— 6 — der Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist auf- hört. Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Preußischen Staatsanzeiger oder dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und in der in London erscheinenden "Times" und kann auf eine oder mehrere Se- rien, welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissions- betrag gerichtet werden. §. 3. Die Schatzanweisungen werden bis zum Einlösungstermine mit fünf vom Hundert für das Jahr in halbjährlichen Terminen am 1. Mai und 1. November jedes Jahres verzinst. Zur Erhebung der vom 1. November 1870. ab laufenden Zinsen werden den Schatzanweisungen zehn halbjährliche am 1. Mai und 1. November jedes Jahres fällige Zinsscheine beigefügt. §. 4. Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preu- ßische Staatsschulden-Tilgungskasse in Thalerwährung, in London bei der durch das Bundeskanzler-Amt bekannt zu machenden Einlösungsstelle in Englischer Gold- währung nach dem im §. 1. angegebenen Werthverhältniß beider Währungen. Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung des Nennwerths verlangt wird, ist 8 Tage zuvor davon Anmeldung zu machen. Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen, in Deutschland in Thaler- währung, in England in Englischer Goldwährung zahlbar. §. 5. Findet die Einlösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kün- digung vor Ablauf der fünfjährigen Umlaufszeit statt, so an von dem Inhaber bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der Kapitazahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Kupons verwendet zu werden. Versailles, den 6. Januar 1871. Der Bundeskanzler. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. ------ Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).