— 280 — Den Offizieren und im Offizierrange stehenden Militairärzten des Beur- laubtenstandes wird nur diejenige Zeit als Dienstzeit gerechnet, in welcher sie aktiven Militairdienst geleistet haben. Die Theilnahme an Kontrolversammlungen bleibt außer Ansatz. §. 19. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, wäh- rend welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt a) im Militairdienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes sich befunden, oder b) mit Gehalt vorübergehend und die Dauer eines Jahres nicht überstei- gend zur Disposition gestanden hat. §. 20. Die im Civildienst des Reichs oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit wird mit zur Anrechnung gebracht. Bei den Personen des Beurlaubtenstandes kann eine solche Anrechnung nicht erfolgen, wenn dieselben bei ihrer auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erfolgten Pensionirung sich noch im aktiven Civildienst befinden. Ob die Zeit, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung gestanden hat, mit zur Anrechnung gelangen kann, entscheidet die oberste Militair- Verwaltungsbehörde des Kon- tingents. Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums ist unstatthaft. §. 21. Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militairarzt zu dem- selben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Ver- wendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um 1/80 des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens. Wenn jedoch denjenigen Offizieren oder im Offizierrange stehenden Mili- tairärzten, welche nach früheren Gesetzen oder Reglements pensionirt sind, nach Maßgabe der betreffenden Gesetze, Reglements oder Bestimmungen der Anspruch auf eine höhere Pension zusteht, so verbleibt ihnen derselbe. §. 22. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem