— 273 — Order vom 29. Juli 1870. provisorisch eingesetzte Kommando-Abtheilung fungirt fortan nur als integrirender Theil des Marineministeriums, resp. als Organ des Marineministers. 2) Dem Marineminister wird neben den ihm als Verwaltungschef zustehenden Rechten und Pflichten, zu welchen namentlich die Regelung des Geschäfts- ganges innerhalb des Ministeriums, und zwischen letzterem und den untergebenen Verwaltungsbehörden zu zählen ist, von jetzt ab auch die Ausübung aller dem bisherigen Oberkommando obgelegenen Dienst- befugnisse, einschließlich der höheren Militairgerichtsbarkeit und Disziplinar- strafgewalt, übertragen. 3) Unter dem Marineminister leitet der Präses die Geschäfte des Marine- ministeriums. Derselbe ist in allen Beziehungen der stetige Vertreter des Ministers, und ist ihm das gesammte Personal des Marineministe- riums untergeben, sowie sämmtliche Personen und Behörden der Marine- verwaltung. Derselbe ist mitverantwortlich für eine geregelte, einheit- liche und sachgemäße Behandlung der Geschäfte der gesammten Marine- verwaltung. Er entscheidet und unterzeichnet selbststündig in allen den Angelegenheiten, in denen der Minister sich die Entscheidung nicht vor- behalten hat. Dem Präses steht die Disziplinarstrafgewalt eines Divisions- Kommandeurs zu, und verbleibt derselbe auch, Behufs gelegentlicher Vertretung des Ministers in Behinderungsfällen, im Besitze der ihm ver- liehenen höheren Gerichtsbarkeit. 4) Alle Verfügungen und Befehle in Kommando-Angelegenheiten, welche nicht von Mir ausgehen, werden fortan unter der Firma des Marine- ministers, oder in dessen Vertretung „für den Marineminister“, durch den Präses erlassen. 5) Die in Personal-Angelegenheiten bisher vom Oberkommando der Ma- rine ausgegangenen Immediat-Eingaben werden Mir für die Folge, auf Grund der von dem Präses gemachten bezüglichen Vorschläge, durch den Minister eingereicht. Sie gelangen nach Meiner Entscheidung durch den Marineminister an das Marineministerium zur Verkündigung und Aus- führung zurück. 6) Diejenigen Verwaltungsvorschriften und Verfügungen des Marine- ministers, welche bisher durch Vermittelung des Oberkommandos der Marine an die Stationskommandos, an die Geschwader- oder Schiffs- kommandos gelangten, werden fortan direkt durch den Marineminister oder das Marineministerium an die genannten Kommandos, die Marine- Intendantur und die Lokalverwaltungen erlassen. 7) Behufs der Kontrole über die Ausführung Meiner Befehle und der in Meinem Namen und Auftrage erlassenen reglementarischen Ministerial- vorschriften, werden die verschiedenen Marinetheile regelmäßigen Inspi- zirungen unterworfen, die in Meinem Namen durch den General- Inspekteur der Marine, oder im Auftrage des Marineministers durch den