I Besondere Beilage zu Nr. 11. des Bundesgesetzblattes des Deutschen Bundes. Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Vom 15. Februar 1871. Auf Grund von Artikel 18. der Maaß. und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. erläßt die Normal- Eichungskommission des Deutschen Bundes nachfolgende Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. I. Maaße und Maaßgefäße für Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kolk und andere Mineralprodukte. §. 1. Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße. Außer den im ersten Abschnitte der Eichordnung vom 16. Juli 1869. unter III. angeführten Maaßen für trockene Körper werden für das Messen von Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte die nachfolgend aufgeführten, der Form nach von den Vorschriften des §. 17. Eichordnung abweichenden Maaße und Maaßgefäße zur Eichung und Stempelung. A. Maaße in Kastenform von 1/2 H, 1 H und 2 H Inhalt; B. Rahmen- oder Aufsetzmaaße ohne Boden von 2 H und mehr In- halt, wenn letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter ist; C. Fördergefäße auf Bergwerken sowie Lösch- und Ladegefäße bei dem Schiffsverkehre, welche zugleich als Maaßgefäße im Großhandel be- nutzt werden, wenn der Inhalt der zuerst genannten ein Vielfaches des halben, der Inhalt der zuletzt genannten ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt; D. Kummtmaße namentlich für Torf bestimmt, d. h. lange, entweder feststehende oder auf Transportwagen befindliche oben offene Kasten von je 20 H, oder 2 Kubikmeter Inhalt, deren Fassungsraum durch Aufsatz- bretter um je 10 H ober 1 Kubikmeter vergrößert werden kann.