführte  Schiffsregister

das  Schiff.  ...............................................
unterNr.....................  auf  Grund  glaubhafter  Nachweisungen  am
.......·...............  1.....·..............  eingetragen  ist,  wie  folgt:
1)  Name  des  Schiffes:
2)Gattung..........................................................................·........................

3)Untersche1dungsStgnal..................................................................
4)  Ergebnisse  der  amtlichen  Vermessung:  Die  nach  8  25

Nr.  der  Schiffsvermessungsordnung  ausgenommenen
Hauptmaße  sind:  Länge  n  Meter;  Breite
...........................  Meter,Ttefe—-Meter;

größte  Länge  des  Maschinenraum—  ,  Meter.
        <pb n="101" />
        83

Die  Vermessung  ist  auf  Grund  der  Schiffsvermessungsordnung
  vom  1.  Mirz  1895  Geichs-Gesezie  1895  S.  161)

nachddiierrmm.  :-,  Verfahren  erfolgt
und  es  beträgt:  ·

 

 

 

 

 

 

Kubik-  Registermeter.
  tons.
a.  der  Bruttoraumgehalt  des  Schiffes
b.  der  Nettoraumgehalt  des  Schiffes
zu  b.  in  Worteen  í  í  -,  Kubikmeter,
gleigggg.  Registertons.
5)  Zeit  und  Ort  der  Erbauunz:z:  ,  í  í  -,
6)  Heimatshafeen  E¾é¾....[.
7)  Eigentumverhältnisse.
iienô  Namen.  ö  .  Vezeihnuns  Fhise-  Erwerbsgrund.
Nummer.  Nationalität  der  Reeder.

 

 

 

 

Ueber  vorstehende  Eintragung  wird  dieses  Zertifilat  erteilt.
Zugleich  wird  bezeugt,  daß  dem  Schisee.
nach  dem  Gesetze  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-  Gesebbl.  S.  319)
das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  nebst  allen  Rechten,  Eigenschaften
  und  Privilegien  eines  deutschen  Schiffes  zusteht.

 

Zu

Nummer.  Veränderungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen.

 

 

6  *
        <pb n="102" />
        84

 

 

 

 

 

 

 

Pfandrechte.
autt  Betrag.  Eintragungen.  sVerãnderungen.  !  Löschungen.
Aulage  B.
Amtlich  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Schiffs-Bertifikate
deutschen.“  Sciffes
à  ..(

 

Es  wird  hierdurch  bezeugt,  daß  in  das  von  der  unterzeichneten
Behörde  kraft  gesetzlicher  Anordnung  geführte  Schiffsregister

unter  V9r.  auf  G'und  glaubhafter  Nachweisungen  am
.......................................................................  eingetragen  ist,  wie  folgt:
1)  Name  des  Schises:

2)  Gatton::n:n  íí  ,,,  ,  í  í  í  ,

3)  Unterscheidungs-Signallll:  í  í  í  í  í  ,

4)  Ergebnisse  der  amtlichen  Vermessung:  Die  nach  §  25

 

Nrr.  der  Schiffsvermessungsordnung  ausgenommenen
Hauptmaße  sind:  Länge  —  .  Meter;  Breite

..........................  Meter;  Tiefe  —  Meter;
größte  Länge  des  Maschinenraums  —  .,  Meter.

Die  Vermessung  ist  auf  Grund  der  Schiffsvermessungsordnung
  vom  1.  März  1895  (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  161)

nach  den  í  an  Verfahren  erfolgt
und  es  beträgt:

 

Kubikmeter.


a.  der  Bruttoraumgehalt  des  Schiffes
b.  der  Nettoraumgehalt  des  Schiffes

Registertons.
        <pb n="103" />
        85

 

 

zu  b.  in  Wortenns  :,  Kubikmeter,
gleich.....................................................................  Registertons.

5)  Zeit  und  Ort  der  Erbaungngga  ——-6)
  Heimatshafeen  ,  í  í  ,  -,
Zugleich  wird  bezeugt,  daß  dem  Schisfee  -

nach  dem  Gesetze  vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gefetzbl.  S.  319)
das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  nebst  allen  Rechten,  Eigenschaften
  und  Privilegien  eines  deutschen  Schiffes  zusteht.

 

 

 

 

Beglaubn0nt  ¼  dden  1
—  Anlage  C.
Flaggenzeugnis.
Der  unterzeichnete  Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu
bezeugt  hierdurch,  daß  das  im  Jahre  .
in  aus.................................·......  erbaute,  bisher
unter  Flagge  gestanden
Schiff»........................................  «von.............................................·..................
während  der  Anwesenheit  im  Konsulatsbezirke  mittelst  Vertrags
vom  in  das  ausschließliche  Eigentum
de.............................-................................  zu............................................................
welche  ......  nachgewiesen  hat,  die  Staatsangehörigkeit  in“)
gelangt  ist  de  en  Sitz  sich  ins))))).
..«......................................  zu  besitzen.
befindet.
Hiernach  hat  das  vorgenannte  Schiff,  dessen  Heimatshafen
........................................  angegeben  ist,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom

22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  das  Recht  zur  Führung
der  deutschen  Reichsflagge  erlangt.

*)  Name  des  Bundesstaats.

**)  Name  des  Ortes  und  gegebenenfalls  auch  des  Bundesstaats  oder
Schutzgebiets.
        <pb n="104" />
        86

Hierüber  wird  das  gegenwärtige  Zeugnis  erteilt,  welches
für  die  Dauer  eines  Jahres  von  heute  ab,  darüber  hinaus  aber
nur  für  die  Dauer  einer  durch  höhere  Gewalt  verlängerten  Reise
Gültigkeit  hat.

 

 

.......................................  ,den1
Der  Konsul  des  Deutschen  Reichs.
(Siegel.)  (Unterschrift.)
*  ——
Flaggenzeugnis.

Es  wird  hierdurch  bezeugt,  daß  das  im  Jahre  .  in
...............................................  ausneuerbaute
.......................................  Schiff»«von
imausschließlichenEigentumede.....................................................
...........................................................................  zu«..
sth  welche  nachgewiesen  hat,  die  Staatsangehörigkeit  in)

de  en  Sitz  sich  inr)n  -
———  zu  besitzen.
befindet.

Hiernach  besitzt  das  vorgenannte  Schiff,  als  dessen  Heimatshafen
  angegeben  ist,  auf  Grund  des  Gesetzes

vom  22.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  das  Recht  zur
Führung  der  deutschen  Reichsflagge.

Hierüber  wird  das  gegenwärtige  Zeugnis  erteilt,  welches
nur  für  die  Dauer  der  Überführung  nach
Gültigkeit  hat.

W  nn„  deen

(Siegel,  Firma  und  Unterschrift  des  Registergerichts.)

*)  Name  des  Bundesstaats.

**)  Name  des  Ortes  und  gegebenenfalls  auch  des  Bundesstaats  oder
Schutzgebiets.
        <pb n="105" />
        87

Verordnung,
betreffend

das  Heißen  der  Flagge  von  Handelsschiffen  beim  Passieren
von  Kriegsschiffen,  Festungen  u.  s.  w.

Der  unterzeichnete  Bundeskanzler  beehrt  sich,  der  pp.  Regierung
  die  nachstehenden,  auf  das  Verhältnis  der  Kriegs-Marine
zur  Handels-Marine  des  Bundes  bezüglichen  Bestimmungen,  ganz
ergebenst  mitzuteilen:

1)  Die  Kauffahrteischiffe  der  Bundesstaaten  haben  die  Bundesflagge
  zu  heißen,  sobald  sie  ein  Schiff  oder  Fahrzeug  der
Bundes-Kriegs-Marine,  eine  Festung  oder  ein  Küstenfort
passieren,  welche  ihre  Nationalflagge  gesetzt  haben.  Dasselbe
gilt  nach  Seegebrauch  bei  der  Begegnung  mit  Kriegsschiffen
befreundeter  Mächte  auf  See.

2)  Die  Kommandanten  der  Bundes-Kriegsschiffe  haben  auf
See  die  Befolgung  der  über  die  Führung  der  Bundesflagge
  bestehenden  Vorschriften  durch  die  Kauffahrteischiffe
zu  überwachen.  Sie  sind  daher  berechtigt,  den  Kauffahrteischiffen
  solche  als  Bundes-(National-)  Flagge  geführte
Flaggen,  welche  den  bestehenden  Vorschriften  nicht  entsprechen,
  und  solche  von  denselben  geführte  Wimpel,  welche
dem  Wimpel  der  Bundes-Kriegs-Marine  ähnlich  sind,
wegzunehmen,  auch  die  unbefugte  Führung  der  Bundesflagge
  zu  verhindern.

Der  pp.  Regierung  stellt  der  Unterzeichnete  ganz  ergebenst
anheim,  die  vorstehenden  Bestimmungen  vor  dem  Eintreten  des,
im  §  20  des  Gesetzes  vom  25.  Oktober  d.  J.  (Bundes-Gesetzblatt
Seite  35)  bezeichneten  Termins  auf  dem  geeignet  scheinenden  Wege
zur  Kenntnis  der  Beteiligten  bringen  zu  wollen.

Berlin,  den  27.  Dezember  1867.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Im  Auftrage:
(gez.)  Delbrück.

An
1)  das  Königl.  Staats-Ministerium  zu  Berlin.
„  pp.  Ministerium  „  Schwerin.
„  ,  „  Oldenburg.
4)  den  pp.  Senat  „  Lübeck.
5)  7  n  "l  Hamburg.
5)  „  „  „  „  Bremen.
        <pb n="106" />
        88

Indem  wir  die  vorstehende  Verordnung  zur  Kenntnis  unserer
Leser  bringen,  bemerken  wir  das  Folgende:

Nach  8  22  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der
Kauffahrteischiffe  vom  22.  Juni  18997)  sollen  die  Bestimmungen
vom  27.  Dezember  1867  durch  eine  Allerhöchste  Kabinetsordre
ersetzt  werden.  Diese  Allerhöchste  Ordre  steht  noch  aus.  Sie
wird  vor  April  1900  nicht  erscheinen.

Verordnung,
betreffend
die  Registrierung  für  Kauffahrteischiffe.
Vom  25.  Oktober  1867.7)
(Bundes-Gesetzblatt  1867,  Seite  39.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  55  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes,  im  Namen  des  Bundes,  was  folgt:

Die  Bundesflagge,  welche  von  den  Kauffahrteischiffen  der
Bundesstaaten  fortan  als  Nationalflagge  ausschließlich  zu  führen
ist  (§1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe
  und  ihre  Befugnis  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom
heutigen  Tage),  bildet  ein  längliches  Rechteck,  bestehend  aus  drei
gleich  breiten  horizontalen  Streifen,  von  welchen  der  obere  schwarz,
der  mittlere  weiß  und  der  untere  rot  ist.  Das  Verhältnis  der
Höhe  der  Flagge  zur  Länge  ist  wie  zwei  zu  drei.  Die  Bundesflagge
  wird  von  den  Schiffen  am  Heck  oder  am  hinteren  Maste
—  und  zwar  in  der  Regel  an  der  Gaffel  dieses  Mastes,  in
Ermangelung  einer  solchen  aber  am  Topp  oder  im  Want  —
geführt.

Ein  besonderes  Abzeichen  in  der  Bundesflagge  oder  einen
Wimpel  zu  führen,  ähnlich  demjenigen  der  Kriegsmarine  des  Norddeutschen
  Bundes,  ist  den  Kauffahrteischiffen  nicht  gestattet.

*)  Siehe  Seite  55.

*“)  Nach  §  29  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,
  vom  22.  Juni  1899  (siehe  Seite  56)  tritt  dieses  Gesetz  an
Stelle  des  oben  erwähnten  vom  25.  Oktober  1867.

*“)  Siehe  auch  die  „Verordnung  über  die  Führung  der  Reichsflagge“
  vom  8.  November  1892,  Seite  38.
        <pb n="107" />
        89

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Bundesinsiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  25.  Oktober  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  v.  Bismarck-Schönhausen.

Abzeichen  auf  der  Handelsflagge
für  die
als  Gffiziere  des  Beurlaubtenstandes  u.  s.  w.  der  Warine
angehörigen  Schiffsführer.
(Marine-Verordnungs-Blatt  für  1896,  Seite  183.)

Ich  will  den  Führern  der  deutschen  Seehandelsschiffe,  solange
  sie  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  Meiner  Marine  sind
oder  wenn  dieselben  früher  als  Seeoffiziere  Meiner  Marine  angehört
  haben  und  mit  der  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniform
verabschiedet  worden  sind,  als  Zeichen  Meines  besonderen  Kaiserlichen
Wohlwollens  die  Berechtigung  verleihen,  das  Eiserne  Kreuz  auf
der  deutschen  Handelsflagge  nach  dem  Mir  vorgelegten  Muster  zu
führen.  Die  weiteren  Ausführungsbestimmungen  haben  Sie  zu
erlassen.

An  Bord  Meiner  Nacht  „Hohenzollern“.

Wilhelmshaven,  den  1.  Juli  1896.

Wil  4  e
ilhelm  v.  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

Mit  Bezug  auf  den  Allerhöchsten  Erlaß  über  die  Führung
des  Eisernen  Kreuzes  auf  der  deutschen  Handelsflagge  vom  1.  Juli
dieses  Jahres  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  181)  wird  das  von  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  genehmigte  Muster  der  mit  jenem  Abzeichen
versehenen  Handelsflagge  in  der  Anlage  bekannt  gegeben.

Es  beträgt:

a.  der  Durchmesser  des  Eisernen  Kreuzes  %  der  Höhe
der  Flagge;
b.  die  Höhe  der  in  den  schwarzen  und  in  den  roten  Streifen

der  Flagge  übergreifenden  Teile  des  Eisernen  Kreuzes
½  des  Durchmessers  des  letzteren;
        <pb n="108" />
        90

c.  die  Breite  des  weißen  Randes  des  Eisernen  Kreuzes
½90  des  Durchmessers  des  letzteren.)

Das  Abzeichen  darf  in  der  Gösch  nicht  geführt  werden.
Berlin,  den  16.  Augnst  1896.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

Verordnung
zur
Derhütung  des  Susammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.
Vom  9.  Mai  1897.
(Auszug.)
IX.  Notsignale.

Artikel  31.  Fahrzeuge,  welche  in  Not  sind  und  Hilfe
von  anderen  Fahrzeugen  oder  vom  Lande  verlangen,  müssen
solgende  Signale  —  zusammen  oder  einzeln  —  geben.

Bei  Tage:

1)  Kanonenschüsse  oder  andere  Knallsignale,  welche  in  Zwischenräumen
  von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert  werden;

2)  das  Signal  NJC  des  „Internationalen  Signalbuchs"“;

3)  das  Fernsignal,  bestehend  aus  einer  viereckigen  Flagge,
über  oder  unter  welcher  ein  Ball,  oder  etwas,  was  einem
Balle  ährlich  sieht,  aufgeheißt  ist;

4)  Raketen  oder  Leuchtkugeln,  wie  solche  weiterhin  als  Nachtsignale
  angegeben  sind;

5)  anhaltendes  Ertönenlassen  irgend  eines  Nebelsignalapparats.

Bei  Nacht:

1)  Kanonenschüsse  oder  andere  Knallsignale,  welche  in  Zwischenräumen
  von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert  werden;

2)  Flammensignale  auf  dem  Fahrzeuge,  zum  Beispiel  brennende
  Teer-,  Oltonnen  oder  dergleichen;

3)  Raketen  oder  Leuchtkugeln  von  beliebiger  Art  und  Farbe;
dieselben  sollen  einzeln  in  kurzen  Zwischenräumen  abgefeuert
  werden;

4)  anhaltendes  Ertönenlassen  irgend  eines  Nebelsignalapparats.

*)  Zur  Klarstellung  bemerken  wir  ausdrücklich,  daß  das  Eiserne
Kreuz  nicht  etwa  in  oder  nahe  der  Mitte  der  Flagge  liegt.  Es  lehnt
sich  vielmehr  direkt  an  die  Innenseite  (Liekseite  oder  Stockseite)  der  Flagge.
        <pb n="109" />
        91

Artikel  32.  Vorbehaltlich  des  Rechtes  der  Kriegsfahrzeuge,
Sternsignale  oder  Raketen  zu  anderweitigen  Signalzwecken  zu  benutzen,

  dürften  Notsignale  nur  dann  angewendet  werden,  wenn
die  Fahrzeuge  in  Not  oder  Gefahr  sind.“)

X.  Verpflichtung  der  Schiffseigentümer  und

Schiffsführer.

Artikel  33.  Der  Eigentümer  und  der  Führer  eines  Fahrzeugs
  haften  dafür,  daß  die  zur  Ausführung  der  vorstehenden
Vorschriften  erforderlichen  Signalapparate  vollständig  und  in  brauchbarem
  Zustand  auf  dem  Fahrzeuge  vorhanden  sind.

u.  s.  w.
Gegeben  Urville,  den  9.  Mai  1897.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 

       
 

ir  *——
5  #  14

—  —  W
9  /

 

 

 

 

Deutsches  Segelschiff,  die  „Swinemünder  Bucht“

mit  der  Lotsenflagge  ansteuernd,  also  das  Zeichen  gebend,  daß  Lotsenhülfe
verlangt  wird.

*)  Darunter  wird  nicht  zu  verstehen  sein,  daß  nur  die  oben  angeführten
  Signale  als  Notsignale  benutzt  werden  dürfen.  Ist  z.  B.  das
Internationale  Signalbuch  mit  zugehörenden  Flaggen  nicht  an  Bord  und
ist  auch  ein  Ball  oder  ähnlicher  Körper  nicht  vorhanden,  wie  es  auf  kleinen
Fahrzeugen  trotz  entgegenstehender  Vorschriften  vorkommen  kann,  so  wird
man  „Flagge  im  Schau“  setzen  und  von  Seeleuten  auch  verstanden  werden.
        <pb n="110" />
        92

Lotsensignalordnung
für
Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern.
Vom  14.  August  1876.
(Reichs-Gesetzblatt  1876,  Seite  187.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf
Grund  des  §  145  des  Strafgesetzbuchs  (Reichs-Gesetzblatt  1876
S.  40)  in  betreff  der  Not=  und  Lotsensignale  für  Schifie  auf  See
und  auf  den  Küstengewässern,  was  folgt:

4.55
Lotsensignale  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  Signale,
durch  welche  angedeutet  wird,  daß  auf  den  signalisierenden  Schiffen
Lotsen  verlangt  werden.
Als  Lotsensignale  gelten:
a.  bei  Tage:

1)  die  am  Vormast  geheißte,  mit  einem  weißen  Streifen
von  ½  der  Flaggenbreite  umgebene  Reichsflagge  (Lotsenflagge))
  oder

2)  das  Signal  „PT/  des  „Internationalen  Signalbuchs";

b.  bei  Nacht:

1)  Blaufeuer,  welche  alle  fünfzehn  Minuten  abgebrannt
werden;  oder

2)  ein  unmittelbar  über  der  Verschanzung  in  Zwischenräumen
  von  kurzer  Dauer  gezeigtes  helles  weißes  Licht,
welches  jedesmal  ungefähr  eine  Minute  lang  sichtbar  ist.

§  5.
Die  Lotsensignale  (§  4)  dürfen  auf  den  Schiffen  nur  dann
zur  Anwendung  gelangen,  wenn  auf  ihnen  Lotsen  verlangt

*)  Durch  Artikel  31  der  „Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  See“  vom  9.  Mai  1897  sind  die  8§§  1
bis  3  der  Not=  und  Lotsenfignalordnung  aufgehoben.  (Siehe  S.  90.)

**)  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die  Lotsenflagge  ebenso  wie  die  Handelsflagge
  ein  Verhältnis  der  Breite  zur  Länge  wie  2:3  haben  muß.  —
Im  ganzen  ist  zu  bemerken,  daß  ein  Schiff,  das  mit  der  Handelsflagge
im  Vortopp  einen  Hafen  oder  eine  Küste  ansteuert,  in  der  Regel  auch
Lotsenhilfe  verlangt.
        <pb n="111" />
        93

werden.  Auch  dürfen  auf  den  Schiffen  andere  als  die  in  §  4
bezeichneten  Signale  als  Lotsensignale  nicht  benutzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiferlichen  Insiegel.
Gegeben  Baireuth,  den  14.  August  1876.
(L.  8S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Betriebsordnung
für
den  Kaiser--  Milbelm-  Kanal.“)
Vom  28.  August  1896,  12.  November  1898.
(Auszug.)

g  28.

Sämtliche  Schiffe,  welche  den  Kanal  befahren,  müssen  bei
Tage  ihre  Nationalflagge,  bei  Nacht  außer  den  vorgeschriebenen
Lichtern  —  soweit  sie  nicht  unter  Zolleuchte  fahren  —  ein  weißes
Licht  am  Heck  führen.

*7)  Die  Betriebsordnung  ist  durch  das  Kaiserliche  Kanalamt  zu
Kiel  für  den  Preis  von  50  J  zu  beziehen.  —  Die  Ubertretung  der  Vorschriften
  derselben  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M,  im  Unvermögensfalle
  mit  entsprechender  Haft  bestraft.
        <pb n="112" />
        Barstellung  der  Standarten,  Plaggen,  Stander  und
Wimpel  des  Beutschen  Reichs
innerhalb  des  Seeschiffahrtsgebietes.

 

 

 

 

 

 

Kaiserstandarte.  Kaiserinstandarte.
(Schwarz  auf  gelbem  Grund  mit  goldenem  (Schwarz  auf  gelbem  Grund  mit  goldenem
Wappenschild  und  goldenen  Kronen.  Wappenschl  und  goldener  Krone.
Siehe  Seite  10.)  iehe  Seite  10.)

 

 

1  #  8  4
Krond

(Schwarz  auf  gelbem  Grund  mit  geenen  Wi  und  goldener  Krone.
e  Seite  10.

Sie
        <pb n="113" />
        Breitwimpel  Sr.  Maj.  des  Kaisers.
(Weißer  Grund.  Krone  und  Schwerter  in  Goldfarbe.  Siehe  Seite  12.)

