— 158 — §. 160. Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ab- leistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar. §. 161. Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in den §§. 157. und 158., ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außer- dem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachver- ständiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen. In den Fällen der §§. 156. bis 159. kann neben der Gefängnißstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. §. 162. Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht bestellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen Versprechen zuwider- handelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. §. 163. Wenn eine der in den §§. 153. bis 156. bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft. Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §. 164. Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand wider besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Ver- letzung einer Amtspflicht beschuldigt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft; auch kann gegen denselben auf Verlust der bürgerlichen Ehren- rechte erkannt werden. So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an- hängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung inne gehalten werden. §. 165. Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffent-