— 24 — und des engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen fest- gestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Ver- sicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestim- mungen in Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung Geltung erlangen können. V. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen Civil- prozeß-Gesetzbuches entsprechend betheiligt werde. VI. Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. VII. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidial- rechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Voll- macht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Bei- hülfe zu leisten. VIII. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen Re- gierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII. er- wähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen. Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung vorbehalten. IX. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe. X.