 

 

 

 

 

 

 

Flagge  der  Admirale.

Flagge  deß  Heneralinspekteurs  der  (Schwarz  auf  weißem  Grund.  Siehe
Marine.“)  Seite  12  und  13.)

li.
1

(Schwarz  auf  7  Grund  mit  rotem
Rand.  Siehe  Seite  12  und  44.)

 

 

 

 

 

 

Flagge  der  Vizeadmirale  Flagge  der  Kontreadmirale
an  Bord  von  Schiffen,  welche  nur  einen  an  Bord  von  Schiffen,  welche  nur  zwei
Mast  haben,  und  in  Booten.  Masten  oder  nur  einen  Mast  haben,
(Schwarz  auf  weißem  Grund.  Siehe  und  in  Booten.
Seite  12  und  13.)  (Schwarz  auf  weißem  Grund.  Siehe

Seite  12  und  13.)

*)  Nach  einer  Allerhöchsten  Ordre  vom  22.  Januar  1900  ist  die
Breite  des  roten  Randes  ½  der  Länge  der  Admiralsflagge.  Die  auf
Seite  45  Über  die  Breite  gegebenen  Bestimmungen  sind  also  aufgehoben.
        <pb n="114" />
        96

 

 

 

 

Kommodorestander  und  Anciennetätsftander.
Fester  Stander.
(Schwarz  auf  weißem  Grund.  Siehe  Seite  13  und  15.)

 

 

 

Flottillenstander.
Treibender  Stander.
(Schwarz  auf  weißem  Grund.  Siehe  Seite  14.)

 

Kriegsschiffswimpel.  Wimpel  der  Kaiserlichen  Marine.
(Weiß  mit  schwarzem  Kreuz.  Siehe  Seite  15.)

Divisionsstander.
Fester  Stander.
(Schwarz  auf  weißem  Grund.
Siehe  Seite  14.)

Flagge  des  Staatssekretärs

  

 

des  Neichsmarineamtes.  Flagge  der  Genverneure  für  Deutsch,  Ostafrika  und
(Schwarz  auf  weißem  Grund  Kiautschau.
mit  goldenen  Ankern.  (Handelsflagge  mit  dem  Reichsadler.  Siehe  Seite  18  und  45.)

Siehe  Seite  12.)
        <pb n="115" />
        W*

 

 

 

 

 

 

6

NReichs-Kriegßflagge.  Flagge  der  Kaiserlichen  Marine.“")

(Schwarz  auf  weißem  Grunde,  in  —  elde  links  oben  die  Reichsfarben:  schwarz,

weiß,  rot  mit  dem  eisernen  Kreuz.  dler  ist  rot  geungt,  seine  Kleestengel,  Fünge

und  Namenszug  find  gelb,  sein  sg  ist  blau,  sein  Szepter  und  seine  Krone  sind
gelb  und  rot  iehe  Seite  17,  ’37,  39  und  41.)

 

 

Gösch  der  Kriegsschiffe.
(Schwarz,  weiß,  rot,  mit  schwarzem  Kreuz.  Siehe  Seite  18.)

*)  Durch  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  19.  Dezember  1892  ist
über  die  Reichskriegsflagge  und  Gösch  das  Folgende  bestimmt:
1)  der  Adler  ist  nicht  der  deutsche,  sondern  der  heraldische  preußische.
Siehe  Seite  37.
2)  Es  ist:
die  Länge  (L)  zur  Höhe,  ei  -—  3½  2:2,
die  Höhe  der  Gösch  —  3/2  H,
der  Durchmesser  des  Sernen  Kreuzes  =  „  H
der  Abstand  des  Mittelpunktes  des  runden  Feldes  vom  Mastliek
der  Abstand  des  Mittelpunltes  der  Flagge  von  ihrer  Ober-  und
Unterkante  —
der  gutertunte  —7  des  Medaillons  35  H
die  Breite  des  schwarz-weißen  Streifens  —  1  H  -#h,
die  Breite  des  inneren  schwarzen  Streifens  =  /10  h
die  Breite  des  äußeren  schwarzen  Streifens  =  1/10  h.

7
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        99

 

 

Reichsdienftflagae  im  Bereich  der  übrigen  Verwaltungszweige.
(Schwarz,  weiß  roth  mit  gelber  Krone  im  weißen  Streifen.  Siehe  Seite  39.)

 

 

Deutsche  Nationalflagge.")
(Schwarz,  weiß,  rot.  Siehe  Seite  38  und  88.)

4
Ü
«
s

NIIfiiibistsissuwff«llIlWlII«IlI

Flagge  derjenigen  deutschen  Kauffahrteischiffe,  deren  Führer  Offiziere  des
Benrlaubtenstandes  oder  Offiziere  a.  D.  der  Kaiserlichen  Marine  sind.
(Handelsflagge  mit  eisernem  Kreuz.  Siehe  Seite  7  und  89.)
        <pb n="118" />
        100

 

 

IRNII

Lotsenflagge  des  Deutschen  Reichs.")
(Schwarz,  weiß,  rot  mit  weißem  Rand.  Siehe  Seite  92.)

 

 

 

 

 

 

Flagge  des  Kaiserlichen  Jachtklubs.
Schwarz,  weiß,  rot  mit  gelbem  Abzeichen  auf  weißem  Grunde.  Siehe  Seite  46.)

 

Stander  des  Kommodors  des  Kaiserlichen  Jachtklubs.
(Schwarzes,  roth  eingerändertes  Kreuz  auf  weißem  Grund.  Krone  gelb.)
Wird  nur  vom  Kommodore  gesetzt.

*)  )  Werhültnis  der  Höhe  zur  Länge  =  2:  3.  —  Breite  des  weißen
Streifens  =  1½½  Flaggenbreite.
        <pb n="119" />
        Stander  des  Bize-stommodors  des  staiserlichen  Jachtklubs.
(Wie  der  Kommodorenstander,  mit  rother  Kugel.)
Wird  nur  vom  Vize-Kommodore  gesetzt.

 

Stander  der  Mitglieder  des  Kaiserlichen  Jachtklubs.
(Klubstander.  —  Zeichnung  und  Farbe  wie  bei  dem  Stander  des  Kommodors
und  des  Vize-Kommodors.)
Darf  nur  von  Jachten  gesetzt  werden,  deren  Besitzer  bezw.  Inhaber  ein  Stander-Zertifikat
  bezogen  haben.

Verordnungen  der  einzelnen  Rüstenstaaten  des
Beutschen  Reichs  über  Flaggenführung.

üÜber  die  Geschichte  dieser  Verordnungen  haben  wir  auf
Seite  35  und  36  einige  Angaben  gemacht,  auf  welche  hier  verwiesen
  wird.

Wir  machen  ausdrücklich  darauf  aufmerksam,  daß  im  Gebiet
der  Innenschiffahrt  Preußen,  Mecklenburg,  Lübeck,  Hamburg,
Bremen  und  Oldenburg  ihre  Landesflagge  auf  Staatsund
  Privatschiffen  führen.

Vorschriften
über
die  Flaggenführung  auf  preußischen  Staatsfahrzeugen
und  Staatsgebäuden.
§  1.
In  Gewässern,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  von
Seeschiffen  befahren  werden,  führen  Staatsfahrzeuge  als  Dienst-
        <pb n="120" />
        102

flagge  die  Reichsdienstflagge  der  Kaiserlichen  Marine  mit  dem
heraldischen  preußischen  Adler  auf  einem  weißen  Felde  in  der
dem  Flaggenstocke  zugekehrten  Ecke  des  schwarzen  Streifens.  Bei
den  nachstehenden  Verwaltungszweigen  erhält  diese  Flagge  noch
ein  besonderes  Abzeichen  durch  Anbringung  roter  Buchstaben  zu
beiden  Seiten  des  Ankers.  Der  Anker  steht:

a.  bei  Lotsenfahrzeugen  zwischen  den  Buchstaben  L  und  V
(Lotsen-Verwaltung);

b.  bei  Fahrzeugen  der  Zollverwaltung  zwischen  den  Buchstaben
  2  und  V  ((Zoll-Verwaltung);:

.  bei  Fahrzeugen  der  Fischereiaufsichtsbeamten  zwischen  den
Buchstaben  F  und  A  (Fischerei-Aufsicht).

§  2.

In  Gewässern,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  von
Binnenfahrzeugen  befahren  werden,  führen  Fahrzeuge  der  Militär-Verwaltung
  die  preußische  Kriegsflagge")  ohne  Abzeichen,  andere
Staatsfahrzeuge  dieselbe  Flagge  mit  einem  gelben  unklaren  Anker
und  eintretendenfalls  mit  dem  im  §  1  angegebenen  besonderen
Abzeichen  ihrer  Verwaltung  in  der  dem  Flaggenstocke  zugekehrten
unteren  Ecke.

8  3.

Die  Flaggen  sind  entweder  am  Heck  oder  am  hinteren  Maste
und  zwar  in  der  Regel  an  der  Gaffel  dieses  Mastes,  in  Ermangelung
  einer  solchen  aber  am  Topp  oder  im  Want  zu  führen;
sie  dürfen  auch  in  verkleinertem  Maßstabe  als  Gösch  auf  dem
Bugspriet  oder  dem  Vorsteven  geführt  werden.

Die  Fahrzeuge  der  Oberfischmeister  zeigen  neben  ihrer  Flagge
noch  einen  dreieckigen  weißen  Stander  mit  den  roten  Buchstaben
FA*)  am  Masttopp.

*)  Diese  Flagge  ist  weiß  und  ohne  schwarze  Randstreifen.  Ihre
Länge  verhält  sich  zur  Höhe  wie  5  zu  3.  Die  äußere  schmale  Seite  ist
auf  ½  der  Flaggenlänge  ausgezackt.  In  der  Mitte  des  nicht  ausgezackten
Teiles  der  Flagge  befindet  sich  der  heraldische  preußische  Adler,  in  der
oberen  Ecke  am  Flaggenstocke,  den  oberen  und  den  inneren  Rand  der
Flagge  berührend,  das  schwarze  weißgesäumte  Eiserne  Kreuz  Die  Höhe
des  Adlers  beträgt  ⅜/,  diejenige  des  Eisernen  Kreuzes  ½  der  Höhe
der  Flagge.

**)  Die  Höhe  dieses  Standers  an  dessen  innerer  Seite  verhält  sich
zu  dessen  Länge  wie  9  zu  10.
        <pb n="121" />
        84.

Staatsgebäude,  welche  ausschließlich  den  Zwecken  der  See—
schiffahrt  dienen,  wie  Leuchttürme,  Gebäude  der  Lotsenstationen,
der  Schiffahrtspolizeikommissionen,  der  Schiffahrts-,  Hafen-,  Seeund
  Seemannsämter,  der  Navigationsschulen  u.  s.  w.  führen  die
in  §  1  bezeichnete  Dienstflagge,  eintretendenfalls  mit  dem  Abzeichen
ihrer  Verwaltung,  andere  Staatsgebäude  die  in  §  2  bezeichnete
Flagge  ohne  Abzeichen.

Neben  diesen  Flaggen  können  auf  Staatsgebäuden  zum  Schmuck
auch  die  deutsche  Nationalflagge  und  die  preußische  Landesflagges)
aufgezogen  werden.  5

85.

Ob  bei  dem  Verweilen  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und
Königs  oder  eines  anderen  Mitgliedes  des  Königlichen  Hauses
oder  einer  fremden  fürstlichen  Person  in  einem  Staatsgebäude
auf  diesem  neben  den  vorstehend  (8  4)  angegebenen  Flaggen  oder
statt  ihrer  andere  Flaggen  zu  zeigen  sind,  wird  in  jedem  Falle
besonders  bestimmt.

Vorschriften
über
die  Flaggenführung  auf  mecklenburg  schwerinschen
Staatsfahrzeugen  und  Staatsgebäuden,  welche  den  Swecken
der  Seeschiffahrt  dienen.

(Regierungsblatt  für  das  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1896,  Seite  175.)

§  1.

In  Gewässern,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  von
Seeschiffen  befahren  werden,  führen  Staatsfahrzeuge  als  Dienstflagge
  die  Reichsdienstflagge  der  Kaiserlichen  Marine  mit  dem
mecklenburgischen  Stierkopf  auf  einem  gelben  Felde  in  der  dem
Flaggenstock  zugekehrten  Ecke  des  schwarzen  Streifens.

Bei  den  nachstehenden  Verwaltungszweigen  erhält  diese  Flagge
noch  ein  besonderes  Abzeichen  durch  Anbringung  roter  Buchstaben
zu  beiden  Seiten  des  Ankers.  Der  Anker  sieht:

*)  Diese  Flagge  ist  weiß,  hat  keine  Auszackung  und  wird  sowohl
an  der  oberen  als  an  der  unteren  Seite  von  einem  schwarzen  Streifen
eingefaßt,  dessen  Breite  ½8  der  Flaggenhöhe  beträgt.  Ihre  Länge  verhält
sich  zur  Höhe  wie  5  zu  3.  In  dem  weißen  Felde  zeigt  sie  den  heraldischen
preußischen  Adler,  dessen  senkrechte  Achse  von  der  inneren  schmalen  Seite
der  Flagge  ⅜  der  Flaggenlänge  entfernt  ist.
        <pb n="122" />
        104

a.  bei  Fahrzeugen  der  Zollverwaltung  zwischen  den  Buchstaben
  2  und  V  (Zoll-Verwaltung),

b.  bei  Fahrzeugen  der  Fischerei-Aufsichtsbeamten  zwischen  den
Buchstaben  F  und  A  (Fischerei-Aussicht).

§  2.

Die  Flaggen  sind  entweder  am  Heck  oder  am  hinteren  Maste,
und  zwar  in  der  Regel  an  der  Gaffel  dieses  Mastes,  in  Ermangelung
  einer  solchen  aber  am  Topp  oder  im  Want  zu  führen;
sie  dürfen  auch  in  verkleinertem  Maßstabe  als  Gösch  auf  dem
Bugspriet  oder  dem  Vordersteven  geführt  werden.

Die  Fahrzeuge  der  Fischmeister  zeigen  neben  ihrer  Flagge
noch  einen  dreieckigen  weißen  Stander  mit  den  roten  Buchstaben  FA
am  Masttopp.

l  3
Staatsgebäude,  welche  ausschließlich  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt
  dienen,  wie  Leuchttürme,  Navigationsschulen  u.  s.  w.
führen  die  in  §  1  bezeichnete  Dienstflagge.

Verordnung
des
Senats  der  freien  Hansestadt  Lübeck.
Vom  23.  März  1895.

Auf  eine  Anrege  des  Reichskanzlers  hat  der  Senat  beschlossen,
  im  Anschluß  an  die  neuerlich  dieserhalb  für  Preußen
ergangenen  Anordnungen  auch  für  die  Lübeckischen  Staatsfahrzeuge
und  ausschließlich  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  dienenden  Staatsgebäude
  eine  besondere  Dienstflagge  einzuführen,  und  zu  dem
Ende,  unter  teilweiser  Abänderung  der  unter  dem  19.  und  24.
November  1890  erlassenen  Verfügungen  über  den  Gebrauch  der
Lübeckischen  Staatsflagge  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

§  1.

Staatsfahrzeuge,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zum
Verkehr  in  Gewässern  bestimmt  sind,  die  von  Seeschiffen  befahren
werden,  führen  als  Dienstflagge  die  Reichsdienstflagge  der  Kaiserlichen
  Marine  mit  dem  heraldischen  Lübeckischen  Adler  auf  einem
weißen  Felde  in  der  dem  Flaggenstocke  zugekehrten  Ecke  des
schwarzen  Streifens.  Bei  den  nachstehenden  Verwaltungszweigen
erhält  diese  Flagge  noch  ein  besonderes  Abzeichen  durch  Anbringung
roter  Buchstaben  zu  beiden  Seiten  des  Ankers.  Der  Anker  steht:
        <pb n="123" />
        105

a.  bei  Lotsenfahrzeugen  zwischen  den  Buchstaben  L  und  V
(Lotsen-Verwaltung);

b.  bei  Fahrzeugen  der  Zollverwaltung  zwischen  den  Buchstaben
  2  und  V  (Zoll-Verwaltung);

.  bei  Fahrzeugen  der  Fischerei-Aufsichtsbeamten  zwischen  den
Buchstaben  F  und  A  (Fischerei-Aufsicht).

8  2.

Die  Flaggen  sind  entweder  am  Heck  oder  am  hinteren  Maste,
und  zwar  in  der  Regel  an  der  Gaffel  dieses  Mastes,  in  Ermangelung
  einer  solchen  aber  am  Topp  oder  im  Want  zu  führen.
Sie  dürfen  auch  in  verkleinertem  Maßstabe  als  Gösch  auf  dem
Bugspriet  oder  dem  Vorsteven  geführt  werden.

§  3.

Dieselbe  Dienstflagge,  eintretendenfalls  mit  dem  Abzeichen
ihrer  Verwaltung,  führen  diejenigen  Lübeckischen  Staatsgebäude,
welche  ausschließlich  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  dienen,  zur
Zeit  in  der  Stadt  Lübeck  das  Dienstgebäude  des  Hafenmeisters
(Hafenbüreau  und  Seemannsamt),  das  Gebäude  auf  dem  Wasserbauplatz,
  sowie  die  Navigationsschule;  in  Travemünde  das  Dienstgebäude
  des  Lotsenkommandeurs,  die  Lotsenstation,  das  Lotsenwachthaus,
  sowie  das  dortige  Nebenzollamt.

Neben  dieser  Flagge  können  auf  Staatsgebäuden  zum  Schmuck
auch  die  deutsche  Nationalflagge  und  die  Lübeckische  Staatsflagge
in  der  durch  Senatsdekret  vom  24.  November  1890  den  Behörden
mitgeteilten  Form  aufgezogen  werden.

Beschlossen  Lübeck,  in  der  Versammlung  des  Senates,  am
23.  März  1895.  (ge.)  Bruns  Dr.

Secretarius.

Freie  Hansestadt  Ramburg.

I.  Der  Senat  hat  eine  öffentliche  Bekanntmachung  nicht
erlassen  wegen  der  Einführung  einer  Dienstflagge  für  die  hamburgischen
  Staatsfahrzeuge  im  Gebiet  der  Seeschiffahrt  und  für  solche
hamburgische  Staatsgebäude,  welche  ausschließlich  den  Zwecken  der
Seeschiffahrt  dienen.  Der  Senat  hat  vielmehr  laut  Beschluß  vom
5.  Dezember  1894  die  beteiligten  Behörden  mit  entsprechender
Anweisung  versehen.
        <pb n="124" />
        106

Diese  Hamburger  Dienstflagge  hat  in  der  Ecke  oben  links
das  hamburger  Staatswappen,  das  von  einem  blauen  Anker  mit
gelbem  Stock  durchkreuzt  ist.  Das  Feld  ist  rot.

II.  Die  Staatsfahrzeuge,  welche  die  unter  JI  erwähnte  Dienstflagge
  als  Nationalflagge  entweder  an  einem  Flaggenstock  am  Heck
oder  am  hinteren  Maste,  und  zwar  in  der  Regel  an  der  Gaffel
desselben,  in  Ermangelung  einer  solchen  aber  am  Dirk,  am  Topp
oder  im  Want  zu  führen  haben,  setzen  auch  als  Gösch  oder  am
Mast  eine  rote  Flagge,  deren  Höhe  zur  Breite  sich  wie  1:2
verhält  und  die  an  der  linken  Seite  (Liekseite)  das  unter  I  erwähnte
  Wappen  hat.  Dies  ist  die  Flagge  für  diejenigen  Staatsfahrzeuge,
  welche  nicht  oder  nur  ausnahmsweise  im  Gebiet  der
Seeschiffahrt  verkehren.

III.  Die  Lotsenschiffe  führen  einen  roten  rechteckigen  Flügel,
dessen  Höhe  zur  Breite  wie  1:5  ist  und  der  an  der  Mastseite  dasselbe
  unter  I  erwähnte  Wappen  hat,  aber  nur,  solange  sie  auf
ihrer  Station  Lotsendienste  thun.  Andere  Staatsschiffe  führen
den  Flügel  überhaupt  nicht.

IV.  Ein  roter  gespaltener  Wimpel  mit  dem  mehrfach  erwähnten
  Staatswappen,  das  hier  aber  liegt,  während  es  in  dem
Falle  zu  1  bis  III  steht,  wird  auf  den  Staatsschiffen  nur  dann
gesetzt,  wenn  Mitglieder  des  Senats  oder  höhere  hamburgische
Marinebeamte  sich  an  Bord  befinden.  Auf  den  Lotsenfahrzeugen
im  Dienst  wird  in  solchem  Falle  der  Wimpel  unter  dem  Flügel

gesetzt.

Bekanntmachung,
betreffend
die  Flaggenführung  auf  bremischen  Staatsfahrzeugen
und  den  ausschließlich  den  Swecken  der  Seeschiffalrt  dienenden
Staatsgebäuden.
Vom  27.  Januar  1895.

Auf  Anregung  des  Reichskanzlers  und  in  Übereinstimmung
mit  den  für  das  Königreich  Preußen  geltenden  Vorschriften,  bestimmt
  der  Senat  in  Ergänzung  der  am  17.  November  1891
erlassenen  Vorschriften  über  das  bremische  Staatswappen:

§  1.
Die  auf  der  Unterweser,  in  den  Häfen  oder  auf  See  verkehrenden
  Staatsfahrzeuge  führen  als  Dienstflagge  die  Reichsdienst-
        <pb n="125" />
        107
flagge  der  Kaiserlichen  Marine  mit  dem  mittleren  bremischen
Wappen  auf  einem  weißen  Felde  in  der  dem  Flaggenstocke  zugekehrten
  Ecke  des  schwarzen  Streifens.

Bei  Fahrzeugen  der  Zollverwaltung  erhält  die  Flagge  ein
besonderes  Abzeichen  durch  Anbringung  der  Buchstaben  2  und  V
in  roter  Farbe  oder  in  rotem  Tuch  zu  beiden  Seiten  des  Ankers.

Ob  auch  bei  Flaggen  anderer  Verwaltungen  solche  Unterscheidungszeichen
  anzubringen  sind,  bestimmt  die  vorgesetzte  Behörde.

