— 203 — §. 370. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft: 1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privat- Weg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert; 2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-Wegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt; 3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vor- gesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfade nimmt; 4) wer unberechtigt fischt oder krebst; 5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. · -Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos; 6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder ge- eignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern. In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung nur auf An- trag ein. In-