— 81 — dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwan- zig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. be- trägt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist. Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grund- lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt. Artikel 63. Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be- waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sch jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der ein- zelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Der Keiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres , sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. I. bezeich- neten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeig- neter Weise mitzutheilen. Artikel 64. Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbe- dingte Wge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden 21* Of-