§  2.

Die  Flagge  ist  entweder  am  Heck  oder  am  hinteren  Maste
und  zwar  in  der  Regel  an  der  Gaffel  dieses  Mastes,  in  Ermangelung
  einer  solchen  aber  am  Topp  oder  im  Want  zu  führen;
sie  darf  auch  in  verkleinertem  Maßstabe  als  Gösch  auf  dem  Bugspriet
  oder  dem  Vorsteven  geführt  werden.

§  3.

Staatsgebäude,  die  ausschließlich  den  Zwecken  der  Seeschifffahrt
  dienen,  wie  Hafenhäuser,  Seemannsämter,  die  Seefahrtschule
  u.  s.  w.  führen  gleichfalls  die  in  §  1  bezeichnete  Flagge.
Sie  können  daneben  auch  die  bremische  Staatsflagge  aufziehen.

84.

Die  Bestimmungen  der  §§  1—3  finden  auch  Anwendung
auf  die  unter  der  Verwaltung  des  Tonnen=  und  Bakenamts
stehenden  Fahrzeuge  und  Leuchttürme,  sowie  auf  die  Fahrzeuge
und  Dienstgebäude  der  Lotsengesellschaften.  Die  Lotsenschuner
führen  neben  dieser  Dienstflagge,  die  die  Stelle  der  Nationalflagge
vertritt,  regelmäßig  am  Großtopp  als  Revierflagge  die  bremische
Staatsflagge.

§  5.

Die  Bestimmung  des  §  6  Absatz  3  der  Bekanntmachung  vom
17.  November  1891,  betreffend  Vorschriften  über  das  Staatswappen,
  tritt  für  die  im  vorstehenden  §  1  bezeichneten  Staatsfahrzeuge
  außer  Geltung.

86.

Der  Senat  behält  sich  vor,  einzelnen  Behörden  auf  deren
Antrag  eine  angemessene  Frist  für  die  Durchführung  der  Vor—
schriften  dieser  Bekanntmachung  zu  gewähren.

Beschlossen  Bremen  in  der  Versammlung  des  Senats  am
22.  und  bekannt  gemacht  am  27.  Januar  1895.
        <pb n="126" />
        108

Großherzogtum  Oldenburg.

Es  wurde  seiner  Zeit  im  Wege  der  Verfügung  an  die  beteiligten
  Behörden  das  Nachstehende  angeordnet:

„Auf  Grund  eines  Übereinkommens  mit  dem  Herrn  Reichskanzler
  wird  hierdurch  in  Abänderung  der  Verfügung  vom  29.  Juli
1889,  betreffend  die  Flaggenführung  auf  oldenburgischen  Staatsfahrzeugen,
  bestimmt,  daß  in  Zukunft  die  oldenburgischen  Staatsfahrzeuge
  in  Gewässern,  welche  ausschließlich  oder  vorzugsweise
von  Seeschiffen  befahren  werden,  als  Dienstflagge  an  der  dem
Nationalitätszeichen  eines  Schiffes  vorbehaltenen  Stelle  —  an  einem
Flaggstocke  am  Heck  oder  an  der  Gaffel  —  die  Reichödienstflagge
der  Kaiserlichen  Marine  mit  dem  oldenburgischen  Landeswappen
in  der  dem  Flaggenstocke  zugekehrten  Ecke  des  schwarzen  Streifens
zu  führen  haben.  Daneben  kann  die  oldenburgische  Flagge  an
dem  Topp  eines  Mastes  gehißt  werden."“

Mit  gleicher  Anweisung  mut.  mut.  sind  die  staatlichen  Hafenverwaltungen,
  welche  dem  Seeverkehr  dienen,  versehen.  Die  vorstehend
  beschriebene  Reichsflagge  soll  innerhalb  des  Hafengebiets
auf  Staatsgebäuden,  welche  ausschließlich  zu  Zwecken  der  Seeschiffahrt
  benutzt  werden,  auf  Piers  und  Kaien  gehißt  werden.

Großherzoglich  Oldenburgisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.
        <pb n="127" />
        109

Barstellung  der  Pienstflaggen  der  einzelnen  Rüstenstaaten
  der  deutschen  Reiches

innerhalb  des  Seegebietes.

Dienstflagge  für  alle  preußischen  Staatsfahrzeuge  im  Gebiete  der  Seeschiffahrt  und
für  solche  preußische  Staatsgebäude,  die  ausschließlich  den  Zwecken  der  Seeschiffahrt

 

 

dienen.
(Die  Flagge  ist  die  Reichsdienstflagge  der  Kaiserlichen  Marine  mit  dem  heraldischen
preußischen  Adler  auf  weißem  Felde  in  der  Ecke  oben  links.  Siehe  Seite  101  und  102.)

 

 

K

Dienstflagge  für  die  Mecklenburg-Schwerinschen  Staatffahrzeuge  und  Gebäude,  welche
den  Zwecken  der  Seeschiffahrt  dienen.  «
(Die  Flagge  ist  die  Reichsdienstflagge  der  Kaiserlichen  Marine  mit  dem  mecklenburgischen
Stierkopf  in  gelbem  Felde  in  der  Ecke  oben  links.  Siehe  Seite  103  und  104.)

—
        <pb n="128" />
        Dienstflagge  für  die  Lübeckischen
  Staatsfahrzeuge  und
Gebäude,  welche  den  Zwecken
der  Seeschiffahrt  dienen.
(Die  Flagge  ist  die  Reichsdienstflagge
  für  die  Kaiserliche
Marine  mit  dem  heraldischen
Lübeckischen  Adler  auf  weißem
Felde  in  der  Ecke  oben  links.
Siehe  Seite  104  und  105.)

 

 

Dienstflagge  für  die  Hamburgischen
  Staatsfahrzeuge  im
Gebiete  der  Seeschiffahrt  und
für  solche  hamburgischen
Staatsgebäude,  welche  ausschließlich
  den  Zwecken  der
Seeschiffahrt  dienen.

(Die  Flagge  ist  die  Reichsdienstflagge
  für  die  Kaiserliche
Marine;  in  dem  roten  Felde
oben  links  findet  sich  das  Hamburger
  Thor,  von  den  weißen
Thürmen  gekrönt,  durchkreuzt
von  dem  blauen  Anker  mit
gelbem  Stock.  Siehe
Seite  105  und  106.)

 

 

¾-1


9

 

Flagge  für  Hamburgische  Staatsfahrzeufe  welche  nicht  oder  ausnahmsweise  im  Gebiet
Seeschiffahrt  verkehren.

Wird  im  Gebiet  der  —  im  Großtopp  oder  als  Gösch  gesetzt.
(Die  Flagge  ist  rot  mit  dem  zuvor  erwähnten  Hamburger  Wappen.  Siehe  Seite  106.)
        <pb n="129" />
        111

 

 
   

      

 

 

—  (Aun##l

  
 
 

18
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Flügel  für  Hamburger  éê¾½eß-  4  gesetzt,  so  lange  die  Schiffe  Lotsendienst  auf

tation  thun.

(Der  Flügel  ist  rot  mit  dem  zuvor  W—  Hamburger  Wappen.  Siehe  Seite  106.)

 

Wimpel  für  Hamburgische  Staatsschiffe,  wird  gesetzt,  wenn  Psssß  des  Senats
oder  höhere  Marinebeamte  an  Bord  sind

(Der  Wimpel  ist  rot  mit  dem  zuvor  erwähnten  Senkursischen  Wappen.

Siehe  Seite  106.)

 

 

 

Dienstflagge  für  die  Bremischen
Staatbfahrzeuge  und  Staatsgebäude,
  welche  ausschließlich
den  Zwecken  der  Seeschiffahrt
dienen.
(Die  Flagge  ist  die  Dienstflagge
für  die  Kaiserliche  Marine  mit
dem  Bremer  Wappen  im  weißen
Felde  in  der  Ecke  oben  links.
Das  Wappen  besteht  aus  einem
roten  Schild  mit  gelber  Krone,
in  dem  Schild  ein  'sschräg  liegender
  Schlüssel.  Siehe  S.  106
und  107.)

Dienstflagge  für  die  Oldenburgischen
  Staatsfahrzeuge  u.
Staatsgebäude,  welche  ausschließlich
  deu  Zwecken  der
Seeschiffahrt  dienen.
(Die  Flagge  ist  die  Dienstflagge
für  die  Kaiserliche  Marine;  in
der  Ecke  oben  links  sindet  sich
das  Oldenburger  Wappen  in
weißem  Felde.  Das  Wappen
besteht  aus  zwei  blauen  Feldern
mit  gelben  Emblemen,  darüber
eine  gelbe  Krone.  Siehe
Seite  108.)
        <pb n="130" />
        Weshalb  ist  die  deutsche  Flagge  schwarz-weiß-rot?2

In  der  Sitzung  des  Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes
vom  2.  April  1867  führte  der  damalige  Kriegs=  und  Marineminister
  General  von  Roon  bei  der  Debatte  über  den  Entwurf
der  Bundesverfassung  das  Folgende  an:)

„Der  Bundesverfassungsentwurf  giebt  der  Handelsmarine  die
Farben  schwarz  und  weiß,  die  alten  preußischen  Farben,  mit  dem
Zusatz  von  rot,  und  es  kann  wohl  möglich  sein  —  ich  glaube
sogar,  daß  es  sich  wirklich  so  verhält  —  daß  man  dabei  gedacht
hat  an  die  Bedeutung,  welche  der  vorzugsweise  Seeschiffahrt
treibende  Teil  der  Nation  in  diesem  Betracht  gewonnen  hat,  an
die  hanseatische  Flagge,  um  auf  diese  Weise  eine  dritte  Farbe  —
die  rote  —  hinzuzufügen,  welche  in  Verbindung  mit  weiß  auf
allen  Meeren  seit  lange  bekannt  ist.  —  Was  aber  die  Kriegsflagge
  anbelangt,  so  versteht  es  sich  ja  von  selbst,  daß,  um  die
Zusammengehörigkeit  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  zu  bekunden,
die  Farben,  die  für  die  Handelsmarine  angenommen  werden,  in
der  Kriegsflagge  sich  wiederholen  müssen.  Das  schließt  indes
keineswegs  aus,  daß  das  in  der  Weise  geschehe,  wie  das  Seine
Majestät  der  König  für  angemessen  befinden  wird.  Die  genannten
Farben  werden  sich  in  der  Kriegsflagge  wiederholen  müssen,  aber
in  welcher  Gestalt,  das  ist  eine  Sache,  worüber  hier  kein  Beschluß
herbeigeführt  zu  werden  braucht.“

Dazu  ist  zu  bemerken,  daß  es  eine  einheitliche  hanseatische
Flagge  niemals  gegeben  hat.  Jede  Stadt  führte  ihr  eigenes
Panier.  Der  Gebrauch,  die  Nationalität  eines  Schiffes  durch
eine  Flagge  am  Heck  oder  am  Hintermast  zu  bezeichnen,  ist  überhaupt
  erst  gegen  Ende  des  16.  Jahrhunderts  allgemein  geworden,
obgleich  sich  bereits  auf  dem  Siegel  der  Stadt  Stralsund  von
1361  die  Abbildung  einer  solchen  Flagge  findet.

Die  Farben  weiß  und  rot  find  in  den  Flaggen  von  Hamburg,
  Bremen  und  Lübeck,  allerdings  in  ganz  verschiedener  Anordnung,
  vertreten.  Die  Aufnahme  der  roten  Farbe  in  die  Flagge

*)  Siehe:  „Stenographischer  Bericht  über  die  Verhandlungen  des
Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes  (konstituierender  Reichstag)  vom
24.  Februar  bis  zum  17.  April  1867“.
        <pb n="131" />
        war  also  ein  Zugeständnis  an  diese  drei  freien  Hansestädte.  —
Sind  wir  richtig  informiert,  so  ist  besonders  Hamburg  dafür
interessiert  gewesen.  Als  der  Vertreter  des  hamburger  Staates
bei  den  Vorberatungen  über  den  Entwurf  der  Bundesverfassung
über  die  Flaggenfrage  mit  dem  Bundeskanzler  Grafen  Bismarck
persönlich  verhandelte,  soll  er  so  lebhaft  geworden  sein,  daß  er
mit  der  Hand  auf  den  Tisch  schlug.  Darauf  soll  ihm  der  Bundeskanzler
  bedeutet  haben:  „Wenn  Sie  das  wiederholen,  so  wird  mein
Tyras  das  für  einen  Angriff  auf  meine  Person  halten  und  was
geschieht,  wenn  er  zur  Verteidigung  übergeht,  dafür  kann  ich  nicht
bürgen.“

Durch  Artikel  55  der  Bundesverfassung  wurde  festgesetzt,
daß  die  Flagge  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  schwarzweiß-rot
  ist.  Dieser  Artikel  ging  später  unverändert  in  die  Reichsverfassung
  über.  (Siehe  S.  36.)

Die  alte  preußische  Plagge.

Wenn  es  nach  den  früheren  Angaben  den  Anschein  hat,  daß
die  preußische  Flagge  seinerzeit  seltener  über  die  nordeuropäischen
Meere  hinauskam  als  die  Flaggen  der  deutschen  Hansestädte  an
der  Nordsee,  so  wollen  wir  einer  fast  in  Vergessenheit  geratenen
Periode  gedenken,  der  Zeit  preußischer  Herrschaft  in  Ostfriesland,
der  Jahre  von  1744  bis  1815.

Der  Seehandel,  den  der  Große  Kurfürst  für  sein  Land  anstrebte,
  erschien  auch  seinem  Urenkel,  dem  König  Friedrich  dem
Großen,  so  wichtig,  daß  er  ihn  mit  allen  Mitteln  belebte,  nachdem
  Ostfriesland  und  mit  ihm  die  Stadt  Emden  preußisch  geworden
  war.

Die  Emdener  Schiffe  jener  Zeit  führten  die  preußische  Flagge
nach  Ostasien  und  Ostindien.

Das  in  unserer  Abbildung  gegebene  Pinkschiff  (Vollschiff
ohne  Kreuzmars  und  ohne  Kreuzbramstänge)  ist  in  Riß  und
Takelung  typisch  für  jene,  den  Ereignissen  nach  weit  hinter  uns
liegende  Zeit.
        <pb n="132" />
        114

—

—“##.  #

Pinkschiff,  gebaut  1780  zu  Emden,  zu  der

«  ·  Reederei  der  Vorfahren  des  Verfa
sich  auf  der  Reise  von  Emden  nach  Ostindien.

„Concordia“.

ssers,  der  Patrizier
Am  Kreuzmast  weht  die  preußische

4
F

Hinderks-Kruse  gehörend.

lagge.

 

 

.-.  Das  Schiff  befindet
Weiß  mit  schwarzem  Adler.
        <pb n="133" />
        115

 

Einige  Flaggenzeichen  von  allgemeiner  und
besonderer  Bedeutung.

 

 

 

 

 

 

Deß  großen  Kurfürsten  Fregatte  „Kurprinz“
im  Jahre  1680  auf  der  Reise  nach  der  westafrikanischen  Kolonie.

Das  Schiff  liegt  mit  backgebraßtem  Groß=  und  Kreuzmarssegel;  von  der  Gaffel  des
Kreuzmastes  weht  die  brandenburgische  Flagge,  weiß  mit  rotem  Adler.

1)  Die  Flagge,  wie  sie  auf  den  Kriegsschiffen  der  kurbrandenburgischen
  Flotte  des  17.  und  18.  Jahrhunderts
geführt  wurde,  ist  dem  Linienschiffe  „Brandenburg“  im  Jahre
1892  von  der  Provinz  Brandenburg  gewidmet.  Seine  Majestät
der  Kaiser  hat  durch  Allerhöchste  Ordre  vom  27.  Dezember  1892
bestimmt,  daß  Sr.  Majestät  Linienschiff  „Brandenburg"  diese  Flagge
als  Toppflagge  bei  feierlichen  Gelegenheiten  führen  soll.

2)  Der  Kirchenwimpel,  weiß  mit  rotem  Kreuz,  wird
auf  deutschen  Kriegsschiffen  am  Heck  über  der  Nationalflagge  gesetzt,
  während  Gottesdienst  an  Bord  ist.

3)  Die  Parlamentärflagge,  eine  weiße  Flagge,  an
weit  sichtbarem  Ort  gezeigt,  bedeutet,  daß  man  friedlich  verhandeln
will.  (Wenn  sie  gezeigt  wird,  ist  also  Kampf  oder  Feindseligkeit
als  möglich  angenommen.)

8*
        <pb n="134" />
        116

4)  Die  Quarantäneflagge,  eine  gelbe  Flagge,  bedeutet,
  daß  mit  dem  Schiffe,  auf  dem  sie  weht,  wegen  ansteckender
Krankheiten  nicht  verkehrt  werden  darf.

 

 

 

 

 

 

Havariertes  deutsches  Handelsschiff  mit  „Flagge  im  Schau“.

5)  Die  „Flagge  im  Schau“,  die  Nationalflagge,
oder  eine  andere  Flagge  an  weit  sichtbarer  Stelle  geheißt,
  nachdem  ein  einfacher  Knoten  hineingeschlagen
oder  nachdem  die  Flagge  in  der  Mitte  zusammengebunden
  ist,  bedeutet,  daß  das  Schiff  in  Not  ist  und  Hilfe  verlangt.
  —  Nachdem  das  Internationale  Signalbuch  Notsignale
enthält  und  Notsignale  in  den  Gesetzen  vieler  Seestaaten  vorgesehen
  sind  (siehe  Seite  90  wegen  der  Deutschen  Notsignale),  kommt
die  „Flagge  im  Schau“  seltener  in  Anwendung;  ihre  Bedeutung
ist  aber  noch  jedem  Seemanne  geläufig.

Ein  anderes,  nicht  in  den  Gesetzen  vorgesehenes,  dem  Seemann
  aber  nicht  mehr  ganz  geläufiges  Notsignal  besteht  darin,
daß  die  Nationalflagge  verkehrt,  die  untere  Seite  nach  oben,  geheißt
  wird.

6)  Der  blaue  Peter,  Flagge  P  des  Internationalen
Signalbuches,  siehe  Seite  33,  bedeutet,  daß  jeder  Mann  der
Besatzung  sich  sofort  an  Bord  zu  begeben  hat,  weil  das  Schiff  in  See
gehen  will,  oder  weil  die  Besatzung  sonst  dringend  gebraucht  wird.
        <pb n="135" />
        117

Die  Dampfer  der  großen  transatlantischen  Linien  von  Hamburg
  und  Bremen  setzen  den  blauen  Peter  am  Tage  des  Auslaufens
  als  Zeichen,  daß  das  Schiff  seefertig  ist.  —  Bei  der
deutschen  und  großbritannischen  Marine  hat  der  blaue  Peter  dieselbe
Bedeutung  wie  zuvor  angegeben.  In  der  französischen  und  anderen
Kriegsflotten  giebt  es  dafür  andere  Flaggezeichen.

 

 

 

 

 

 

Seiner  Majestät  Linienschiff  „Kaiser  Friedrich  III.“  mit  dem  „Blauen  Peter“
im  Vortopp.

Zeichen,  daß  alle  Mann  der  Besatzung  sofort  an  Bord  zu  kommen  haben.

7)  Die  Pulverflagge,  eine  schwarze  Flagge,  mit
oder  ohne  den  Buchstaben  P  in  weißer  Farbe,  bedeutet,
daß  das  Schiff  mit  Pulver  oder  anderen  Explosivstoffen  in  gefährlicher
  Weise  beladen  ist.  —  In  manchen  Häfen  wird  statt  der
schwarzen  eine  rote  Flagge  zu  demselben  Zweck  verwendet.

8)  Eine  Flagge  von  1,6  m  Länge  und  1m  Breite,
diagonal  in  eine  schwarze  und  eine  weiße  Hälfte  geteilt,
so  daß  die  Grundlinie  des  schwarzen  Dreiecks  sich  unten
und  am  Stock  befindet  (Tages-Zollzeichen),  am  hinteren  Mast
und  zwar  in  der  Regel  an  der  Gaffel  oder  an  dem  Flaggenstock
am  Heck  gesetzt,  bedeutet  an  der  deutschen  Nordseeküste  und  im
Kaiser-Wilhelm-Kanal:  Der  an  Bord  befindliche  Lotse  übt
die  Zollkontrolle  aus;  das  Schiff  ist  daher  von  jeder
Zollabfertigung  befreit.
        <pb n="136" />
        118

o)  Eine  weiße  Flagge  mit  diagonalen  schwarzen
Streifen  von  der  Ecke  unten  links  nach  der  Ecke  oben
rechts  (Tages-Zollzeichen)  an  derselben  Stelle  wie  die  unter  8
erwähnte  Flagge  gezeigt,  bedeutet  für  den  Kaiser-Wilhelm-Kanal:
Das  Schiff  kann  ohne  Lotsen=  und  Zollkontrolle  das
Zollwachtschiff  bei  Friedrichsort  in  der  Kieler  Föhrde
passieren.

10)  Den  Fischereistander,  einen  dreieckigen  Stander
mit  zwei  blauen  und  zwei  gelben  Feldern,  diagonal  gegenüberliegend,
  führen  die  Fischereiaufsichtsschiffe  (Kriegsschiffe)  derjenigen
  Staaten,  welche  dem  „Internationalen  Vertrag,
betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der
Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer“,  vom  6.  Mai  1882,
beigetreten  sind;  nämlich:  Belgien,  Dänemark,  Deutschland,  Frankreich,
  Großbritannien  und  die  Niederlande.  Für  den  Signalverkehr
  dieser  Aufsichtsschiffe  und  der  Fischerfahrzeuge  der  beteiligten
  Staaten  besteht  ein  besonderes,  ganz  einfaches  Signalsystem,
bei  dem  außer  der  Nationalflagge  eine  gelbe  und  eine  blaue  Flagge
verwendet  werden.  Diese  ganze  Einrichtung  beruht  nicht  auf
internationalem  Vertrag,  sondern  auf  einem  im  Jahre  1896  getroffenen
  Abkommen  der  Kommandanten  der  Aufsichtsschiffe.  (Siehe
Deutscher  Seefischerei-Almanach  für  1899,  1900  u.  s.  w.,  herausgerebenvon
  Deutschen  Seefischerei-Verein.  Verlag  von  J.  J.  Weber,
Leipzig.

