— 268 — II. Zu §. 13. Nr. 2. des Gesetzes. In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundes- stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anwei- sungen u. s. w. (§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite be- findet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Nieder- schreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- zuschreiben. Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren blei- bende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß einem Indossamente oder sonstigen Vermerke neben der Marke kein Raum bleibt. 2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die An- fangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift nieder- geschrieben sein (z. B.: H. 7./1. 70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870.; E. F. M. statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche Vereinsbank). Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder ein- zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- buchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- buchstaben des Wohnortes und Namens) beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet wor- den sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14. des Gesetzes). III. Zu