— 57 — Bundes-Gesetzblatt des Deutschen Bundes. No. 14. (Nr. 624.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. Vom 27. März 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 68. der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt: Der durch Unsere Verordnung vom 21. Juli v. J. (Bundesgesetzbl. S. 503.) für die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps erklärte Kriegszustand hört mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung auf. Die in diesen Bezirken befindlichen Kriegsgefangenen bleiben jedoch den Kriegsgesetzen unterworfen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. März 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. — —-— (Nr. 625.) Dem Kaufmann Alfred Scharffenorth zu Memel ist das Exequatur als Königlich Portugiesischer Vizekonsul daselbst ertheilt worden. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). Bundes-Gesetzbl. 1871. *17 Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1871.