11)  Das  Konzessionsabzeichen,  eine  weiße  Flagge
mit  dem  schwarzen  Buchstaben  8  in  der  Mitte,  führen  an
der  Spitze  des  Hauptmastes  diejenigen  Schiffe,  welchen  von  einer
der  Vertragsmächte  das  Recht  eingeräumt  ist,  an  Fischer  in  der
Nordsee  Mundvorrat  und  andere  Gebrauchsgegenstände,  aber  nicht
spirituöse  Getränke  zu  verkaufen.  Diese  Maßnahme  gründet  sich
auf  den  „Internationalen  Vertrag  zur  Unterdrückung  des  Branntweinhandels
  unter  den  Nordseefischern  auf  hoher  See“,  vom
16.  November  1897.  Es  sind  daran  dieselben  Staaten,  wie  an
dem  unter  10  erwähnten  Vertrag  vom  9.  Mai  1882  beteiligt.
(Siehe  Deutscher  Seefischerei-Almanach  für  1899,  1900  u.  s.  w.)

12)  Flaggensignale  im  Kaiser-Wilhelms-Kanal  sind
enthalten  in  Anlage  1,  Signalverzeichnis,  der  Kanalpolizei-Verordnung
  vom  28.  August  1896,  12.  November  1898.

Zu  bemerken  ist  dazu  folgendes.  Es  bedeutet:

Von  Land  zu  Schiff:  Wimpel  D  des  Internationalen
Signalbuches:  „Kanallotse  kann  nicht  an  Bord  kommen.“
        <pb n="137" />
        An  Bord  der  Lotsendampfer.  Lotsenflagge:  „Kennzeichnung
  der  Lotsendampffahrzeuge,“)  welche  sich  im  Lotsendienst
in  Fahrt  befinden.

Vom  Schiff  nach  Land:  Nationale  Lotsenflagge  oder  das
Signal  PT  des  Internationalen  Signalbuches,  beides  mit  Antwortwimpel
  darunter:  „Kanallotse  gewünscht.“?)

13)  Die  Signale  der  Deutschen  Gesellschaft  zur
Rettung  Schiffbrüchiger  bestehen  in:

a.  dem  Hilfssignal,  weißer  Wimpel  mit  schwarzem  Rand,  an
der  inneren  Seite  ein  rotes  Kreuz,  der  Form  nach  dem
Eisernen  Kreuz  ähnlich;

b.  der  Bootsflagge,  weißer  Flagge  mit  schwarzem  Rand,  in
der  Mitte  das  unter  a  erwähnte  Kreuz.

14)  Die  Signale  der  deutschen  Seewarte.

An  allen  wichtigen  Küsten=  und  Hafenpunkten  der  deutschen
Seeküsten  giebt  es  Sturmwarnungsstationen.  Die  Deutsche  Seewarte
  in  Hamburg  giebt  diesen  Stationen  Nachricht,  sobald  ein
Sturm  im  Anzuge  ist.  Diese  Nachricht  wird  dann  durch  weithin
sichtbare  Signale  nach  See  hin  kundgegeben.

Sturmwarnungsstellen  erster  Klasse,  welche  besonders
für  das  Mitteilen  von  Warnungsnachrichten  in  die  Ferne  eingerichtet
  sind,  haben  einen  vollständigen  Signalmast  mit  den  dazu
gehörigen  Signalkörpern,  einen  Sturmwarnungskasten,  einen
Aneroid-Barometer  mit  großem  Zifferblatt,  einen  Thermometer,
zwei  Regenmesser,  ein  Meßglas  und  event.  einen  Wetterkasten.

Sturmwarnungsstellen  zweiter  Klasse,  welche  sich  auf
das  Mitteilen  von  Witterungsnachrichten  für  die  unmittelbare
Umgebung  beschränken,  haben  eine  Signalstange  mit  einem  Signalkörper,
  einen  Sturmwarnungskasten,  einen  Aneroid-Barometer  mit
großem  Zifferblatt,  einen  Thermometer,  zwei  Regenmesser,  ein
Meßglas  und  event.  einen  Wetterkasten.

*)  Wir  wollen  hier  darauf  aufmerksam  machen,  daß  wir  diese
Kennzeichnung  weder  für  zweckmäßig,  noch  für  ganz  richtig  halten.  Zweckmäßig
  ist  sie  nicht,  weil  dem  Seemann  geläufig  ist,  in  einem  Fahrzeuge
mit  Lotsenflagge  ein  solches  zu  sehen,  das  Lotsenhilfe  verlangt,  nicht
bringt;  ganz  richtig  ist  sie  nicht,  weil  die  Lotsensignal-Ordnung  vom
14.  August  1876  ausdrücklich  vorschreibt,  daß  das  signalisierende  Schiff
Lotsen  verlangt.

*e)  Auch  hier  besteht  also  Abweichung  von  den  Vorschriften  des
Internationalen  Signalbuches  und  anderen.
        <pb n="138" />
        Eine
Zwei

120

Signalmasta  und  d  Eturmnignale.

 

 

A5

in

%
4
1  #  K#  ö4

e  "

 

 

 

 

Signal:  NW.  Sturm  zurückdrebend.

Fla  ge:  rechtdrehend  oder  Ausschießen  (N-O-S.W)  vermutkiche!  allaue
ggen:  zurückdrehend  oder  Krimpen  (N.W.-S-O)  J  des

 

 

Atmosphärische  Störung  vorhanden,  siehe  Telegramm.
        <pb n="139" />
        Beschreibung  der  Signale  und  deren  Deutung.

Die  Signale,  mittelst  welcher  die  Sturmwarnungen  der
Deutschen  Seewarte,  wenigstens  dem  wichtigsten  Teile  ihres  Inhalts
nach,  auf  größeren  Strecken  und  einer  größeren  Zahl  von  Personen
  erkennbar  gemacht  werden  sollen,  sind  folgende:

a.  Körpersignale.

1)  Das  Heißen  des  Balles  mahnt  zur  Vorsicht;  derselbe
besagt,  daß  ein  Extratelegramm  von  der  Seewarte  eingelaufen  ist,
welches  eine  atmosphärische  Störung  meldet,  die  möglicherweise  zu
stürmischen  Winden  Anlaß  geben  kann,  oder  welches  über  den
bereits  erfolgten  Eintritt  stürmischer  Winde  innerhalb  eines  benachbarten
  Teiles  der  deutschen  Küste  berichtet.  Genaueres  ist
nur  aus  dem  Telegramm  zu  ersehen.  Wer  augenblicklich  nicht
in  der  Lage  ist,  das  Telegramm  einzusehen,  möge  daher  unterdessen
  acht  haben  vor  Böen  und  das  Barometer,  das  Aussehen
des  Himmels  u.  s.  w.  ins  Auge  fassen.

Sturmfignale
für  westliche  Richtung

 

 

 

 

 

I
-S  —
z  1  O4
Sturm  aus  Südwest  #  Sturm  aus  Nordwest  eie
  #4
—  —  3
*  für  östliche  Richtung  S
——  —  .  l
«  ZE·
:v4-ss
—  5
1—  1  #
9r  4+4  —
s  i
Sturm  aus  Südost  Sturm  aus  Nordost
—  !  —  —  .

 

 

Eine  Flagge  =  rechtdrehend,  bezw.  Ausschießen  gmVrsoh  vermutliches

Zwei  Flaggen  =  zurückdrehend,  bezw.  Krimpen  (N-W.-S-O)  delmlaufen

Es  ist  ein  Extra-Telegramm  von  der  Seewarte  eingelaufen,
welches  das  Vorhandensein  einer  atmosphärischen  Störung  meldet  und  zur
Vorsicht  mahnt.  Siehe  das  Telegramm.
        <pb n="140" />
        122

2)  Wenn  sich  mit  bedeutender  Wahrscheinlichkeit  im  Laufe
dieses  oder  des  nächsten  Tages  ein  Sturm  aus  bestimmter  Richtung
erwarten  läßt,  so  wird  dieses  durch  das  Aufziehen  von  schwarzen
Kegeln  angezeigt,  welche  von  allen  Seiten  als  dunkle  gleichseitige
Dreiecke  erscheinen;  und  zwar  bezeichnet  ein  einziger  Kegel,  daß
der  Sturm  aus  westlicher,  zwei  Kegel  unter  einander,  daß  er
aus  ösllicher  Richtung  zu  gewärtigen  sei;  ferner  giebt  die  Lage
der  Kegel  mit  der  Spitze  nach  oben  an,  daß  er  vermutlich  aus
nördlicher,  jene  mit  der  Spitze  nach  unten,  daß  er  vermutlich  aus
südlicher  Richtung  eintreten  werde.  Es  können  also  auf  diese
Weise  vier  Viertelkreise  der  Windrose  unterschieden  werden,  jedoch
muß  diese  Angabe  durchschnittlich  als  auf  mindestens  4—6  Strich
zu  beiden  Seiten  der  mittleren  Richtung  unbestimmt  angesehen
werden,  so  daß  z.  B.  ein  Kegel  mit  der  Spitze  nach  oben  außer
NWso  gut  reinen  West  als  reinen  Nord  bedeuten,  aber  weder
für  Südwest  noch  Nordost  gelten  kann.  Das  am  häufigsten  zur  Anwendung
  kommende  Sturmsignal  dieser  Art  ist:  Südweststurm  (W),
oder  Südweststurm  rechtdrehend  (W..

b.  Flaggensignale.

Da  sich  sehr  häufig  während  der  Dauer  des  Sturmes  dessen
Richtung  verändert  und  sich  der  Sinn  dieser  Drehung  nicht  selten
mit  viel  mehr  Wahrscheinlichkeit  voraus  erkennen  läßt,  als  der
Strich  der  Windrose,  bis  zu  welchem  diese  Drehung  gerade  um
diese  oder  jene  Stunde  gelangt  sein  werde,  so  wird  in  solchen
Fällen  durch  die  Beigabe  von  einer  oder  zwei  Flaggen  der  Sinn,
in  welchem  der  Wind  vermutlich  umgehen  wird,  angedeutet;  und
zwar  bedeutet  eine  einzige  Flagge,  daß  der  Wind  voraussichtlich
  mit  der  Bewegung  des  Uhrzeigers,  d.  h.  also  im  Sinne
8,  W,  N.  0  (für  die  nördliche  Hemisphäre)  umgehen,  —  rechtdrehen
  (ausschießen)  —  werde,  zwei  Flaggen,  daß  eine  Drehung
des  Windes  im  entgegengesetzten  Sinne  zu  erwarten  sei  —  ein
Zurückdrehen  (Krimpen)  des  Windes.

Wo  ein  Signalmast  (siehe  die  Figur  auf  S.  120)  mit  einer  Raa
vorhanden  ist,  werden  die  Körpersignale  an  dem  einen,  die  Flaggensignale
  an  dem  andern  Ende  der  Raa  geheißt;  wo  dagegen  ein
einfacher  Arm  zum  Heißen  der  Signale  benutzt  wird,  werden  die
Flaggensignale  an  derselben  Leine  unterhalb  der  Körpersignale  geheißt.

Ein  Sturmsignal,  aus  ein  oder  zwei  Kegeln  und  einer  oder
zwei  Flaggen,  giebt  demnach  an,  daß  in  den  nächsten  36  Stunden
        <pb n="141" />
        123

 

wahrscheinlich  Sturm  eintreten  werde,  zunächst  aus  der  durch  die
Kegel  angedeuteten  Richtung,  der  sodann  in  dem  von  den  Flaggen
angegebenen  Sinne  umgehen  werde.  ·

u.  s.  w.

Bie  im  Jahre  1899  auf  Peranlassung  der  Raiserlich
russischen  Regierung  im  Baag  stattgehabte,  von  allen
zivilisierten  Nationen  der  Erde  beschickt  gewesene

Auf  dieser  Konferenz,  welche  vom  18.  Mai  bis  zum  29.  Juli
1899  im  Haag  tagte,  wurde  unter  anderem  beschlossen,  folgende
Konvention  den  Regierungen  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten:

Art.  1.  Die  Militär--Lazaretschiffe,  d.  h.  die  Schiffe,
welche  die  Staaten  einzig  und  allein  zu  dem  Zwecke  gebaut  haben,
um  Verwundeten,  Kranken  und  Schiffbrüchigen  Hilfe  zu  leisten,
und  deren  Namen,  ehe  sie  in  Gebrauch  genommen  werden,  den
kriegführenden  Mächten  mitgeteilt  wurden,  werden  als  solche  respektiert
  und  können  nicht  erobert  werden.

Diese  Schiffe  werden  beim  Aufenthalt  in  einem  neutralen
Hafen  nicht  auf  dieselbe  Linie  mit  den  Kriegsschiffen  gestellt.

Art.  2.  Hospitalschiffes),  welche  ganz  oder  teilweise  auf
Kosten  von  Privatleuten  oder  offiziellen  Hilfsvereinen  ausgerüstet
sind,  werden  ebenfalls  als  solche  respektiert  und  können  nicht  erobert
  werden,  insofern  die  kriegführende  Macht,  zu  der  sie  gehören,
  sie  offiziell  in  Dienst  genommen  und  ihre  Namen  der
Gegenpartei  mitgeteilt  hat,  ehe  sie  in  Dienst  gestellt  worden  sind.

Diese  Schiffe  müssen  eine  amtliche  Bescheinigung  der  betreffenden
  Behörde  bei  sich  führen,  in  der  erklärt  wird,  daß  sie
zeitlich  im  Dienste  des  betreffenden  Staates  stehen.

Art.  3.  Hospitalschiffe  der  eben  erwähnten  Art,  die
aber  von  neutralen  Ländern  stammen,  werden  ebenfalls  als  solche
respektiert  und  können  nicht  erobert  werden,  sobald  die  neutrale
Macht,  der  sie  angehören,  sie  offiziell  in  Dienst  genommen  und

*)  Weshalb  ein  Unterschied  zwischen  Hospitalschiffen  und  Lazaretschiffen
  (siehe  Art.  1)  gemacht  wurde,  ist  nicht  ohne  weiteres  verständlich.
        <pb n="142" />
        124

ihre  Namen  den  kriegführenden  Mächten  vor  der  Indienststellung
mitgeteilt  hat.

Art.  4.  Die  unter  1,  2  und  3  genannten  Schiffe  sollen
Verwundeten,  Kranken  und  Schiffbrüchigen  ohne  Unterschied  der
Nationalität  Hilfe  angedeihen  lassen.

Die  Regierungen  verpflichten  sich,  diese  Schiffe  zu  keinerlei
militärischen  Operationen  zu  verwenden.  Die  Schiffe  dürfen  die
Bewegungen  der  Kriegsschiffe  in  keiner  Weise  hindern.

Sie  sollen  während  und  nach  der  Schlacht  auf  eigene  Verantwortung
  und  Gefahr  operieren.

Die  kriegführenden  Mächte  sollen  über  sie  das  Recht  der
Kontrole  üben;  sie  können  ihre  Hilfe  zurückweisen  und  ihre  Entfernung
  beantragen,  ihnen  eine  bestimmte  Richtung  angeben,  einen
Kommissar  an  Bord  senden,  sie  sogar  festhalten,  wenn  der  Ernst
der  Sachlage  solches  erfordert.

Die  Befehle  sollen  so  weit  wie  möglich  in  das  Schiffsjournal
eingetragen  werden.

Art.  5.  Die  Militär-Hospitalschiffe  sollen  eine  weiße
Flagge  führen')  mit  einem  horizontalen  grünen  Band
(Streifen)  von  1½½  Meter  Breite.  Die  anderen  unter  2
und  3  genannten  Schiffe  sollen  dies  horizontale  Band  in  rot
führen.  Dieselben  Flaggen  müssen  auch  durch  die  Boote  der  betreffenden
  Schiffe  geführt  werden.

Alle  Lazaretschiffe  sollen  neben  der  Nationalflagge  die
mit  dem  roten  Kreuz  führen,  wie  sie  durch  die  Genfer
Konvention“)  festgesetzt  ist.

*)  In  welchem  Topp  oder  wo  sonst  diese  Flagge  zu  führen  ist,
wird  noch  festzustellen  sein.

**)  Die  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864  ließ  den  Seekrieg
unberücksichtigt.  Eine  Nachtragskonvention  vom  Jahre  1868  ist  über  den
Entwurf  nicht  hinausgekommen.  Infolge  der  Beratungen  über  diese
Nachtragskonvention  wurde  für  die  deutsche  Marine  das  Folgende
bestimmt:

a.  die  weiße  Armbinde  mit  rotem  Kreuz  für  den  Rock  ist
5“  13  cm  hoch  und  hat  ein  stehendes  rotes  Kreuz,  dessen
Schenkel  3  /277  =  9,1  cm  hoch  und  breit  sind.  Das  Kreuz  selbst
ist  1,125“  =  3,9  cm  breit;

b.  die  Binde  für  den  Überzieher  ist  7“  =  18,2  em  hoch,  sonst
wie  die  unter  a  beschriebene;

c.  die  kleine  weiße  Flagge  für  Ambulanzen  und  Krankentransportboote
  ist  24“  =  62,6  cm  hoch  und  28“  =  72,8  cm
breit.  Das  rote  Kreuz  hat  15“  =  39  cm  breite  und  hohe
Schenkel.  Das  Kreuz  selbst  ist  3  ½2“  =  9,1  cm  breit;
        <pb n="143" />
        125

Art  6.  Neutrale  Handelsschiffe,  Jachten  und  Boote,  welche
Kranke,  Verwundete  oder  Schiffbrüchige  der  kriegführenden  Mächte
an  Bord  haben,  können  dieses  Transports  halber  nicht  erobert
werden;  sie  bleiben  jedoch  der  Eroberung  ausgesetzt,  sobald  sie  die
Neutralität  verletzt  haben.)

Art.  7.  Das  Kirchen-,  Medizinal=  und  Lazaretpersonal  ist
unverletzbar  und  kann  nicht  kriegsgefangen  gemacht  werden.  Beim
Verlassen  des  Schiffes  nimmt  es  seine  Privatinstrumente  mit  sich.

Das  Personal  bleibt  an  der  Arbeit,  so  lange  es  nötig  ist,
und  darf  sich  erst  entfernen,  wenn  der  Oberbefehlshaber  die  Erlaubnis
  dazu  erteilt  hat.

Art.  8.  Verwundete  oder  kranke  Matrosen  und  Soldaten
werden  an  Bord  ohne  Unterschied  der  Nationalität  durch  die
Sieger  verpflegt  und  versorgt.

Art.  9.  Schiffbrüchige,  die  dem  Gegner  in  die  Hände  fallen,
werden  kriegsgefangen.  Es  bleibt  dem  Oberbefehlshaber  anheim
gestellt,  sie  festzuhalten  oder  in  einen  neutralen  Hafen  zu  schicken.
Werden  sie  in  einem  Hafen  ihres  eigenen  Vaterlandes  abgesetzt,
so  dürfen  sie  an  diesem  Kriege  nicht  wieder  teilnehmen.

Art.  10.  Schiffbrüchige,  Kranke  und  Verwundete,  die  in
einem  neutralen  Hafen  abgesetzt  werden,  müssen  mit  Zustimmung
der  dortigen  Behörden  so  beaufsichtigt  werden,  daß  sie  sich  nicht
wieder  an  den  Operationen  beteiligen  können.

Die  Verpflegungs=  und  Aufnahmekosten  trägt  der  Staat,
dem  die  Schiffbrüchigen,  Verwundeten  und  Kranken  angehören.)

Indem  schließlich  die  Konferenz  in  Erwägung  zog,
daß  seitens  der  Bundesregierung  der  Schweiz  bereits
vorbereitende  Schritte  zur  Revision  der  Genfer  Kond.

  die  große  Flagge  für  die  Hospital=  und  Krankenschiffe
sowie  für  die  Lazarete  der  in  Kriegszustand  erklärten
Häfen  ist  74°°  —  192,4  cm  hoch  und  76“  =  197,6  cm  breit.
Die  Schenkel  des  roten  Kreuzes  sind  etwa  50“  =  130  cm  lang.
Das  Kreuz  selbst  ist  12“  =  31,2  cm  breit.

Die  Armbinden  sind  von  dem  gesamten  Heilpersonal  am  linken
Arme  um  den  Armel  der  erwähnten  Bekleidungsstücke  zu  tragen.

*)  Zu  diesem  Artikel  hat  Kapitän  Mahan  der  Kriegsflotte  der
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  einen  Zusatz  beantragt,  betreffend
die  Lage  von  Schiffbrüchigen  und  Verwundeten,  die  durch  ein  zufällig  in
die  Nähe  des  Gefechtsfeldes  gekommenes  Schiff  aufgenommen  worden  sind.

*“)  Eine  andere  Fassung  des  Artikels  10  wurde  beabsichtigt.  Anderungen

  des  Entwurfs  sind  überhaupt  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="144" />
        126

vention  gethan  sind,  sprach  sie  den  Wunsch  aus,  daß  in
einem  kurzen  Zeitraume  zur  Zusammensetzung  einer
Spezialkommission  geschritten  werde,  welche  zum
Zweck  die  Revision  dieser  Konvention  hat.

Schützt  im  Zeekriege  neutrale  Flagge  die  Kadung
eines  Handelsschiffes,  wenn  diese  Ladung  nicht
Rriegskontrebande  ist?

Auf  einem  im  Jahre  1856  zu  Paris  abgehaltenen  internationalen
  Kongreß  einigten  sich  die  zivilisierten  Staaten,  mit
Ausnahme  von  Spanien,  Mexiko  und  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  über  folgende  Punkte:

1)  Die  Kaperei  wird  abgeschafft.  (Darunter  ist  das
Erteilen  von  Kaperbriefen  an  Private  verstanden.)

2)  Neutrale  Flagge  deckt  feindliches  Gut,  sofern
es  nicht  Kriegskontrebande  ist.

3)  Neutrales  Gut  auf  feindlichen  Schiffen  ist  frei,
wenn  es  nicht  Kriegskontrebande  ist.“)

Von  der  Lückenhaftigkeit  und  Unzulänglichkeit  dieser  Abmachungen
  ist  die  Handelsschiffahrt  unter  deutscher  Flagge
um  die  Wende  des  19.  Jahrhunderts  sehr  empfindlich  berührt
worden,  wie  wir  nachstehend  näher  ausführen.

Die  deutsche  Ostafrikalinie  in  Hamburg  ist  für  die  Unterhaltung
  des  Verkehrs  mit  der  ostafrikanischen  Küste  vom  Deutschen
Reich  seit  dem  Jahre  1891  subventioniert  (mit  Geld  unterstützt).

Sie  unterhielt  im  Jahre  1899  diesen  Verkehr  mit  den
Dampfern:

*)  Spanien,  Mexiko  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
standen  auf  dem  Standpunkt,  daß  es  durchaus  nicht  genüge,  das  Kaperwesen
  zu  beseitigen,  sondern  daß  ein  dauernder  Schutz  des  Privateigentums
zur  See  geschaffen  werden  müsse,  indem  man  auch  das  staatliche  Prisenrecht
  beseitige.  England  erklärte,  das  staatliche  Prisenrecht  nicht  aufgeben
zu  können.  Infolgedessen  traten  die  erwähnten  Staaten  der  Pariser
Deklaration  überhaupt  nicht  bei.
        <pb n="145" />
        Köniig  3300  Tonnen
Hergg  38300  „
Kanzler  3600  „
Kaicisser  3300  „
Admiral  .  .  .  .  .  .  ...  3000  „
General  .  .  .  .  .  .  ...  3000  „
Reichstteaeaggg  2600  „
Bundesrt  2600  „
Sulttoaan  3200  „
Sets  2200
Safari  .  .  .  .  .  .  .  ..  .p  1600  „
Peteers  ...  600

Die  Schiffe  liefen  (und  laufen  noch)  vierzehntägig  auf  der
Strecke  Hamburg-Delagoa-Bay--Durban  durch  den  Suoezkanal  in
beiden  Richtungen.  Unterwegs  werden  viele  Häfen  und  Plätze
an  der  europäischen  und  afrikanischen  Küste  angelaufen.

Wenn  diese  und  andere  Schiffe  die  Post  im  Auftrage  der
deutschen  Reichspost-Verwaltung  befördern,  so  haben  sie  die  Reichspostflagge
  im  Großtopp  zu  setzen.  (Siehe  S.  3,  39  und  98.)  Sie
sind  und  heißen  alsdann  Reichspostdampfer.  —  Als
Nationalflagge  führen  sie  die  deutsche  Handelsflagge;
die  Reichspostflagge  ist  nur  Abzeichen.  (Siehe  die  Abbildung
  auf  Seite  3.)  —  Ein  Schiff,  das  die  Reichspostflagge
  als  Nationalflagge,  also  am  Heck  oder  an  der
Gaffel  führt,  muß  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und
mit  Offizieren  besetzt  sein,  die  Reichsbeamte  sind.
Solche  Schiffe  besitzt  das  Deutsche  Reich  bis  jetzt  nicht.

Infolge  des  Krieges,  welcher  im  Herbst  1899  zwischen
Großbritannien  und  der  südafrikanischen  Republik,  verbündet  mit
dem  Oranje-Freistaat  eintrat,  geschah  nun  das  Folgende:

1)  Am  29.  Dezember  1899  wurde  der  deutsche  Postdampfer
„Bundesrat“  von  einem  britischen  Kriegsschiff  vor  der  Delagoa-Bay
  angehalten  und  nach  Durban  gebracht.  Dort  wurde  die
Ladung  entlöscht  und  von  den  britischen  Behörden  untersucht.
Am  18.  Januar  1900  wurde  das  Schiff  freigegeben,  weil  sich
herausgestellt  hatte,  daß  in  der  Ladung  keine  Kriegskontrebande
war.  Die  Post  hatte  der  deutsche  Kreuzer  „Kondor“  inzwischen
nach  der  Delagoabay  gebracht.

2)  Am  4.  Januar  1900  wurde  der  deutsche  Postdampfer
„General"“  auf  der  Reise  von  Hamburg  nach  Durban  in  Aden
        <pb n="146" />
        128
von  britischen  Marinemannschaften  besetzt  und  zur  Löschung  der
Ladung  gezwungen.  Nach  8  Tagen  wurde  das  Schiff  freigegeben,
weil  sich  herausgestellt  hatte,  daß  in  der  Ladung  keine  Kriegskontrebande
  war.

3)  Am  7.  Januar  1900  wurde  der  deutsche  Postdampfer
„Herzog“  von  einem  britischen  Kriegsschiff  in  Durban  eingebracht.
Dieses  Schiff  hatte  des  Kriegszustandes  wegen,  entgegen  dem
Reiseplan,  den  Weg  um  das  Kap  der  guten  Hoffnung  gemacht.
Es  durfte  nach  vier  Tagen  seine  Reise  nach  der  Delagoabay
fortsetzen.

In  der  Sitzung  des  Deutschen  Reichstags  am  19.  Januar
1900  äußerte  sich  zu  dieser  Angelegenheit  der  Staatssekretär  des
Außern,  Graf  von  Bülow,  auf  eine  durch  den  Abgeordneten
Möller  (Duisburg)  an  die  Regierung  gerichtete  Interpellation
wie  folgt:

„Feststehende  und  für  alle  Seemächte  bindende  Rechtssätze  über
die  Befugnisse  der  Neutralen,  Handel  zu  treiben  nach  einem  kriegführenden
  Lande,  und  über  die  Befugnisse  der  Kriegführenden
gegenüber  diesem  neutralen  Handel  giebt  es  noch  nicht.  Es  ist
ja  wiederholt  vorgeschlagen  worden,  auf  dem  Wege  internationaler
Vereinbarung  die  strittigen  Punkte  des  internationalen  Seekriegsrechts
  zu  regeln.  Bis  jetzt  ist  aber  diese  Regelung  immer  noch
gescheitert  an  den  Schwierigkeiten,  die  sich  aus  den  divergierenden
Ansichten  der  verschiedenen  Mächte  ergeben.  Noch  auf  der  Haager
Friedenskonferenz  ist  der  Versuch  gemacht  worden,  diese  Frage  in
den  Bereich  der  Beratungen  zu  ziehen.  Das  Ergebnis  war  aber
schließlich  doch  nur,  daß  die  Haager  Konferenz  den  Wunsch  ausdrückte,
  es  möchte  auf  dem  Wege  weiterer  internationaler  Konferenzen
  versucht  werden,  einerseits  die  Rechte  und  Pflichten  der
Neutralen,  andererseits  die  Frage  des  Privateigentums  zur  See
zu  regeln.  Das  Deutsche  Reich  würde  seine  Zustimmung  und
Unterstützung  nicht  versagen,  wenn  unter  Mitwirkung  anderer
Mächte  sich  die  Aussicht  böte,  auf  dem  Wege  internationaler  Vereinbarung
  einer  internationalen  Regelung  der  strittigen  Punkte
des  Seerechts  näher  treten  zu  können,  als  dies  bisher  der  Fall  ist.

Vorläufig  aber  ist  das  Seerecht  noch  sehr  flüssig.  Das  Seerecht
  ist  noch  sehr  dehnbar  und  sehr  lückenhaft.  Das  Seerecht
besitzt  noch  zahlreiche  Lücken,  welche,  wie  die  Verhältnisse
  heute  liegen,  in  kritischen  Augenblicken  nur  zu
oft  durch  Seemacht  ausgefüllt  zu  werden  pPpflegen.  Mit
einem  Wort,  auf  dem  Gebiete  des  Seerechts  ist  der  Macht-
        <pb n="147" />
        129

standpunkt  noch  lange  nicht  überwunden  worden  durch  den
Rechtsstandpunkt.  Als  praktisch  giltiges  Recht,  dessen  Bruch
nach  unserer  Auffassung  eine  Verletzung  völkerrechtlicher  Verträge
und  völkerrechtlicher  Gebräuche  darstellen  würde,  möchte  ich  im
Einvernehmen  mit  den  anderen  diesseits  beteiligten  Ressorts  die
nachstehenden  Sätze  aufstellen:

1)  Neutrale  Handelsschiffe  auf  hoher  See  oder  in  den
Territorialgewässern  der  Kriegführenden  unterliegen  —  von  dem  in
den  vorliegenden  Fällen  nicht  in  betracht  kommenden  Konveoirecht
abgesehen  —  dem  VBisitationsrecht  der  Kriegsschiffe  der  kriegführenden
  Teile.  Dies  gilt  zweifellos  für  die  vom  Kriegsschauplatz
  nicht  zu  weit  entfernten  Gewässer.  Für  Postdampfer
bestehen  zur  Zeit  noch  keine  besonderen  Vereinbarungen.

2)  Das  Bisitationsrecht  ist  möglichst  schonend  und  ohne
unnötige  Belästigung  auszuüben.  Das  Verfahren  bei  der  Visitation
  zerfällt  je  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  in  zwei
oder  drei  Akte:  Anhalten  des  Schiffes,  Prüfung  der  Papiere,
Durchsuchung  des  Schiffes.  Die  beiden  ersteren  Handlungen  können
jederzeit  ohne  weiteres  vorgenommen  werden.  Besteht  danach  ein
Verdacht,  so  ist  die  Durchsuchung  des  Schiffes  zulässig.

3)  Hat  sich  bei  der  Anhaltung  das  neutrale  Schiff  widersetzt,
  oder  ergiebt  die  Prüfung  der  Papiere  Unregelmäßigkeiten,
oder  siellt  sich  das  Vorhandensein  von  Kontrebande  heraus,  so
kann  das  Schiff  des  Kriegführenden  das  neutrale  Schiff  aufbringen,
  damit  die  Sache  vom  zuständigen  Prisengericht  geprüft
und  entschieden  werde.

4)  Begriffsmäßig  werden  unter  Kriegskontrebande  nur  für
den  Krieg  geeignete  und  zugleich  für  eine  der  Kriegsparteien  bestimmte
  Waren  oder  Personen  zu  verstehen  sein.  Welche  Arten
von  Waren  hiernach  unter  den  Begriff  fallen  können,  ist  streitig
und  wird,  abgesehen  etwa  von  Kriegswaffen  und  Kriegsmunition,
sich  in  der  Regel  nur  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  des
einzelnen  Falles  entscheiden  lassen,  es  sei  denn,  daß  die  kriegführende
  Macht  ausdrücklich  die  Gegenstände,  die  sie  als  Kontrebande
  zu  behandeln  beabsichtigt,  den  Neutralen  in  giltiger  Form
bekannt  gegeben  und  von  diesen  keinen  Widerspruch  erfahren  hat.

5)  Die  vorgefundene  Kontrebande  unterliegt  der  Wegnahme;
ob  mit  oder  ohne  Wertersatz,  hängt  von  der  Lage  des  einzelnen
Falles  ab.

9
        <pb n="148" />
        130

6)  War  die  Aufbringung  nicht  gerechtfertigt,  so  ist  der
kriegführende  Staat  zur  unverzüglichen  Freigabe  von  Schiff  und
Ladung  und  zu  vollständiger  Schadensersatzleistung  verpflichtet.

Hiernach  ließe  sich  gegen  die  auf  hoher  See  bezw.  in  Aden
erfolgte  Anhaltung  der  drei  Dampfer  der  „Deutschen  Ostafrikalinie“"
  und  gegen  die  Prüfung  ihrer  Papiere  ein  Einwand  aus
der  jetzigen  Lage  des  praktischen  Völkerrechts  nicht  begründen.
Dagegen  läßt  dasselbe  die  thatsächlich  ohne  ausreichend  begründeten
  Verdacht  stattgehabte  Verbringung  des  „Bundesrat“  und
des  „Herzog"“  nach  Durban  und  das  Entlöschen  der  Ladungen  des
„Bundesrat“  und  des  „General“  als  nicht  gerechtfertigt  erscheinen.

Wie  ich  bei  dieser  Gelegenheit  noch  erwähnen  möchte,  waren
wir  anfangs  bestrebt,  die  englische  Regierung  zu  veranlassen,  in
der  Behandlung  der  nach  der  Delagoabay  bestimmten  neutralen
Schiffe  derjenigen  völkerrechtlichen  Theorie  beizutreten,  welche  dem
Handel  der  Neutralen  während  des  gegenwärtigen  Krieges  die
größte  Sicherung  gewährleistet.  Diese  Theorie,  die  in  dem  Satze
gipfelt,  daß  für  die  mit  einem  neutralen  Schiffe  verfrachteten  und
von  einem  neutralen  Hafen  nach  einem  neutralen  Hafen  konsignierten
Waren  der  Begriff  der  Kriegskontrebande  überhaupt  nicht  Platz
greifen  könne,  wurde  von  der  englischen  Regierung  beanstandet.
Wir  haben  uns  die  Erörterung  darüber  für  die  Zukunft  offen
gehalten,  einesteils  weil  es  uns  darauf  ankommen  mußte,  möglichst
schnell  zu  einer  praktischen  Lösung  der  vorliegenden  Differenzpunkte
  zu  gelangen,  und  sodann,  weil  thatsächlich  der  aufgestellte
Satz  in  Theorie  und  Praxis  bisher  noch  nicht  allgemeine  Anerkennung
  gefunden  hat.

Den  Standpunkt,  meine  Herren,  den  wir  auf  Grund  dieser
generellen  Rechtsauffassung,  von  der  wir  annehmen,  daß  sie  sich
deckt  mit  der  allgemeinen  Aufsassung  der  zivilisierten  Welt,  gegenüber
  der  Beschlagnahme  unserer  Schiffe  eingenommen  haben,  —
diesen  Standpunkt  möchte  ich  dahin  zusammenfassen:  Wir  erkennen
die  Rechte  an,  welche  das  Völkerrecht  der  kriegführenden  Parteien
gegenüber  dem  neutralen  Schiff,  dem  neutralen  Handel,  dem  neutralen
  Verkehr  wirklich  einräumt.  Wir  verkennen  nicht  die  Pflichten,
welche  der  Kriegszustand  dem  neutralen  Reeder,  dem  neutralen
Kaufmann,  dem  neutralen  Schiff  auferlegt.  Aber  wir  verlangen,
daß  die  Kriegführenden  ihre  Befugnisse  nicht  über  die  Grenzen
der  absoluten  Kriegsnotwendigkeit  ausdehnen.  Wir  verlangen,  daß
die  kriegführenden  Parteien  die  unveräußerlichen  Rechte  des  legitimen
Handels  der  Neutralen  achten.
        <pb n="149" />
        131

Und  wir  fordern  vor  allem,  daß  die  kriegführenden  Parteien
ihr  Recht  der  Untersuchung  und  der  eventuellen  Beschlagnahme
des  neutralen  Schiffes  und  der  neutralen  Ware  in  einer  Weise
ausüben,  welche  den  Notwendigkeiten  der  Aufrechterhaltung  des
neutralen  Handels  und  normaler  Beziehungen  zwischen  befreundeten
und  gesitteten  Völkern  entspricht.

Von  dieser  Auffassung  ausgehend,  haben  wir  in  London
sofort  ernste  Verwahrung  eingelegt  gegen  das  Vorgehen  der  englischen
  Seebehörden.

Wir  verlangten  in  erster  Linie  die  unverzügliche  Freigabe
  der  Reichspostdampfer  „Bundesrat“,  „General“  und  „Herzog“.
Die  Postdampfer  „General“  und  „Herzog“  sind  auf  unsere  Vorstellung
  hin  alsbald  freigegeben  worden;  die  Freigabe  des  „Bundesrats“
  ist  gestern  erfolgt.

Zweitens  forderten  wir  Schadenersatz  für  die  ungerechtfertigt
  erfolgte  Festhaltung  unserer  Schiffe  und  die  dadurch  den
beteiligten  Reichsangehörigen  entstandenen  Verluste.  Die  Schadenersatzpflicht
  ist  von  England  im  Prinzip  anerkannt  worden.  Die
britische  Regierung  hat  sich  bereit  erklärt,  jede  legitime  Genugthuung
  zu  geben.

Drittens  wiesen  wir  auf  das  Bedürfnis  hin,  an  die  englischen
  Schiffskommandanten  Weisungen  zu  erlassen,  alle  deutschen
Handelsschiffe  außerhalb  der  Nähe  des  Kriegsschauplatzes,  jedenfalls
  aber  von  Aden  ab  nordwärts,  nicht  zu  behelligen.  Die
englische  Regierung  hat  daraufhin  Instruktionen  erlassen,  denen
zufolge  die  Anhaltung  und  Durchsuchung  von  Schiffen  in  Zukunft
weder  in  Aden  noch  in  gleicher  oder  weiterer  Entfernung  vom
Kriegsschauplatze  stattfinden  darf.

Viertens:  Wir  haben  es  als  in  hohem  Grade  wünschenswert
  bezeichnet,  daß  die  englische  Regierung  die  englischen  Schiffskommandanten
  anweise,  Dampfer,  welche  mit  der  deutschen
Postflagge  fahren,  nicht  anzuhalten.  Die  englische  Regierung
hat  hierauf  Instruktionen  erlassen,  denen  zufolge  deutsche  Postdampfer
  nicht  auf  bloßen  Verdacht  hin  angehalten  und  durchsucht
werden  sollen.  Diese  Instruktion  verbleibt  in  Kraft,  bis  etwa
zwischen  beiden  Regierungen  ein  anderes  spezielles  Arrangement
getroffen  wird.

Fünftens  haben  wir  in  London  die  Unterwerfung  aller
nicht  anderweitig  erledigten  strittigen  Fragen  unter  ein  schleunig
einzuberufendes  Schiedsgericht  vorgeschlagen.  Die  englische  Regierung
  hat  die  Hoffnung  ausgesprochen,  daß  es  der  Einsetzung

97
        <pb n="150" />
        132

eines  Schiedsgerichts  nicht  bedürfen  würde,  sich  aber  gegebenenfalls
mit  der  Einsetzung  eines  solchen  für  die  Bemessung  von  Schadensersatzansprüchen
  einverstanden  erklärt.

Endlich  hat  die  englische  Regierung  ihrem  Bedauern  über
das  Vorgefallene  Ausdruck  gegeben.

Wir  geben  uns  der  Erwartung  hin,  daß  sich  derartige  bedauerliche
  Zwischenfälle  nicht  wiederholen  werden.  Wir  hoffen,
daß  die  englischen  Seebehörden  nicht  wieder  ohne  ausreichenden
Grund  in  übereilter  und  unfreundlicher  Weise  gegen  unsere  Schiffe
vorgehen  werden.

Schon  die  Reellität  und  Loyalität  der  deutschen  Reedereien,
welche  sich  auch  bei  diesem  Anlasse  wieder  bei  der  „Deutschen
Ostafrikalinie“  bewährt  hat,  sollte  das  verhindern  und  die  Rücksicht,
  welche  man  sich  unter  befreundeten  Staaten  schuldet,  sollte
es  erst  recht  verhindern.  «

Gerade  weil  wir  aufrichtig  bestrebt  sind,  gute  und  freundliche
Beziehungen  zwischen  England  und  Deutschland  aufrecht  zu  erhalten,
  wünschen  wir,  daß  nicht  Vorkommnisse  eintreten,  welche  in
hohem  Maße  geeignet  sind,  die  Aufrechterhaltung  solcher  Beziehungen
  zu  erschweren,  die  nur  möglich  ist  auf  der  Basis  voller
Parität  und  gegenseitiger  Rückfichtnahme.

Das  Deutsche  Reich,  welches  seit  dreißig  Jahren,  seit  seinem
Bestehen,  so  oft  bewiesen  hat,  wie  fern  ihm  aggressive  Tendenzen
liegen,  hat  ein  Anrecht  darauf,  von  allen  anderen  Staaten  in  der
rücksichtsvollsten  Weise  behandelt  zu  werden.

(Lebhafter  anhaltender  Beifall.)

Die  dankenswerte  Thatsache,  daß  die  heutige  Interpellation
unterstützt  worden  ist  von  der  sehr  großen  Mehrheit  dieses  Hauses,
beweist  aufs  neue,  daß,  wo  es  sich  um  die  Wahrung  des  Rechtsstandpunkts
  und  um  die  Wahrung  nationaler  Rechtstitel  handelt,
zwischen  diesem  hohen  Hause  und  den  verbündeten  Regierungen
jene  Ubereinstimmung  besteht,  welche  eine  sichere  Stütze  unserer
auswärtigen  Politik  ist."

Soweit  die  Rede  des  Grafen  von  Bülow,  welche  den  deutschen
Standpunkt  klar  genug  legt.  Möge  unsere  Nation  daraus  den
einzig  richtigen  Schluß  ziehen  und  begreifen,  daß  uns  eine
starke  deutsche  Kriegsflotte  bitter  not  thut,  damit  wir
stets  in  der  Lage  sind,  zum  Schutze  unserer  Flagge
die  Seemacht  da  eintreten  zu  lassen,  wo  das  Seerecht
aufhört.
        <pb n="151" />
        Die  Marconische  Velegraphie  ohne  Braht  in  Perbindung
  mit  dem  internationalen  Lignalverkehr.

Während  unser  Buch  in  Druck  war,  schwebten  die  Versuche,
die  Marconische  Telegraphie  ohne  Draht  für  die  Sicherheit
der  Schiffahrt,  insbesondere  für  das  Nachrichtenwesen  nutzbar  zu
machen.  So  hatte  z.  B.  nach  dem  vierten  Rundschreiben  des
„Deutschen  Nautischen  Vereins“  vom  2.  Dezember  1899  die  Firma
Siemens  &amp;amp;  Halske,  Aktiengesellschaft,  im  Jahre  1899  folgenden
Versuch  gemacht:  Es  wurde  telegraphiert  zwischen  dem  auf  der
Linie  Kiel-Korsör  verkehrenden  Postdampfer  „Prinz  Sigismund“
und  einer  zu  Laboe  am  Eingang  des  Kieler  Hafens  errichteten
Landstation.  Die  Verständigung  gelang  auf  einer  mittleren  Entfernung
  von  30  km  (16  Seemeilen),  auf  einer  äußersten  Entfernung
  von  45  km  (24  Seemeilen).

