— 126 — 3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein un- verschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite ver- bunden sind. §.19. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahn-Lokomotiven bleiben auch ferner noch die Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870. in Geltung. Berlin, den 29. Mai 1871. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. (Nr. 650.) Bekanntmachung, betreffend die Reichs-Hauptkasse. Vom 1. Juni 1871. Die Generalkasse des Norddeutschen Bundes, welche gegenwärtig die Central- Kassengeschäfte für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, wird künftig die Benennung Reichs-Hauptkasse führen. Berlin, den 1. Juni 1871. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).