— 127 — Reichs-Gesetzblatt. No. 24. (Nr. 651.) Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 15. Mai 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Einziger Paragraph. Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870. erhält unter der Bezeichnung als „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ vom 1. Januar 1872. an die beiliegende Fassung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 15. Mai 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Rechs-Gesetzbl. 1871. 30 Straf- Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1871.