Zu  Ende  des  Jahres  1899  hat  die  weltbekannte  Schiffahrtsgesellschaft
  „Norddeutscher  Lloyd“  in  Bremen  die  Verbindung  von
Borkum-Riff-Feuerschiff  mit  der  Insel  Borkum  versucht.  Bei
dem  Versuch  waren  Marconi  und  Vertreter  des  Reichspostamts
sowie  der  Regierung  zu  Aurich  zugegen.

Danach  wird  der  Norddeutsche  Lloyd  die  Verbindung  ausführen
  lassen.  Durch  einen  angemessenen  Zuschlag  zu  den  Telegrammgebühren
  wird  er  die  Verbindung  der  Schiffahrt  im  allgemeinen
dienstbar  machen.  Weitere  Versuche  sind  im  Gange.  Die  Ausgestaltung
  des  Dienstes  steht  noch  nicht  fest.

Die  telegraphische  Verbindung  oder  die  Fernsprechverbindung
von  in  See  ausliegenden  Feuerschiffen  mit  der  Küste  ist  ein  langgehegter
  Wunsch  der  Seefahrer.  Alle  mit  Kabeln  gemachten
Versuche  versagten  oder  gelangen  nur  teilweise,  weil  die  Kabel
verletzt  wurden  oder  sich  abdrehten.

Das  Feuerschiff  Borkum-Riff,  diese  westliche  Warte  des
deutschen  Reiches,  liegt  19  Seemeilen  (35  km)  nordwestlich  von
der  Insel  Borkum,  also  in  freier  See  auf  der  Linie  von  den
deutschen  Nordseehäfen  nach  dem  Kanal  la  Manche  und  umgekehrt.
Es  ist  nun  für  die  deutsche  Seeschiffahrt  von  größter  Bedeutung,
wenn  jedes  bei  Borkum-Riff-Feuerschiff  passierende  Schiff  seiner
Reederei  oder  dem  Makler  durch  Telegraph  gemeldet  werden  kann.
Wir  greifen  ein  beliebiges  Beispiel  heraus:  Ein  Passagierdampfer
        <pb n="152" />
        134

(Schnelldampfer  auf  der  Linie  New-York-Hamburg)  konnte,  von
Westen  kommend,  sein  Unterscheidungssignal")  bei  Dover  wegen
Nebels  nicht  zeigen.  Er  zeigt  es  jetzt  bei  Borkum-Riff-Feuerschiff
und  die  Benachrichtigung  der  Beteiligten  kann  nachgeholt  werden.
—  Noch  wichtiger  wird  die  Möglichkeit  der  Mitteilung  in  Havariefällen.
  Das  beschädigte  Schiff  teilt  sich  dem  Feuerschiff  durch
Signale  mit  und  dieses  telegraphiert  den  Inhalt  der  Signale  weiter.

Im  ganzen  haben  wir  es  also  mit  einer  in  die  See  verlegten
  Seetelegraphen-Anstalt,  wie  sie  auf  Seite  34  beschrieben
sind,  zu  thun.  Daß  eine  derartige  Einrichtung  für  den  Verkehr
desto  wichtiger  ist,  je  weiter  sie  seewärts  liegt,  leuchtet  ohne
weiteres  ein.

Dem  hoch  verdienstvollen  Unternehmen  des  „Norddeutschen
Lloyd“  in  Bremen  wird  sicher  der  Dank  des  deutschen  Publikums

nicht  fehlen.

Perzeichnis  und  Beschreibung  von  Flaggen
verschiedener  Staaten.

Allgemeines.

Wir  haben  nachstehend  die  Angaben  über  die  Flaggen  verschiedener
  Staaten  alphabetisch  geordnet,  damit  eine  Auskunft
darüber  in  diesem  Handbuch  nicht  fehle.  Im  übrigen  verweisen
wir  auf  den  Atlas:  „Flaggen  aller  Länder“,  Flaggendruckerei.
  Hannoversche  Fahnenfabrik  von  Franz  Reinecke
zu  Hannover,  zu  beziehen  von  der  genannten  Firma.

Die  Form  der  verschiedenen  Nationalflaggen  betreffend  bemerken
  wir,  daß  sie  fast  ohne  Ausnahme  rechteckig  ist.  Wo  solche
Ausnahmen  eintreten,  sind  sie  angegeben.  —  Das  Verhältnis  der
Länge  zur  Breite  (Höhe)  ist  wechselnd,  also  bei  den  Flaggen  verschiedener
  Staaten  verschieden.

Agypten.
Kriegs=  und  Handelsflagge:  rot,  in  der  Mitte  ein
weißer  Halbmond  mit  der  Wölbung  nach  innen,  rechts  daneben
ein  weißer  Stern  mit  sechs  Zacken.

à.  Wegen  des  Unterscheidungssignals  siehe  Seite  31,  32  und  34.  Es
ist,  wie  auf  Seite  32  angegeben,  an  der  Küste  von  Großbritannien  und  Irland
nur  das  Unterscheidungssignal  zu  zeigen,  damit  das  Schiff  gemeldet  wird.
        <pb n="153" />
        135

Argentinische  Republik.

Kriegsflagge:  Oben  ein  hellblauer,  in  der  Mitte  ein
weißer  und  unten  wieder  ein  hellblauer  Streifen,  alle  wagerecht
und  alle  gleich  breit;  in  der  Mitte  des  weißen  Streifens  ein
stilisiertes  Sonnenbild  in  gelb.

Handelsflagge:  Wie  Kriegsflagge,  aber  ohne  Abzeichen
im  weißen  Streifen.

Belgien.

Handelsflagge:  Innen  ein  schwarzer,  in  der  Mitte  ein

gelber,  außen  ein  roter  Streifen,  alle  senkrecht  und  alle  gleich  breit.

Lotsenflagge:  Handelsflagge  mit  weißem  Rand.

Birma.
Kriegsflagge:  Weiß  mit  stilisiertem  Pfau  in  grün  und
blau  in  der  Mitte.
Bolivia.

Kriegsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  gelber,
unten  ein  grüner  Streifen,  alle  wagerecht  und  alle  gleich  breit;
in  der  Mitte  des  gelben  Streifens  ein  Wappenschild  mit  dunklen
Emblemen  auf  weißem  Grunde.

Handelsflagge:  Wie  Kriegsflagge,  ohne  Abzeichen  im
gelben  Streifen.  Brasilien.

Handels=  und  Kriegsflagge:  Grün,  in  der  Mitte  eine
gelbe  Raute  und  in  der  Raute  ein  blauer  Himmelsglobus  mit

Emblemen.  Bulgarien.

Kriegsflagge:  Oben  ein  weißer,  in  der  Mitte  ein  grüner,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit;  in  der
Ecke  oben  links  ein  bis  in  die  Mitte  des  grünen  Streifens  abwärts
  reichendes  rotes  Feld  mit  stilisiertem  Löwen  in  gelb.

Handelsflagge:  Wie  Kriegsflagge,  aber  ohne  Feld  in
der  Ecke  oben  links.  .  «

Chile.

Kriegs-  und  Handelsflagge:  Oben  ein  weißer,  unten
ein  roter  Streifen,  beide  wagerecht.  Im  weißen  Streifen  oben
rechts  ein  blaues  Feld  mit  weißem  fünfzackigen  Stern.

China.
Kriegsflagge:  Gelb,  in  der  Mitte  ein  Drachenbild  in
stahlblauer  Farbe;  in  der  Ecke  oben  links  eine  kleine  rote  Scheibe.
Handelsflagge:  Rot,  mit  gelber  Scheibe  in  der  Mitte.
        <pb n="154" />
        136

Cochinchina.
Handelsflagge:  Gelb,  mit  schwarzer  gezackter  Einränderung,
die  Spitzen  der  Zacken  nach  innen  gerichtet.

Columbia.

Handelsflagge:  Oben  ein  gelber,  in  der  Mitte  ein  blauer,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht;  der  gelbe  Streisen  nimmt
die  halbe  Breite,  der  blaue  und  rote  Streifen  nehmen  je
ein  Viertel  der  Flaggenbreite  ein.  In  der  Mitte  neun  weiße
fünfzackige  Sterne,  so  angeordnet,  daß  sie  ungefähr  ein  Dreieck
mit  der  Spitze  nach  unten  bilden  und  daß  sechs  in  dem  gelben,
zwei  in  dem  blauen  Streifen  liegen  und  einer  in  dem  roten
Streifen  liegt.  Die  Zahl  der  Sterne  entspricht  der  Zahl  der
Provinzen.

Congostaat.
Handelsflagge:  Hellblau,  mit  fünfzackigem  gelben  Stern
in  der  Mitte.  .
Costa-Rica.

Handelsflagge:  Von  oben  nach  unten,  wagerecht  in  nachstehender
  Reihenfolge:  schmaler  hellblauer  Streifen,  schmaler  weißer
Streifen,  breiter  roter  Streifen  (Mitte),  schmaler  weißer  Streifen,
schmaler  hellblauer  Streifen.

Dänemark.

Kriegsflagge  (Danebrog):  Rot  mit  weißem  römischen?)
Kreuz  (Danebrogskreuz),  an  der  Außenseite  ausgezackt.

Handelsflagge:  Wie  Kriegsflagge,  ohne  Auszackung  an
der  Außenseite.

Lotsenflagge:  Handelsflagge  mit  weißem  Rand.

Deutschland.
Siehe  Seite  35  bis  123.

Deominikanische  Republik.

Kriegsflagge:  Ein  weißes  griechisches  *)  Kreuz.  Von  den
durch  das  Kreuz  gebildeten  vier  Feldern  ist  das  Feld  oben  links
dunkelblau,  oben  rechts  dunkelrot,  unten  links  dunkelrot,  unten
rechts  dunkelblau;  in  der  Mitte  des  Kreuzes  ist  ein  Wappen.

Handelsflagge:  Wie  Kriegsflagge,  aber  ohne  Wappen.

*)  Unter  römischem  Kreuz  verstehen  wir  ein  Kreuz,  bei  dem  der
äußere  Teil  des  liegenden  Schenkels  länger  ist  als  der  innere.

*)  Unter  griechischem  Kreuz  verstehen  wir  ein  Kreuz,  bei  dem  alle
Schenkel  gleich  lang  sind.
        <pb n="155" />
        Ecuador.

Handelsflagge:  Wie  Columbien,  aber  ohne  Sterne.
Staatsflagge:  Wie  Handelsflagge,  aber  mit  Wappen.

Frankreich.

Kriegs=  und  Handelsflagge:  Innen  ein  hellblauer,  in
der  Mitte  ein  weißer,  außen  ein  roter  Streifen,  alle  drei  senkrecht
und  gleich  breit.

Lotsenflagge:  Weiß  mit  hellblauem  Rand.

Griechenland.

Handelsflagge:  Liegende  Streifen,  hellblau  mit  weiß
wechselnd  (5  hellblau,  4  weiß),  in  der  Ecke  oben  links  ein  hellblaues
  Feld  mit  weißem  griechischen  Kreuz.

Lotsenflagge:  Hellblau  mit  weißem  Kreuz  und  weißem  Rand.

Großbritannien  und  Irland.

Kriegsflagge  und  Flagge  des  Königlichen  Jacht-Geschwaders,
  auch  die  weiße  Flagge  (White  Ensign)  genannt.
Weiß  mit  rotem  griechischen  Kreuz;  in  den  durch  das  Kreuz  gebildeten
  vier  Feldern  hat  dasjenige  in  der  Ecke  oben  links  den
sogenannten  Union  Jack,  nämlich  das  vereinigte  St.  Andreas-Georgs-“)
  und  Patricks-Kreuz.  Der  Grund  ist  blau.  Die
Kreuzbalken  sind  rot  mit  weißen  Rändern.

Handelsflagge,  auch  die  rote  Flagge  (Red  Ensign)  genannt:
  Wie  die  Kriegsflagge,  roter  Grund;  auch  hier  in  der
Ecke  oben  links  der  Union  Jack.

Flagge  von  Handelsschiffen,  deren  Führer  der  Marine-Reserve
  (Naval  Reserve)  als  Offiziere  angehören,
auch  blaue  Flagge  (Blue  Ensign)  genannt:  Blauer  Grund,  in
der  Ecke  oben  links  der  Union  Jack.“*)

Bugsprietflagge  (Gösch)  ist  für  Kriegsschiffe  der  einfache
Union  Jack  (Plain  Union  Jack),  für  Handelsschiffe  der  auch
als  Lotsenflagge  dienende  weiße  (d.  h  von  einem  weißen  Streifen
eingefaßte)  Union  Jack  (Border  Jack).

*)  Bei  dem  Georgs-Kreuz  sind  die  stehenden  Schenkel  kürzer  als
die  liegenden;  bei  dem  Andreaskreuz  liegen  die  Schenkel  diagonal.

**)  Auch  Regierungsschiffe,  d.  h.  solche  dem  Staate  gehörenden
Schiffe,  welche  nicht  Kriegsschiffe  sind,  führen  vielfach  die  blaue  Flagge
mit  Abzeichen.  Die  Zahl  solcher  Flaggen  ist  so  groß,  daß  wir  dieselben
hier  nicht  angeben  können.  -
        <pb n="156" />
        138

Lotsenflagge:  Der  weiß  eingeränderte  Jack,  oder  eine
andere  englische  Flagge  (etwa  die  Handelsflagge)  von  einem  weißen
Streifen  eingefaßt,  dessen  Breite  ½/8  der  Flaggenbreite  ist,  stetsim
  Vortopp  zu  heißen.

Flagge  für  Lloyds  Signalstationen"):  Dunkelblau  mit
weißem  griechischen  Kreuz.  In  der  Ecke  oben  links  der  Union
Jack;  in  der  Ecke  unten  links  auf  blauem  Felde  das  Wappen
von  Lloyds,  bestehend  unten  in  blauem  Felde  mit  gelbem  liegenden
Anker  und  oben  in  weißem  Felde  mit  rotem  Georgskreuz.

Guatemala.

Handelsflagge:  Innen  ein  blauer,  in  der  Mitte  ein  weißer,
außen  ein  blauer  Streifen;  alle  wagerecht  und  gleich  breit.

Haitianische  Republik.
Handelsflagge:  Ein  dunkelblauer  Streifen  oben,  ein  dunkelroter
  Streifen  unten,  beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Hawai.

Handelsflagge:  Von  oben  nach  unten  gezählt  folgende
gleich  breite  liegende  Streifen:  weiß,  rot,  blau,  weiß,  rot,  blau,
weiß,  rot;  oben  links  in  der  Ecke  ein  kombiniertes  Georgs=  und
Andreaskreuz  in  rot  und  schwarz  auf  blauem  Felde.

Honduras.““)

Handelsflagge:  Oben  ein  blauer  Streifen,  in  der  Mitte
ein  weißer  und  unten  ein  blauer  Streifen,  alle  wagerecht  und
leich  breit.  .
gleich  brei  Italien.

Kriegsflagge:  Innen  ein  grüner,  in  der  Mitte  ein  weißer,
außen  ein  roter  Streifen;  alle  senkrecht  und  gleich  breit.  In  der
Mitte  des  weißen  Streifens  ein  blau  eingerändertes  Wappenschild
mit  weißem  Kreuz  auf  rotem  Grunde,  darüber  eine  Krone.

Handelsflagge:  Wie  die  Kriegsflagge,  aber  ohne  Krone
über  dem  Wappenschild.

Lotsenflagge:  Weiß  mit  blauem  Rechteck  in  der  Mitte.

 

*)  Siehe  Seite  32.

**)  Die  Staaten  Honduras,  Nicaragua  und  Salvador  bildeten  eine
Zeit  lang  die  „Große  Republik  von  Zentralamerika"“.  Dieselbe  ist  im
Jahre  1899  aufgehoben  und  alle  drei  Staaten  haben  ihre  volle  Unabhängigkeit
  wieder  erlangt.
        <pb n="157" />
        Japan.
Kriegsflagge:  Rot  mit  weißen  Strahlen,  die  von  der
Mitte  radial  nach  außen  laufen  und  von  innen  nach  außen
an  Breite  zunehmen.

Handelsflagge:  Weiß  mit  roter  Scheibe  in  der  Mitte.

Korea.

Handelsflagge:  Weiß  mit  blau  und  roter  Scheibe  in  der
Mitte.  In  jeder  der  vier  Ecken  Schriftzüge  in  blau.

Liberia.
Handelsflagge:  Wagerecht  rot  und  weiß  gestreift,  6  rote,
5  weiße  Streifen;  in  der  Ecke  oben  links  ein  blaues  Feld  mit
weißem  fünfzackigen  Stern.

Madagaskar.

Handelsflagge:  Oben  ein  blauer,  in  der  Mitte  ein  weißer,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit;  an  der
Innenseite  des  weißen  Streifens  ein  roter  Halbmond  mit  Wölbung
  nach  innen.

Marokko.

Handelsflagge:  Rot.

Mexico.

Kriegsflagge:  Innen  ein  grüner,  in  der  Mitte  ein  weißer,
außen  ein  roter  Streifen;  alle  senkrecht  und  gleich  breit.  In  der
Mitte  des  weißen  Streifens  das  Bild  eines  Papageis  mit  ausgebreiteten
  Flügeln  in  dunklen  Farben.

Handelsflagge:  Wie  die  Kriegsflagge,  aber  ohne  Sinnbild
  in  der  Mitte.

Monaco.

Kriegsflagge:  Weiß,  in  der  Mitte  ein  Wappenschild  in
weiß  und  rot  mit  Krone  darüber.

Handelsflagge:  Oben  ein  roter,  unten  ein  weißer  Streifen;
beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Montenegro.

Kriegsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  blauer,
unten  ein  weißer  Streifen;  alle  wagerecht  und  gleich  breit;  in
der  Mitte  des  blauen  Streifens  ein  Symbol  mit  Krone  darüber.

Handelsflagge:  Weiß  mit  rotem  griechischen  Kreuz.
        <pb n="158" />
        140

Niearagua.
Handelsflagge:  Wie  Honduras.

Niederlande.

Kriegs-  und  Handelsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der
Mitte  ein  weißer,  unten  ein  blauer  Streifen;  alle  wagerecht  und
gleich  breit.

Lotsenflagge:  Kriegs=  und  Handelsflagge  mit  weißem  Rand.

Norwegen.

Kriegsflagge:  Rot  mit  blauem  römischen  Kreuz,  in  der
Ecke  oben  links  das  norwegisch-schwedische  Unionszeichen  in  den
Farben  beider  Länder:  blau,  rot  und  gelb;  die  Flagge  ist  außen
doppelt  ausgezackt.

Handelsflagge:  Wie  Kriegsflagge,  aber  ohne  Auszackung
an  der  Außenseite  und  seit  dem  15.  Dezember  1899  auch  ohne
Unionszeichen  in  der  Ecke  oben  links.*)

Lotsenflagge:  Die  Handelsflagge  mit  blauem  Rand.

Oranje-Freistaat.
Handelsflagge:  Wagerecht  weiß  und  gelb  gestreift,  vier
weiße,  3  gelbe  Streifen;  in  der  Ecke  oben  links  die  niederländischen
  Farben:  rot,  weiß,  blau.

Ssterreich-Ungarn.

Kriegsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  weißer,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit.  In  der
Mitte  des  weißen  Streifens  ein  gelb  eingefaßtes  rotes  Wappenschild
  mit  weißen  Querbalken,  darüber  eine  offene  gelbe  Bügelkrone.

Handelsflagge:  Die  Kriegsflagge  mit  folgenden  Anderungen:
  In  dem  unteren  Streifen  ist  die  innere  Hälfte  rot,  die
äußere  grün.  In  dem  mittleren  weißen  Streifen  befindet  sich
links  dasselbe  Wappenschild  wie  in  der  Kriegsflagge,  rechts  ein
zweites  Wappenschild,  ebenfalls  gelb  eingefaßt  und  senkrecht  geteilt,
der  linke  Teil  enthält  einen  weißen  Querbalken  in  rotem  Felde,
der  rechte  ein  weißes  Patriarchenkrenz,  hervorgehend  aus  einem

 

*)  Die  Beseitigung  des  Unionszeichens  der  norwegischen  Handelsflagge
  ist  bekanntlich  nach  langen  Debatten  in  dem  norwegischen  Parlament
zu  stande  gekommen.  —  Die  Kriegswerften,  Kriegshäfen,  Kasernen,
Militär-Schulgebäude,  Militär-Werkstätten  u.  s.  w.  führen  die  Flagge
mit  dem  Unionszeichen  weiter.
        <pb n="159" />
        141

 

gekrönten  grünen  Dreiberge,  ebenfalls  in  rotem  Felde.  Darüber
das  Abbild  der  königlich  ungarischen  Stephanskrone.  Das  Verhältnis
  der  Höhe  der  Flagge  zur  Länge  ist  wie  zwei  zu  drei.

Lotsenflagge:  Wie  Kriegsflagge,  beziehungsweise  Handelsflagge,
  mit  weißem  Rande.

Paraguay.

Handelsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  weißer,
unten  ein  blauer  Streifen;  alle  wagerecht  und  gleich  breit;  in  der
Mitte  des  weißen  Streifens  ein  ellypsenförmiges  Wappenschild
auf  weißem  Grunde;  in  einer  hufeisenförmigen  Einschließung  ein
Löwe,  darüber  eine  Wage  mit  der  Jakobinermütze,  unter  der
Mütze  die  Inschrift:  Paz  yF  Justicia  (Friede  und  Freiheit);  das
Ganze  außen  von  Flaggen=  und  Kriegs-Emblemen  umgeben.  —
Seltener  kommt  ein  anderes  Wappenschild  zur  Anwendung,  das
einen  fünfzackigen  Stern,  eingeschlossen  von  Laubdekoration,  zeigt.

Persien.

Handelsflagge:  Weiß  mit  grünem  Rand,  in  der  Mitte
des  weißen  Feldes  ein  gelber  Löwe  mit  Schwert  in  der  rechten
Vorderpranke.

Pern.

