— 181 — §. 280. Neben einer nach Vorschrift der §§. 267. 274. 275. 277. bis 279. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. §. 281. Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen betrüg- lichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie, in der Absicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen, 1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder theilweise erdichtet sind, 3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- lich oblag, oder 4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. §. 282. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder 2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Per- sonen geltend gemacht hat. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geld- strafe bis zu zweitausend Thalern ein. §. 283. Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie 1) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen- papieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig gewor- den sind, 2) Han-