— 45 — §. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des Wahllokals): der Oberamtmann, im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart: der Stadtdirektor. §. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.) §. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.) §. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs): der Minister des Innern. III. Großherzogthum Baden. §. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste be- ginnt): das Ministerium des Innern. §. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) §. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) §. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des Wahllokals): die Bezirksräthe. §. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.) §. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.) §. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs): das Ministerium des Innern. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).