Kriegsflagge:  Innen  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  weißer,
außen  ein  roter  Streifen,  alle  senkrecht  und  gleich  breit;  in  der
Mitte  des  weißen  Streifens  ein  Wappen  mit  vielen  Emblemen.

Handelsflagge:  Innen  ein  roter  Streifen,  in  der  Mitte
ein  gelber,  außen  ein  roter  Streifen;  alle  senkrecht  und  gleich  breit.

Portugal.

Kriegs=  und  Handelsflagge:  Innen  ein  blauer,  außen
ein  weißer  Streifen,  beide  senkrecht  und  gleich  breit;  in  der  Mitte
ein  rot  und  weißes  Wappenschild  mit  Emblemen,  darüber  eine
gelbe  Krone.

Bugsprietflagge  der  Kriegsschiffe  (Jack  nacional  oder
Jadue  nacional):  Weiß  mit  blauem  Rand;  in  der  Mitte  des
weißen  Feldes  das  Wappenschild  der  Kriegs=  und  Handelsflagge.
Ist  auch  Lotsenflagge.

Rumänien.

Handelsflagge:  Innen  ein  blauer,  in  der  Mitte  ein

gelber,  außen  ein  roter  Streifen;  alle  wagerecht  und  gleich  breit.
        <pb n="160" />
        142
Rußland.
Kriegsflagge:  Weiß  mit  blauem  Andreaskreuz.
Handelsflagge:  Oben  ein  weißer,  in  der  Mitte  ein  blauer,
unten  ein  roter  Streifen;  alle  wagerecht  und  gleich  breit.
Lotsenflagge:  Handelsflagge  mit  weißem  Rand.

Salvador.
Handelsflagge:  Blau  und  weiß,  wagerecht  gestreift;  in
der  Ecke  oben  links  ein  rotes  Feld  mit  zwölf  weißen  Sternen.

Samos.
Handelsflagge:  Oben  ein  roter,  unten  ein  etwas  breiterer
blauer  Streifen,  beide  wagerecht;  in  der  Mitte  des  inneren  Drittels
der  Flagge  ein  weißes  griechisches  Kreuz.

Schweden.

Kriegsflagge:  Blau  mit  gelbem  römischen  Kreuz;  in  der
Ecke  oben  rechts  das  schwedisch-norwegische  Unionszeichen  in  blau,
rot  und  gelb  (siehe  S.  140  unter  Norwegen);  die  Flagge  ist  außen
doppelt  ausgezackt.

Handelsflagge:  Wie  Kriegsflagge,  aber  ohne  Auszackung
an  der  Außenseite.

Lotsenflagge:  Das  Unionszeichen  der  Kriegsflagge  mit

gelbem  Rand.  Schweiz.

Handelsflagge:  Rot  mit  weißem  griechischen  Kreuz;  die
Schenkel  des  Kreuzes  reichen  nicht  bis  an  die  Ränder  der  Flagge.

Serbien.

Handelsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  blauer,
unten  ein  weißer  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit;  in
der  Mitte  des  blauen  Streifens  ein  Wappenschild  in  weiß  auf
rotem  Grunde  mit  Krone  darüber.

Siam.

Handelsflagge:  Rot,  mit  dem  Bilde  eines  weißen  Elephanten

  in  der  Mitte.
Spanien.

Kriegsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  gelber,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit;  an  der
Innenseite  des  gelben  Streifens  ein  Wappenschild  von  ovaler
Form  mit  Krone  darüber.
        <pb n="161" />
        Handelsflagge:  Oben  ein  schmaler  gelber  Streifen,  darunter
  ein  schmaler  roter  Streifen,  in  der  Mitte  ein  breiter
gelber  Streifen,  unten  ein  schmaler  roter  Streifen,  dann  ein
schmaler  gelber  Streifen;  alle  wagerecht.

Lotsenflagge:  Rot  und  weiß  karriert.

Südafrikanische  Republik.  (Transval  staat.)
Handelsflagge:  Links  ein  senkrechter  grüner  Streifen  von
einem  Sechstel  der  Flaggenlänge,  daneben  die  Farben  der  niederländischen

  Flagge:  rot,  weiß,  blau.  Siehe  Seite  140.

Tahiti.
Handelsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  weißer,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit;  oben

links  in  einem  Felde,  das  über  den  oberen  Streifen  nach  unten
reicht,  die  Farben  der  französischen  Flagge.

Tonga.
Handelsflagge:  Rot,  in  der  Ecke  oben  links  ein  rotes
Kreuz  in  weißem  Felde.  Tripolis.

Kriegsflagge:  Rot,  an  der  Innenseite  ein  weißer  Halbmond
  mit  der  Wölbung  nach  innen,  in  der  Hohlseite  desselben
ein  weißer  Stern  mit  fünf  Zacken.

Handelsflagge:  Von  oben  nach  unten  wagerechte  Streifen
in  nachstehender  Folge:  rot,  grün,  weiß,  rot,  weiß,  grün,  rot.

Türkei.

Kriegsflagge:  Rot,  in  der  Mitte  ein  weißer  Halbmond
mit  der  Wölbung  nach  innen,  daneben  ein  weißer  Stern  mit
fünf  Zacken.

Handelsflagge:  Grün,  in  der  Mitte  eine  rote  Scheibe
und  in  dieser  ein  weißer  Halbmond  mit  der  Wölbung  nach  innen.

Lotsenflagge:  Weiß  mit  rotem  Rand.

Tunis.
Handelsflagge:  Von  oben  nach  unten  folgende  wagerechte
  Streifen:  blau,  rot,  grün,  rot,  blau.
Uruguay.
Handelsflagge:  Weiß  und  blau,  wagerecht  gestreift  (fünf
weiße,  vier  blaue  Streifen);  in  der  Ecke  oben  links  eine  gelbe
stilisierte  Sonne  auf  weißem  Felde.
        <pb n="162" />
        144

Venezuela.

Staatsflagge:  Oben  ein  gelber,  in  der  Mitte  ein  hellblauer,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit;  in  der
Mitte  des  blauen  Streifens  sieben  weiße  fünfzackige  Sterne.  In
der  Ecke  oben  links  ein  Wappen  ohne  Feld.

Handelsflagge:  Wie  Staatsflagge  ohne  Wappen.

Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika.

Kriegs-  und  Handelsflagge:  Rot  und  weiß,  wagerecht
gestreift;  in  der  Ecke  oben  links  ein  blaues  Feld  mit  soviel
silbernen  Sternen,  als  die  Zahl  der  Einzelstaaten  beträgt.

Bugspriet-  und  Lotsenflagge:  Der  Jack  oder  das
blaue  Feld  der  Flagge  mit  den  Sternen.

Zanzibar.
Handelsflagge:  Rot.

Die  TFlaggenführung  deutscher  Schiffe  auf
Innenfahrwassern.

Nach  §  26  des  Gesetzes,  betreffend  das  Flaggenrecht  der
Kauffahrteischiffe,  vom  22.  Juni  1899  können  deutsche  Binnenschiffe,
  die  ausschließlich  auf  ausländischen  Gewässern  verkehren,
die  Genehmigung  zur  Führung  der  Reichsflagge  erlangen  (siehe
Seite  56  und  76).  Aus  der  Begründung  des  erwähnten  Gesetzes
(siehe  Seite  76)  ist  ersichtlich,  daß  man  dabei  die  Verhältnisse  auf  der
unteren  Donau  und  auf  den  chinesischen  Flüssen  im  Auge  gehabt
hat.')  Im  übrigen  heißt  es  an  der  bezüglichen  Stelle  ausdrücklich:
„Deutsche  Schiffe,  welche  die  Flußschiffahrt  vom  Inlande
  aus  nach  ausländischen  Revieren  betreiben,  wie
dies  vom  Rhein  aus  geschieht,  haben  nicht  die  Reichssondern
  die  Landesflagge  zu  führen.“

Nach  Artikel  4  der  Reichsverfassung  unterliegen  der  Beaufsichtigung
  seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung  desselben  der
Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren
Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  der  Zustand

 

*)  Eine  Allerhöchste  Ordre  des  Kaisers,  welche  diese  Angelegenheit
regelt,  steht  in  Aussicht.
        <pb n="163" />
        145

der  letzteren  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle.
Eine  einheitliche  Flagge,  wie  sie  Artikel  55  für  die  Kriegs=  und
Handelsmarine  vorschreibt,  giebt  es  für  die  Binnenschiffahrt  nicht.

Das  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der
Binnenschiffahrt,  vom  15.  Juni  1895,  Reichs-Gesetzblatt  für  1895,
Seite  301,  sieht  in  seinem  neunten,  von  dem  Schiffsregister
handelnden  Abschnitt  den  Zwang  oder  die  Genehmigung  zur
Führung  einer  Flagge  nicht  vor.

In  der  „Aichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf
der  Elbe“,  genehmigt  vom  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom
15.  Juni  1899  und  in  der  „Ubereinkunft  zwischen  Deutschland,
  Belgien  und  Frankreich,  betreffend  die  Aichung
der  Binnenschiffe",  vom  4.  Februar  1898,  Reichs-Gesetzblatt
für  1898,  Seite  299,  ist  bestimmt,  daß  jedes  Innenschiff  durch
ein  Aichzeichen  oder  durch  eine  Aichplatte  gekennzeichnet  wird.
Nach  der  zuletzt  erwähnten  Ubereinkunft  enthält  diese  Platte:

1)  die  Erkennungsbuchstaben  des  Amtes,  bei  dem  die  Eintragung
  stattgefunden  hat;

2)  die  Ordnungsnummer  der  Eintragung;
3)  den  Aufangsbuchstaben  des  Landes  der  Eintragung  nämlich:
"B  für  Belgien
D  für  Deutschland
Fzfür  Frankreich
N  für  die  Niederlande.

Diese  Angaben  werden  auf  dem  Hinterteil  des  Schiffes  angemalt
  und  in  unzerstörbaren  Zeichen  auf  den  dauerhaftesten
Teilen  des  Rumpfes  wiederholt.

Eine  Kennzeichnung  durch  die  Landesflagge  geht  hier  also
nur  nebenher,  die  Flagge  ist  mehr  Schmuck  als  Kennzeichen.

Bei  den  größeren  Reedereien  auf  dem  Rhein,  der  Elbe  und
Oder  werden  gewisse  Gepflogenheiten  beobachtet,  wonach  die  eigene
(Landes-)  Flagge  am  Heck  und,  wenn  man  eine  andere  Flagge
begrüßen  will,  diese  im  Bug  gesetzt  wird.

10
        <pb n="164" />
        146

Perzeichnis  und  Beschreibung  der  PFlaggen  oder
Kandesfarben  der  deutschen  Bundesstaaten.

Allgemeines.

Wo  in  den  folgenden  Angaben  eine  Flagge  (Handelsflagge,
Landesflagge)  nicht  erwähnt  und  beschrieben  ist,  giebt  es  eine
solche  nicht.  In  den  Flaggen  werden  dann  in  der  Regel  die
Landesfarben  geführt.

Verboten  ist  in  vielen  Staaten  das  Führen  der  Flaggen
mit  dem  Landeswappen.
Anhalt.

Loandesfarben:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  grüner,
unten  ein  weißer  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit.

Baden.

Landes=  und  Handelsflagge:  Oben  ein  gelber,  in  der
Mitte  ein  roter,  unten  ein  gelber  Streifen,  alle  wagerecht  und

gleich  breit.  Bahern.

Landesfarben:  Oben  ein  weißer,  unten  ein  hellblauer
Streifen,  beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Braunschweig.

Landesfarben:  Oben  ein  blauer,  unten  ein  gelber  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Bremen.

Handelsflagge:  Weiß  und  rot  wagerecht  gestreift;  an  der
Innenseite  zwei  senkrechte  Streifen  durch  die  wagerechten  in  solcher
Weise  gehend,  daß  am  Flaggenstock  zwei  Reihen  roter  und  weißer
Vierecke  entstehen.

Staatsflagge:  Der  Handelsflagge  gleich,  aber  mit  blauem
Anker  in  der  Ecke  oben  links  und  Symbolen  in  der  Mitte.
(Große  und  kleine  Staats-Wappen-Flagge.)

Elsaß.
Landesfarben:  Oben  ein  gelber,  unten  ein  roter  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.
        <pb n="165" />
        147

(Für  Elsaß-Lothringen  giebt  es  eine  Reichsdienstflagge,
den  übrigen  ähnlich;  links  oben  in  der  Ecke  befindet  sich  das  Wappen

von  Elsaß-Lothringen)  Hanhburg

Handelsflagge:  rot,  mit  einem  von  drei  Türmen  gekrönten
Thor  in  der  Mitte.
Staatsflagge:  Siehe  Seite  105  bis  106  und  110  bis  111.

Hessen.

Handelsflagge:  Oben  ein  roter,  in  der  Mitte  ein  weißer,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht,  der  weiße  Streifen  etwas
breiter  als  die  beiden  roten;  in  der  Mitte  des  weißen  Streifens
ein  blaues  Wappenschild  mit  dem  Bilde  eines  aufrecht  stehenden
Löwen,  der  ein  Schwert  in  der  rechten  Vorderpranke  hält.

Staatsflagge:  Wie  Handelsflagge,  mit  gelber  Krone
über  dem  Wappenschild.  Lippe

Landesfarben:  Oben  ein  gelber,  unten  ein  roter  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Lothringen.
Landesfarben:  Oben  ein  roter,  unten  ein  gelber  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.  Siehe  Elsaß,  Seite  146.
Lübeck.

Handelsflagge:  Oben  ein  weißer,  unten  ein  roter  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Staatsflagge:  Der  Handelsflagge  gleich,  aber  in  der  Mitte
der  heraldische  Lübeckische  Adler  mit  dem  Lübecker  Wappenschild

auf  der  Brust.  Mecklenburg.

Handelsflagge:  Oben  ein  blauer,  in  der  Mitte  ein  weißer,
unten  ein  roter  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit.

Staatsflagge:  Wie  die  Handelsflagge,  aber  blau-gelb-rot;
in  der  Mitte  des  gelben  Streifens  eine  kreisartige  Erweiterung
mit  dem  mecklenburgischen  Stierkopf.

Oldenburg.

Handelsflagge:  Blau  mit  rotem,  liegendem,  römischem  Kreuz.
Staatsflagge:  Der  Handelsflagge  ähnlich.

Preußen.
Handels=  und  Kriegsflagge:  Siehe  Seite  101  bis  103.
10“
        <pb n="166" />
        148

 

Reuß  (ältere  und  jüngere  Linie).
Landesfarben:  Oben  ein  schwarzer,  in  der  Mitte  ein  roter,
unten  ein  gelber  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit.

Sachsen.

Landesfarben:  Oben  ein  weißer,  unten  ein  grüner  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Sachsen-Altenburg.
Wie  Sachsen.
Sachsen-Koburg-Gotha.

Landesfarben:  Oben  ein  grüner,  unten  ein  weißer  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Sachsen-Meiningen.
Wie  Sachsen-Koburg-Gotha.

Sachsen-Weimar.
Wie  Sachsen-Koburg-Gotha.

Schaumburg-Lippe.
Landesfarben:  Oben  ein  weißer,  in  der  Mitte  ein  roter,
unten  ein  blauer  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit.

Schwarzburg-Rudolstadt.

Landesfarben:  Oben  ein  weißer,  unten  ein  blauer  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Schwarzburg=  Sondershausen.

Landesfarben:  Oben  ein  blauer,  unten  ein  weißer  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.

Waldeck.

Landesfarben:  Oben  ein  schwarzer,  in  der  Mitte  ein  roter,
unten  ein  gelber  Streifen,  alle  wagerecht  und  gleich  breit.

Württemberg.

Landesfarben:  Oben  ein  schwarzer,  unten  ein  roter  Streifen,
beide  wagerecht  und  gleich  breit.
        <pb n="167" />
        149

Auskunftserteilung  über  Kontorflaggen,  Plaggen
und  Stander  der  Segel-RKlubs  und
Seglervereine,

sowie  über  andere  Arten  von  Flaggen,  Standern
und  Wimpeln.

 

—

—

Nur
Wia  —
—  —
-—  —  —

 

 

 

Der  deutsche  Fangdampfer  „Walfisch“,
mehrere  geschossene  Wale  nach  der  deutschen  Seefischerei-Station  auf  der  Bäreninsel
schleppend,  und  dabei  weitere  Wale  jagend.  Am  Fockmast  befindet  sich  der  Ausguckposten
in  der  Tonne.  Im  Bug  steht  an  der  Harpunenkanone  der  Walschütze  (Harpunier).  Es
wehen:  am  Heck  die  deutsche  Nationalflagge,  im  Bortopp  die  Kontorflagge,  im  Großtopp
die  Namensstandarte,  darunter  die  Hamburger  Handelsflagge.

In  Deutschland  und  in  allen  übrigen  Seestaaten  giebt  es
eine  große  Zahl  von  Schiffseignern  und  Reedereigesellschaften,
deren  Schiffe  eine  eigene  Flagge,  die  sogenannte  Kontorflagge,  gewöhnlich
  im  Großtopp,  führen.  Die  von  dem  Verfasser  geleitete
Fahnenfabrik  zu  Hannover  hat  eine  Zahl  solcher  Flaggen
in  ihrem  schon  auf  Seite  134  dieses  Werkes  erwähnten  Flaggenatlas
  veröffentlicht.  Alle  diese  Flaggen  nur  für  Deutschland  zu
sammeln  und  durch  Druck  oder  Beschreibung  zu  veröffentlichen.
        <pb n="168" />
        würde  unpraktisch  sein,  weil  die  täglich  eintretenden  Anderungen
so  zahlreich  sind,  daß  die  Richtighaltung  fast  unmöglich  wird.

Ahnlich  verhält  es  sich  mit  den  Flaggen  und  Standern  der
Segelklubs  und  Seglervereine,  von  denen  ebenfalls  ein  großer  Teil
in  dem  Flaggen-Atlas  von  Franz  Reinecke  abgebildet  ist.

Uber  diese  Flaggen  sowie  über  Sachen  auf  dem  Gebiete  des
Flaggenwesens  in  technischer,  praktischer  und  heraldischer  Hinsicht
wird  man  hier  und  dort  Auskunft  haben  wollen.

Der  Verfasser  ist  bereit  und  in  der  Lage,  diese
Auskunft  zu  geben  und  Rat  über  alle  damit  zusammenhängenden
  Fragen  im  Gebiet  der  Seeschiffahrt  und  der
Innenschiffahrt  zu  erteilen.

Er  erklärt  sich  unter  anderem  bereit,  nicht  nur  anzufertigen,
  sondern  auch  zu  entwerfen:

a.  Kontorflaggen  jeder  Art;

b.  Flaggen,  Stander,  Rennflaggen  u.  s.  w.  für  Segelklubs

und  Seglervereine;

c.  Schornsteinmarken  für  Handelsdampfer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  im  Jahre  1899  erbaute  erste  deutsche  Kabeldampfer  „Podbielsky“,
den  deutschen  Seekabelwerken  zu  Köln-Nippes-Nordenham  gehörend.  4
Das  Schiff  legt  ein  Telegraphenkabel;  deshalb  zeigt  es  am  Fockstag  drei  Körper  über  einander,
  deren  oberster  und  unterster  kugelförmig  und  von  roter  Farbe  sind,  deren  mittelster
wie  ein  schräges  Viereck  geformt  und  von  weißer  Farbe  ist.  i  Heck  weht  die  deutsche
Nationalflagge,  im  Vortopp  die  Oldenburgische  Handelsflagge,  im  Großtopp  die  Kontor-(Gesellschafts-)
  Flagge.
        <pb n="169" />
        151

Perschiedenes  über  die  Anfertigung  und  den
Gebrauch  von  Flaggen.

Flaggenstoffe.

Der  Zweck  jeder  Flagge  und  Fahne  ist,  daß  sie  sich  bei
Wind  und  Zugluft  leicht  entfaltet,  ausweht.  Dieser  Zweck  wird
desto  besser  erreicht,  je  leichter  der  Flaggenstoff  ist.  Außerste
Leichtigkeit  bei  größester  Haltbarkeit  ist  daher  von  jedem  Flaggenstoff
  zu  fordern.  -

Da  außerdem  der  Preis  in  Betracht  kommt,  wählt  man  zur
Herstellung  von  Flaggen  und  Fahnen  bestes  wollenes  Haar—
tuch.  Baumwollenstoff  eignet  sich  weniger  gut.  Seidenstoff
wird  nur  ausnahmsweise  benutzt;  seine  Verwendung  ist  Luxus.

Von  dem  Stoffe  muß  gefordert  werden,  daß  er  bei  der
Verarbeitung  (Färbung,  Bedruckung  u.  s.  w.)  möglichst,  bei  dem
Gebrauch  unbedingt  seine  Form  behält,  nicht  einläuft  (krumpt).

Flaggentuch  aus  Wolle  verwendet  man  in  der  Regel  nur  in
einer  bestimmten  Stärke.  Baumwollenes  Flaggentuch  wird  zweckmäßigerweise
  in  verschiedenen  Stärken  verwendet,  je  nach  der
Größe  und  dem  Zweck  der  Flagge  oder  Fahne.

Flaggenfabrikation.

Die  Entwickelung  der  Technik  in  den  letzten  Jahrzehnten  hat
sich  auch  auf  die  Flaggenfabrikation  erstreckt.

Noch  jetzt  kommt  es  vor,  daß  Flaggen  und  Fahnen  genäht
oder  mit  Olfarbe  gemalt  werden.

Genähte  Flaggen  und  Fahnen  entstehen,  indem  man  die
nach  Form  und  Farbe  verschiedenen  Teile  zusammennäht.  Die
dadurch  bedingten,  oft  sehr  zahlreichen  Nähte  machen  die  Flagge
und  Fahne  schwer,  sie  verhindern  dadurch  das  leichte  Auswehen,
also  die  Erfüllung  des  Zwecks.

Außerdem  sind  genähte  Flaggen  und  Fahnen  nicht  so  haltbar
wie  solche  aus  einem  Stück,  denn  unter  anderem  bringt  jede  Naht
in  die  auswehende  Flagge  eine  vermehrte  lebendige  Kraft,  ähnlich
wie  ein  Knoten  am  Ende  einer  Peitschenschnur.  Diese  Vermehrung
der  lebendigen  Kraft  wirkt  aber  zerstörend  auf  die  Flagge.

