— 210 — (Nr. 653.) Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien. Vom 8. Juni 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläu- bigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geld- summe eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Ausloosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prämiirenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen Reichs nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben werden. §. 2. Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des gegenwär- tigen Gesetzes, der Bestimmung im §. 1. zuwider, im Inlande ausgegeben sein möchten, imgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1871. im Auslande ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Bör- sen, noch an anderen zum Verkehr mit Werthpapieren bestimmten Versammlungs- orten zum Gegenstande eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittelung gemacht werden. §. 3. Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871. ab von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871. erfolgt ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind (§§. 4. 5.). §. 4. Die Schuldverschreibungen, deren Abstempelung erfolgen soll, müssen spätestens am 15. Juli 1871. zu diesem Zwecke eingereicht werden. Für die Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, welche für eine Schuldverschreibung, deren Nominalbetrag den Werth von Einhundert Thalern nicht übersteigt ..................................... 5 Sgr. oder 17½ Kr. S. W., für eine Schuldverschreibung, deren Nominal- betrag den Werth von Einhundert Thalern übersteigt ..................................... 10 " " 35 " " " beträgt. Der Ertrag dieser Abstempelungsgebühr fließt zur Reichskasse. §. 5.