— 279 — Die unter a. bis d. aufgeführten Pensionserhöhungen dürfen zusammen den Betrag von 400 Thalern nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invali- dität durch Verwundung oder äußerliche Beschädigung herbeigeführt ist. Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Pensionserhö- hungen von beziehungsweise 200 Thalern und 400 Thalern jährlich werden jedoch von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen. Ist die Gebrauchsunfähigkeit der unter c. bezeichneten Gliedmaßen oder die unter d. erwähnte Pflegebedürftigkeit als vorübergehend anzusehen, so wird die Pensionserhöhung nur auf die voraussichtliche Dauer des Schwächezustandes angewiesen. §. 14. Offiziere und im Offizierrange stehende Militairärzte, welche als Inva- lide aus dem aktiven Dienste mit Pension ausgeschieden sind, erlangen, wenn sie zum Militairdienst wieder herangezogen werden, Ansprüche auf die im §. 12. bestimmte Pensionserhöhung nur dann, wenn durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder Beschädigung eine bleibende Störung ihrer Gesund- heit herbeigeführt worden ist. §. 15. Die in den §§. 12. und 13. aufgeführten Pensionserhöhungen werden auch bewilligt, wenn der Betrag der Pension mit den Erhöhungen den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens erreicht oder übersteigt. §. 16. Die Bewilligung der Pensionserhöhungen auf Grund einer im Kriege erlittenen Verwundung oder Dienstbeschädigung ist nur zulässig, wenn die Pen- sionirung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschlusse eintritt. Im Falle einer im Friedensdienst entstandenen Invalidität wird die Pen- sionserhöhung gewährt, wenn die Pensionirung innerhalb fünf Jahren nach der erlittenen Beschädigung erfolgt. §. 17. Die Entscheidung darüber, ob ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt im Sinne dieses Gesetzes den Krieg mitgemacht, beziehungsweise durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden ist (§. 12.), erfolgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kon- tingents. §. 18. Berechnung der Dienstzeit. Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den Dienst bis zu dem Tage einschließlich an welchem die Order der Verabschiedung oder Dispositions- stellung ergangen ist, gerechnet. Den