V §. 11. Eichgebühren. Als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht: bei der Inhaltsbestimmung mittelst Abmessung und Rechnung für ein Kasten- oder Rahmenmaaß . . . . . ... . . .. .. ... 5 Sgr. fuür ein Förder-, Lösch- oder Ladegefäß .. . . . . .. . . . . . . . . 7 ½ " für ein Kummtmaaß pro Kubikmeter Rauminhalt . . . .. 4 " bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene Füllung der dem Rauminhalte entsprechende Betrag für Fässer (vergl. Gebührentaxe vom 12. Dezember 1869. unter III.), für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung bei jedem der vorhergehenden Ansätze 2 Sgr. weniger, für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhalts........ 2 §. 12. Eichscheine. Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen: Eichschein IX. a. Nr. ..... für Kastenmaaße. sind nachfolgend angegebene Kastenmaaße, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten tax- mäßigen Gebühren berechnet worden. Stückzahl der Maaße Taxmäßige Gebühren für Größe der Inhalts- aus Holz. aus Eisen. Maaße. Eichung. bezeichnung. Eichamt zu..... am..... (Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) Eichschein IX. b. Nr. . . . . . für Rahmenmaaße. Wie vorher unter Vertauschung des Wortes Kastenmaaße mit Rahmenmaaße. für Fördergefäße Eichschein IX. c. Nr. ..... {für Lösch- und Ladegefäße. Für.......... sind nachfolgende Fördergefäße Lösch- und Ladegefäße, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. Taxmäßige Gebühren für Stückzahl. Eichung. Inhaltsbezeichnung. (Unterschrift des Eichmeisters.) Eichamt zu etc. Eich-