— 103 — Reichs-Gesetzblatt. No. 22. (Nr. 642.) Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reichs. Vom 24. Mai 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Paragraph. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Kosten der Anfertigung der von dem Kaiser zur Erinnerung an den letzten Krieg mit Frankreich für die bewaff- nete Macht des Reichs gestifteten Kriegs-Denkmünze für Rechnung des Reichs zu bestreiten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24. Mai 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. - (Nr. 643.) Allerhöchster Erlaß vom 1. April 1871., betreffend das Rangverhältniß der Posträthe und Ober - Posträthe. Ar Ihren Bericht vom 26. März d. J. will Ich den Posträthen den Rang der Räthe vierter Klasse beilegen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß die Ober- Posträthe auch künftig der vierten Rathsklasse angehören, jedoch vor den Post- räthen rangiren sollen. Berlin, den 1. April 1871. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. Reichs-Gesetzbl. 1871. 27 Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1871.