— 197 — 7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten zur Be- zeichnung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiketten gebraucht; 8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder Titel, Würden oder Adels- prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient; 9) wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staats- behörde Aussteuer-, Sterbe- oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten; 10) wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei- behörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe ausgesordert , keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr ge- nügen konnte; 11) wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt; 12) wer als Pfandleiher bei Ausühung seines Gewerbes den darüber er- lassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt; 14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent- lichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücks- spiele hält. In den Fällen der Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14. kann neben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder Festungs- werken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen oder der auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. §. 361. Mit Haft wird bestraft: 1) wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt 2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes- staats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt; 3) wer als Landstreicher umherzieht; 4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Per- sonen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 5) wer