— 2 — nach Maaßgabe der Vorschriften im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 157.) und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf sechs Monate — vom 1. Februar bis zum 1. August 1871. — festgesetzt. Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. Versailles, den 1. Januar 1871. Der Bundeskanzler. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. — ——— (Nr. 604.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes den Kaufmann S. Koppel zum Konsul des Nord- deutschen Bundes zu Santa Fé de Bogotä (Columbien) zu ernennen geruht. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).