— 101 — Reichs-Gesetzblatt. No. 21. (Nr. 639.) Gesetz, betreffend die Deklaration des §. 1. des Gesetzes vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 415.). Vom 19. Mai 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Paragraph. Die im §. 1. des Gesetzes vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 415.) bezeichneten Gesellschaften verlieren den Charakter von Genossenschaften im Sinne des genochten Gesetzes dadurch nicht, daß ihnen die Ausdehnung ihres Geschäfts- betriebes auf Personen, welche nicht zu ihren Mitgliedern gehören, im Statute gestattet wird. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 19. Mai 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1871. **26 (Nr. 640.) Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1871.