— 5— Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. No. 3. (Nr. 606.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatz- anweisungen im ferneren Betrage von 51,000,000 Thaler oder 7500,000 Livres Sterling. Vom 6. Januar 1871. Nachdem in Folge der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1870. (Bundes- gesetzbl. S. 624.) auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. November 1870., betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.), fünfjährige fünfprozentige Schatzanweisungen im Gesammt-Nominalbetrage von 51,000,000 Thaler oder 7,500,000 Livres Sterling begeben worden sind, habe ich auf Grund des gedachten Gesetzes die fernere Ausgabe fünfjähriger verzins- licher Schatzanweisungen in gleichem Gesammt-Nominalbetrage von einundfunf- zig Millionen Thaler oder sieben Millionen fünfhundert Tausend Livres Sterling nach Maßgabe folgender Bestimmungen angeordnet: §. 1. Die Schatzanweisungen werden von der Königlich Preußischen Haupt- verwaltung der Staatsschulden in fünf Serien, jede zu 10,200,000 Thaler oder 1,500,000 £ Sterling, und in Abschnitten über 200 Thaler, 500 Thaler und 1000 Thaler, ferner über 100 £ Sterling (680 Thaler), 500 £ Sterling (3400 Thaler) und 1000 £ Sterling (6800 Thaler) ausgefertigt. Sie lauten auf den Inhaber und werden — nebst den zugehörigen Zinsscheinen (§. 3.) — nach dem Werthverhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 £ Sterling gleichzeitig auf inländische Silberwährung und auf Englische Goldwährung zahlbar gestellt. §. 2. Die Umlaufszeit der Schatzanweisungen ist auf fünf Jahre, vom 1. No- vember 1870. an gerechnet, festgesetzt. Am 1. November 1875. werden dieselben gegen Zahlung ihres Nennwerths eingelöst. Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatz- anweisungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukün- digen, daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach Bundes-Gesetzbl. 1871. *3 der Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1871.