— 19 — §. 4. Die Artikel 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post- und Tele- graphenwesens. Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Porto- freiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Be- schränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korre- spondenz, endlich die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu. An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil. §. 5. Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegs- wesen, so findet Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern; Artikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs- wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt. Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche Geltung. Die Artikel 61. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen etc. bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundes- gesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Ver- ständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen. II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird. 6* Dieser