— 292 — §. 70. Die Invalidenpension fünfter Klasse wird gewährt: A. den Ganzinvaliden, welche 1) nach 8 jähriger Dienstzeit, oder 2) durch eine der im §. 59. unter a. b. d. bezeichneten Dienstbeschä- digungen zu jedem Militairdienst untauglich geworden sind, B. den Halbinvaliden, welche 1) nach 12 jähriger Dienstzeit, oder 2) durch eine der im §. 59. unter a. b. d. bezeichneten Dienstbeschä- digungen zum Feld- bezw. Seedienst untauglich geworden sind. §. 71. Pensionszulagen. Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch den Krieg invalide geworden sind, erhalten eine Pensionszulage von 2 Thalern monatlich neben der Pension. §. 72. Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch Dienstbeschädigung, sei es im Kriege oder im Frieden, verstümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen Weise schwer und unheilbar beschädigt worden sind, erhalten neben der Pension und event. neben der Pensionszulage eine Verstümmelungszulage. Dieselbe beträgt je 6 Thaler monatlich: a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei nicht völ- liger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges. Die Erblindung des Auges wird dem Verluste desselben gleich geachtet; b) beim Verlust der Sprache; c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder eines Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verluste des Gliedes gleich zu achten ist. Die Bewilligung dieser Zulage ist ferner zulässig: d) bei solchen schweren Schäden an sonstigen wichtigen äußeren oder inneren Körpertheilen, welche in ihren Folgen für die Erwerbsfähigkeit einer Verstümmelung gleich zu achten sind. Die unter a. bis d. aufgeführten Zulagen dürfen den Betrag von 12 Thalern monatlich nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invalidität durch Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung (§. 59. a. und b.) herbeigeführt ist. Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Zulagen von 6 Thalern, beziehentlich 12 Thalern monatlich, werden jedoch von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen. §. 73. Invalide, welche einfach verstümmelt sind, werden als gänzlich erwerbs- unfähig, diejenigen, welche mehrfach verstümmelt sind, als solche angesehen, die ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können. §. 74.