— 256 — §. 3. Werden die abzustempelnden Papiere mit dem Verzeichniß in dem Büreau der Behörde überreicht, so ist sofort die Richtigkeit des Verzeichnisses zu prüfen und erforderlichenfalls in Gegenwart des Ueberbringers eine Berichtigung beider Exemplare desselben vorzunehmen. Kann die Abstempelung nicht unmittelbar vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine der eingereichten Ver- zeichnisse quittirt zurückzugeben. Bei Einsendungen, welche durch die Post eingehen, tritt sofort eine gleiche Prüfung ein. Stimmt die Zahl der eingegangenen Schuldverschreibungen jeder Gattung mit dem Verzeichniß nicht überein, oder ist den Vorschriften der §§. 1. und 2. in sonstiger Beziehung nicht genügt, so gilt der Antrag auf Abstempelung als nicht gestellt, und die Schuldverschreibungen werden ohne Weiteres mit der Post unter der Werthangabe, welche der Einsender bei der Uebersendung deklarirt hat, unfrankirt zurückgesandt. Mit den Betheiligten wegen Vervollständigung des Antrages in Korrespondenz zu treten, ist die Behörde nicht verpflichtet. Anträge auf Abstempelung, die aus dem Auslande eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die mit ihnen etwa eingegangenen Schuldverschreibungen werden dem Einsender in der oben angegebenen Weise zurückgesandt. §. 4. Sendungen von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, welche aus dem Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes oder aus Südhessen an eine der in dem unter A. anliegenden Verzeichniß unter I. bezeichneten Oberpostkassen mit dem Antrage auf Abstempelung rechtzeitig eingehen, genießen, mit Ausschluß der Stadtpostsendungen, Freiheit von Porto und Assekuranzgebühr, wenn sie äußerlich mit dem Vermerk „Inhaberpapiere mit Prämien zur Abstempelung“ versehen sind. Sofern jedoch die Abstempelung wegen Ungeeignetheit der Papiere oder Unvollständigkeit des Antrages nicht erfolgen kann, wird das Porto und die Assekuranzgebühr, bei unfrankirter Rücksendung, durch Postvorschuß nachträglich eingezogen. Unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen ist die Einsendung zur Abstempelung porto- und gebührenfrei, wenn sie von einem Orte in Bayern an eine Bayerische Abstempelungsstelle, aus einem Orte in Württemberg an die Württembergische Oberpostkasse erfolgt. Sendungen an andere als die vorbezeichneten Behörden sind portopflichtig und müssen franko erfolgen. §. 5. Bei der Feststellung der nach §. 4. des Gesetzes für die Abstempelung der Schuldverschreibungen zu entrichtenden Gebühr werden 375 Franken oder Lire, 150 Gulden Oesterreichischer Währung, 143 Gulden Konventionsmünze, 175 Gulden Niederländisch, 100 Rubel Silber Russischer Währung dem