— 201 — gezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Schuß, Stich- oder Hiebwaffe oder eines anderen gefährlichen Instruments bedient; 11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt; 12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häu- sern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder un- verwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 13) wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 14) wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 15) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt. In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eß- waaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der ver- botenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten ge- hören oder nicht. §. 368. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: 1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge zuwiderhandelt; 2) wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen unterläßt; 3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden; 5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf- bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert; 39* 6) wer