Gemalte  Flaggen  und  Fahnen  werden  hergestellt,  indem
man  den  Stoff  in  einen  Rahmen  spannt  und  ihm  dann  Zeich-
        <pb n="170" />
        nung  und  Färbung  durch  Auftragen  von  Olfarbe  giebt.  Die  in
dicker  Schicht  ausgetragene  Olfarbe  macht  die  Flaggen  und  Fahnen
starr  (unbiegsam),  außerdem  brüchig,  sobald  die  Olteile  ausgetrocknet
  sind.  Solche  Flaggen  und  Fahnen  wehen  also  nicht  gut
aus  und  sind  weder  haltbar,  noch  auch  gut  brauchbar.

Demnach  ist  das  Bedrucken  und  chemische  Färben  der
Flaggen  und  Fahnen  das  allein  richtige  und  zweckmäßige
Verfahren.  Beide  müssen  Zeichnung  und  Färbung  dadurch  erhalten,
  daß  die  Stoffe  chemisch  behandelt  werden.  Die  Farbe
muß  nicht,  wie  bei  dem  Anstreichen  (Malen),  mit  Olfarbe  von
außen  in  dicker  Schicht  aufgetragen  werden,  sondern  sie  muß  die
Fasern  der  Gewebe  völlig  durchdringen,  ohne  die  Stoffe  zu  beschweren
  oder  starr  und  hart  zu  machen  und  ohne  ihre  Haltbarkeit
  zu  beeinträchtigen.  Das  läßt  sich  aber  nur  in  einer  kunstgewerblichen
  Anstalt,  verbunden  mit  fabrikmäßigem  Betriebe,  erreichen,
  wenn  nicht  außergewöhnlich  große  Kosten  entstehen  sollen.

Bei  Herstellung  der  Wappen  und  Symbole,  welche  sich  in
vielen  Flaggen,  Fahnen  und  Standarten  finden,  ist  außerdem  eine
gewisse  Summe  heraldischer  Kenntnisse  nötig,  welche  man  allerdings
  auch  in  einer  Fabrik  nur  finden  wird,  wenn  deren  Leiter
das  für  den  Zweck  nötige  Spezialinteresse  und  die  erforderlichen
Kenntnisse  hat.

Die  Flaggen  während  des  Gebrauches.

In  der  Kaiserlich  deutschen  Marine  giebt  es  Flaggen  sehr
verschiedener  Größennummern  (siehe  Seite  155  uud  156).  Man
verwendet  dort  unter  anderem  besondere  Sturmflaggen.  Diese  sind
sehr  klein,  weil  eine  Flagge  im  Sturm  desto  schneller  zerstört  wird,
je  größer  sie  ist.

Daraus  läßt  sich  für  jeden,  der  sein  Schiff,  sein  Haus  oder
sein  Gebiet  dauernd  oder  häufig  beflaggen  will,  die  Lehre  ziehen,
daß  er  gut  thut,  sich  mehrere  Flaggen  zu  halten,  große  für  gutes,
kleine  für  schlechtes  Wetter.

Die  Größe  einer  Flagge  muß  außerdem  zu  der  Größe  des
Schiffes  u.  s.  w.,  auf  dem  sie  weht,  in  einem  gewissen  Verhältnis
stehen.  Eine  große  Flagge  auf  einem  kleinen  Schiffe  wirkt  unschön.

Die  Größe  der  Signalflaggen  muß  sich  aus  folgenden  Gründen
nach  der  Schiffsgröße  richten.  Nach  dem  Internationalen  Signalbuch
  werden  bis  zu  vier  Flaggen  untereinander  geheißt.  Setzt
man  sie  dicht,  ohne  Abstand,  unter  einander,  so  sind  sie  desto
schlechter  zu  erkennen,  je  weniger  sie  auswehen.  Man  läßt  des-
        <pb n="171" />
        153

halb  zwischen  je  zwei  Flaggen  einen  Raum  von  der  ganzen  bis
zur  doppelten  Flaggentiefe  und  macht  den  Steert“)  entsprechend
lang.  Ist  nun  jede  Flagge  1,8  m  tief  und  der  Steert  1,8  m
lang,  so  ergiebt  sich  für  vier  Flaggen  eine  Gesamthöhe  von  12,6  m.
Dazu  kommt,  daß  für  die  unten  stehenden,  die  Flaggen  bedienenden
Leute  noch  etwa  3  m  Höhe  nötig  ist,  wodurch  sich  eine  Gesamthöhe
  von  15,6  m  ergiebt.  Der  Großmast  eines  kleinen  Dampfers,
z.  B.  eines  mittelgroßen  Fischdampfers,  ist  aber  nur  etwa  14  m
über  der  Reling  hoch.  Er  muß  also  schon  aus  diesem  Grunde
kleinere  Flaggen  benutzen.  Für  ihn,  wie  überhaupt  für  alle  kleinen
Schiffe,  wird  die  kleinste  Größennummer  am  besten  sein,  weil
naturgemäß  auch  die  Schwierigkeit  der  Handhabung  mit  der  Größe
zunimmt.

Für  das  Beflaggen  von  Gebäuden  geben  wir  folgende,  auf
langer  Erfahrung  beruhende  Grundsätze:

In  erster  Linie  sollen  sich  die  Flaggen  reinigen  lassen,  also
waschbar  sein.  —  Jedes  Haus  besaß  früher  seine  Flagge.  Der
Adel,  die  Patrizier-Familien  haben  ihre  eigenen  Hausfarben,  Hauswappen
  oder  Hausmarken.  —  Man  flagge  an  dem  Geburtstage  des
Landesfürsten  mit  der  National=  oder  Schmuckflagge.  —  Zu  Ehren
eines  hohen  Gastes  heiße  man  die  Flagge  des  Gastes  neben  der
eigenen  Haus=  oder  Nationalflagge.

Die  Größe  der  Flagge  soll  der  Höhe  des  Hauses  entsprechen.
Man  wähle  für  das  einstöckige  Haus  die  Größe  von  1.80  m  hoch,
3  m  lang,  für  ein  zweistöckiges  Haus  2,40  m  hoch,  4  m  lang,
für  dreistöckige  und  noch  höhere  Häuser  3  m  hoch  und  ôèm  lang,
auch  3,60  m  hoch  und  6  m  lang.  Fagaden-Fahnen  sollen  der
Höhe  des  Hauses  und  der  der  Etagen  entsprechend  gewählt  werden.
Man  rechne  für  jeden  Stock  oder  Etage  etwa  3  bis  3  ½  m  Länge
und  1  ½  bis  2  m  Breite.

Die  Flaggenstöcke  sollen  nie  spitzig  auslausen;  der  knopf-,
pilz=  oder  eichelförmige  Abschluß  schützt  vor  Zerreißen  der  Fahne
mehr,  als  die  zerstörende  Spitze,  wenn  sich  die  Flagge  umschlägt,
was  bei  Flaggen,  die  außerhalb  des  Verhältnisses  von  3:  5  in
Bezug  auf  die  Länge  liegen,  leicht  der  Fall  ist.

Die  Flaggen  nach  dem  Gebrauch.

Jede  Flagge  muß  trocken  sein,  wenn  sie  nach  dem  Gebrauch
aufbewahrt  wird.

*)  Jede  Flagge  ist  an  der  Innenseite  an  ein  Tau,  das  „Liek“,
genäht;  dieses  Tau  setzt  sich  nach  unten  fort  und  heißt  der  „Steert“.
        <pb n="172" />
        154

Damit  sie  nicht  faltet,  bewahrt  man  sie  besser  zusammen—
gerollt,  als  zusammengelegt  auf.

Zum  Schutz  gegen  Staub  und  Mottenfraß  ist  für  jede
wollene  Flagge  ein  einfacher  Leinensack  sehr  zu  empfehlen.

Gut  fabrizierte  und  chemisch  gut  gefärbte  Flaggen  kann  man
waschen.  Gutes  Ausspülen  nach  dem  Waschen  und  gleichmäßiges
Ausbreiten  beim  Trocknen  ist  nötig,  damit  die  Flagge  wieder  ein
schönes,  glattes  Aussehen  erhält.

Der  Versuch,  einer  Flagge,  die  wiederholt  in  nassem  Zustande
verstaut  (verpackt)  werden  mußte,  durch  Waschen  wieder  ein  tadelloses
  Aussehen  zu  geben,  wird  kaum  von  Erfolg  sein.

Plaggenmasten,  Plaggenstöcke  und  Plaggenleinen.

Flaggenmasten  und  Flaggenstöcke  müssen  so  eingerichtet  sein,
daß  man  sie  leicht  umlegen  oder  herunternehmen  kann,  wenn  die
Flaggleine  eingeschoren  werden  soll.  Auf  Seite  120  ist  ein  zweckmäßiger
  Flaggenmast  dargestellt.

Der  Flaggenknopf  muß  oben  rund  oder  abgerundet  sein.
ist  er  spitz,  so  muß  die  Flagge  unbedingt  zerreißen,  wenn  sie
darüber  schlägt,  abgesehen  davon,  daß  sie  schwer  herunterzubringen
  ist.

Für  das  leichte  Aufziehen  und  Niederholen  ist  wesentlich,  daß
die  Scheiben  in  dem  Flaggenknopf  oder  in  den  Blöcken  (Kloben),
welche  zu  diesem  Zweck  angebracht  sind,  nicht  stehen.

Bezüglich  der  an  Flaggleinen  etwa  zu  stellenden  Forderungen
geben  wir  den  folgenden  Auszug  aus  den  Bedingungen  der
Kaiserlichen  Marine:

Gewöhnliche  Leinen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umfang  Bruch=  Prüfungs=  Geringste
in  belastung  belastung  Anzahl  der  Bemerkungen.
in  in  Garne
em  kua  kg  im  Tau
—  1,5  230  190  6  Die  aebn  sind  hwrrt  beschlagen.
2,0  380  320  9  Hanf  i  eh  zu
25  540  450  12  Gornen  gesponnen  die  Harne
3,0  740  620  15  trieben,  die  Kardele  find  r  5
3.5  940  780  18  zu  Tauen  geschlagen.
4,0  1000  830  20
        <pb n="173" />
        155

 

 

 

 

 

 

 

Flaggleinen.
Umfang  Bruch=  Prüfungs-Geringste  Anzahl
in  belastung  belastung  Anzahl  der  Litzen  Bemerkungen.
in  in  der  Fäden  in
em  xg  ke  lin  der  Leine  der  Leine  I  ·
2,5500420·128·8Dieskchkeikeusxvd  n;g·;chteu«-s«
  ni  auartig  geschlagen.
3.5  700  580  208  8  7*5  werden  w  da
.  ie  beim  Gebrauch  ni

4,0  800  660  264  8  eindrehen.  Man  verwendet

sie  stets  ungetheert.

 

 

Wird  eine  Flaggenleine  selten  gebraucht,  aber  am  Mast  oder
Stock  gehalten,  so  nimmt  man  am  besten  gewöhnliche  Leinen
getheert,  weil  die  Theerung  gegen  die  Witterungseinflüsse  widerstandsfähig

  macht.

Sonst  ist  ungetheertes  Tau  zu  empfehlen.

Perschiedene  Größen=  und  Maßangaben.

 

Größe  der  Flaggen  der  Kaiserlich  deutschen  Kriegsmarine.

 

 

 

 

 

Bemerkungen

Zu  1  bis  3:  Die  Abmes-#
  sungen  sind  durch  den
Staatssekretär  d.  Reichs-Marine-Amts
  festgesetzt
infolge  der  Allerhöchsten
Ordre  vom  22.  Januar
1900.  Siehe  Seite  12,
45  und  95.
Die  Breite  des  roten
Bandes  ist:
für  Schiffe  I.—V.  Ranges
50

50  cm,

für  Schiffe  V.-VII.  Ranges
  —  30  cm,

für  Boote  —  20  em.

Zu  4  bis  17:  Wir  haben
bier  nicht  nur  die  verschiedenen
  Größennummern
  der  Elaa  en  der
Kaiserlichen  Marine,  sondern
  auch  ihren  Verwendungszweck
  angeben
wollen.  Deshalb  wiederholen
  sich  die  Größen  in
mehreren  Fällen.  Di

S  #  ·  Länge  Breite
5  Bezeichnung  in  m  in  m
der  Flagge  *JJ.
S.  der  Flagge
1  .  Flagge  des  Generalinspekteurs  für  35  3,5
Schiffe  I.  bis  IV.  Ranges

2  Desgl.  V.  bis  VII.  Rangees  2,1  2,1
3  Desgl.  Bootsflagge  2,4  1,
4  Gaffelflagge,  Staats-  Nr.  I  7,85  4,7
5  Desgl.  „  „  II  6,25  375
1  Gaffelflagge,  große,  I  6,25  3,75
7  Desgl.  »...-.  „II  4,5  2,75
8  Desal.  »sie--  „III  3,75  2,25
9  Gaffelflagge,  gewöhnlich„  114,5  2,75
10  Desgl.  *  .  ½%  II  3,75  2,25
11  Desgl.  7  „  III  3,15  1,9
12NGaffelflagge,  Sturm-  „  I  3,15  109
13Dezgl.  »  »112,5!15
141Toppflagge.........  «I  4,5  2,75
15  Dessg.  „  11  375  2.25
16  Dess.  „II1.  3/15  1,9
17/Bootsflagges  1,507  00,95
18|  Gössee  ...  „  1  282  149
19  Desggl.  „  II  2,35  1,57
20!1  Desgfl.  .II  .  E

 

e
gewöhnliche  Gaffelflagge
Nr.  1  für  ein  grohe
        <pb n="174" />
        156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v  iqch  Länge  Breite
2  eze  mun  -
gi  z  6  in  m  inm  Bemerkungen
der  Flagge
ZS  Slaase
21  „Lotsenflagess  ...  8,0  2,)  l  ist  z.  r*v  ebenso
22  1  Flaggen  nach  dem  Internationalen  groß  wie  die  große
s  .  ffel  e  Nr.  Iĩ
Signalbuch  Nr.  1  2,60  T  2,30  Ga  fielstegge  2  Schiffu.  K.  ut
23  Desggg.  „  129,00  1,80  Die  pite  nihfert  also  de
wWi  eweis,  daß  man  in  der
21  Wimpel  nach  dem  dmernationalen.  50%%  50  Kaiserlichen  Marine  die
"  Signalbuch  ·  r.  3.3  2,  Flag  enausrüstung  der
25  Dessg.  „  111  2,0  2,20  ——
26  Reichsdienstflagge  für  die  Kaiser-  anpaßt
s  lrcheMaUne-««s  Nr.  450  3.00  Zuu9  bis  22:  Die  Flaggen
27/  Desgg.  118?°  250  und  Wimpel  der  Gröben-28.
  Desggg.  „m  3200  200  nummer!r  .  e
20|  Desgg.  „Il  225  1500  nalbuch"  seltener"  ves-1%
  Dessgs.  „  V  1,50  1,00  wendet  als  diejenigen
Gösch  zur  Reichsdienstflagge  für  1  der  Größennummer  II.
die  Kaiserliche  Marine  1,00  0,66

 

 

Größe  der  Signalflaggen  nach  dem  Internationalen  Signalbuch
wie  sie  in  England  gebräuchlich  sind.

18  Zoll  =  0,457  m  lang  und  12  Zoll  =  0,305  m  breit
2  Fuß  —  0,60  ilo  7  18  ""  0,457  5

3  „—  0,914  „  „  „  ;  Fuß  =  0,609  „  „
4  „  =  1,219  „,„  „  0,914  „
5.".  —  1,524  l  „  l  —  1,143  n  n
6  „  =  1,829  „  „  „  „  =  1,219  „  „
7  „  =  2,133  „  „  „  5  „  -—  1,524  „  „

Verschiedene  Maße.

Allgemeines.

1  Meter  (m)  —  1:  10000000  des  Erdmeridianquadranten  oder  des  kürzesten  Bogens  vom
Pol  bis  zum  Aquator.  Länge  dieses  Bogens  90  Grad  —  90.  60  =  5400  Breitenminuten
  oder  Scmeilen  (Sanse

1  Seemeile  (Sm)  —  10000000:  5400  —=  1852  m.

Abstand  vom  Mittelpunkt  der  Erde  bis  zum  Swator  .  Kilometer,  Em  —
Unterschied  beider:  21  km,  also  Abplattung  der  Erde  21:  6377'  km  —=  1:  300.
1  Kabellänge  =  0,1  Sm  —  185  m.  1  engüstzer  Faden  —  6  englische  Fuß  F)  —  1,8288  m.

Fuß,  Faden,  Kabellänge  in  #ctern.

1000  W),

 

1  Tose  ..  1,95  Meter  Rußlaonnnd  1,83  Meter
1  Pariser  Fu  ß  ..  ..  0,32  5%  England  Ö.  ..  ...  1,  88  7
1  preußischer  Fu  110.31  „  Norwegen  1,88  „
1  englischer  Fuaf  0,30  „  Diänemart..  —  1,88
1  niederländischer  Fuß  ..  ——  1  Kabellänge  in:
aden.  an:  Deutschlandd  185  „.
panin  -1.67  „  6  England  ..........  186  „
den  Nlederlanden  ......-  170  «  iFrankre1ch........  200  „

Schweden  1,78  „  den  Niederlanden  225  „
        <pb n="175" />
        1  engl.  „Register-Ton“,  Schiffsraummaß,

1  Werst,  Rußland

1  Statute  Mile,  England
1  Seemeile,  Deutschlaoandd  —-1
  Nautical  Mile,  England
1  Mille  marin,  Frankreich..

1  Zeemijl,  Niederlande
1  Milla  legal,  Spanien

1  Lieue,  Frankreich

157

1  League,  England  (3  naut.  miles)

1  Lieue  marine,  Frankreich

1  Legua  maritima,  Spanien

1  Legoa  Portugal

1  Sömill,  Dänemark
1  Mil,  Schwedgdeeen

1  Mil,  Norwegen

Meilen  in  Metern.

Tonnenmasise.

1  engl.  Ton,  Gewicht,  =  2240  engl.  Pfund  —  1016  Kilogramm.
1  engl.  Ton,  Frachtmaß,  =  40  engl.  Kubikfuß  —  1,13  Kubikmeter.
1  Tonne  —=  2205  Pfund  —  1000  Kilogramm.

1  Kubikmet

—  35,32  engl.  Kubikfuß  =  0,353  Register  =  Ton.

—  1067  Meter
1609  „
1852  77
...  *“"°  1852  »
13852  #
......  —  1852  „
..........  1852  „
4414  „
......  :--5556»
......-;-5556»
........  5556  „
—  6173  „,
...  —  7407  7“
10688  r*l
11295  „

100  engl.  Kubikfuß  =  2.8315  Kubikmeter.

Tabelle  zur  Perwandlung  von  englischen  Fuß  in  Meter  und  umgekehrl.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  F—  0,3048  m,  1m  3,,  2809  F.
Fuß.
Einer  ·  1  2  3  4  5  6  7  8  9
Zebner  sMeter  Mieter  Meter  Meter  Meter  s  Meter  Meter  Mieter  Meter  Meter
·  0,000  0,305  0,610  0,914  1,21991  524  222  1  48  2,  743
10  3,048  3,8568,6583,962  4,2607  572  48775,  182  5,486  5.791
20  6,006  6,401  6,705  2  68,839
30  9.144%%%  10,058  10,  36310,68  10,  973  11,27727
40  12,192  12,197  12,  801|  13.106  13,41113,  716  1,020  114,325  14,630  11,935
50  15.240  15,5  14  15,849  16,154  1  16,45916,761  17,068/17,37317,67817,  983
60  18,288  18,59218,897  19,202  19,507/1  20,116  20,4210,  726  1031
70  21,336  21,640|21,915  22,25022,555.2260  23,1643,46923,77424.,079
80  24,384  24,688/24,993  25.298  25,603425,907  26,212  26,517|26,822  27,127
90  27,431.27,736|28,041  23,34628,651  28,955  29,260  29,565  129,870  80,175
Beispiele.

85  F—-  2  mM  25  m  =  2  F.  24,993  m  —  82,00  F

1  0.007  —  0-/2  F

7531  F—  on  «-  25m-82,o2p

7500  F  —  2286  m  .  2  411  m  =  2  F.  2468,8  m  =  8100  F

31  F  =  9m  U!  2,2  m  —  7  F

7581  F  —  2295  m.

2471  „.  8107  F
        <pb n="176" />
        158

Tabelle  zur  Verwandlung  von  englischen  Faden  in  Meter  und  umgekehrt.
1  engl.  Faden  —  1,8288  m,  1  m  =  0,5468  engl.  Faden.

·  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  3  4  5  6  7  8  9
Zehner  s  Meter  Meter  Meter  Meter  MeterMeter  Meter  Meter  Meter]Meter
ö  Ko0HE  6  5,49  32%  10,9712  80  14,63  16,46
10  18,2920,12  2125|  O0  26  32,  475
20  36,57  38,40  40,23  42,6  43,8952L
30  5486  5%  2  8  65·81  4  1
40  73,15  74,98  76,81  78,64  80,47182,29  84,  12  85,95  87.78  89,61
50  91,44%  02  00,  58  10,  41  10  4  1007  107,9
60  11  118,87  120,70  122,55  1213616.18
70  128/01  129,84  131,67|133,50  157,  16  188,59  140,82  148,64144.4
80  46,30  148,13  14996  151,79  153,621  4  171  10,  93  16276
990  161.59  166,42  168,25  170,08  171,  90  238  Ii36  1730  IS2  181.  os
Beispiele.

43  Faden  —  18,6  m.  159  m  —  87  Faden.

3428  Faden  —=  ?  w.  8340  m  —  ?2  Faden.

8400  Faden  —  6218  m  8229  m  =  4500  Faden

28  Faden  —=  51  m  111  m  =  61  Faden

3428  Faden  —  6269  m.  8340  m  =  4561  Fpden.

—  —  —4
        <pb n="177" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
