VIII §. 19. Eichgebühren. Die Eichgebühren betragen für jedes einzelne Rahmenstück bis zu 2 Me- ter Länge 1 Sgr., bei längeren für je 2 Meter und jede überschüssige kleinere Maaßlänge mehr 1 Sgr. Ist bei beweglichen Meßrahmen einer der Stäbe als Längenmaaßstab in Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe dieser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung, und wird hierüber auch der Eichschein für Längenmaaße (Formular I.) ausgestellt. §. 20. Eichschein. Zu den Eichscheinen ist folgendes Formular zu benutzen: Eichschein IX. e. Nr. für Meßrahmen zum Holzmessen. Für....................... ist nachstehend angegebener Meßrahmen, nachdem dessen Rahmenstücke innerhalb der zulässigen Abweichung richtig befunden find, geeicht und sind die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. Länge der Seiten in Taxmäßige Art des Meßrahmens. Meter. Gebühren. a) beweglicher der waagerechten mit dem fünften Stab der lothrechten der waagerechten b) fester der lothrechten Eichamt zu ........ .. am . . .. . . ... 18.. (Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) Berlin, den 15. Februar 1871. Die Normal-Eichungs-Kommission des Deutschen Bundes. Foerster. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).