— 102 — (Nr. 640.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Mai 1871., betreffend die Abänderung der bis- herigen Bezeichnung „Bundeskanzler-Amt" in „Reichskanzler-Amt". Auf Ihren Bericht vom 11. Mai d. J. bestimme Ich, daß die auf Grund Meines Erlasses vom 12. August 1867. (Bundesgesetzbl. S. 29.) unter dem Namen „Bundeskanzler-Amt“ errichtete Behörde fernerhin den Namen „Reichs- kanzler-Amt“ führe. Berlin, den 12. Mai 1871. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. (Nr. 641.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Be- trage von 30,000,000 Thalern. Vom 22. Mai 1871. Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 26. April d. J., betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben (Reichsgesetzbl. S. 91.), ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Beschaffung dieser Geldmittel zunächst verzinsliche Schatz- anweisungen im Gesammtbetrage von dreißig Millionen Thaler, und zwar in Abschnitten von je Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern, ausgegeben werden. Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei einhalb Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufzeit für eine Serie von zehn Mil- lionen Thaler (Serie IX. der Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) auf drei Monate — vom 27. April 1871. bis zum 27. Juli 1871. — für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie X. der Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) auf vier Monate — vom 28. April 1871. bis zum 28. August 1871. — und für eine Serie von zehn Millionen Thaler (Serie XI. der Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) auf sechs Monate — vom 27. April 1871. bis zum 27. Ok- tober 1871. — festgesetzt. Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti- gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden. Berlin, den 22. Mai 1871. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).