— 111 — Reichs-Gesetzblatt. No. 23. (Nr. 645.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Mai 1871., betreffend die Stiftung einer Kriegs- denkmünze für die Feldzüge 1870. und 1871. Ich lasse Ihnen in der Anlage das von Mir heut vollzogene Statut, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870. und 1871., mit dem Auftrage zugehen, dasselbe durch den Deutschen Reichs- und Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Berlin, den 20. Mai 1871. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. Statut, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870/71. Vom 20. Mai 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. haben beschlossen, den unter Unserem Oberbefehl vereint gewesenen Deutschen Armeen, welche durch heldenmüthige Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe glänzender Siege herrliche Ruhmesthaten vollbrachten und die Einigung Deutsch- ands mit ihrem Blute besiegelten, für die glorreichen Feldzüge der Jahre 1870. und 1871. eine Auszeichnung zu verleihen. Wir haben zu diesem Behufe eine Kriegsdenkmünze gestiftet und bestimmen darüber nunmehr was folgt: 1) Die Kriegsdenkmünze erhalten: a) alle diejenigen Offiziere, Militairärzte, Beamte und Mannschaften der Deutschen Armeen, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht oder an einer Belagerung theilgenommen, oder welche zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. März d. J. die Grenze Frank- reichs überschritten haben; Reichs-Gesetzbl. 1871. 28 b) alle Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1871.