— 293 — §. 74. Den Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts wird vom zurückgelegten 18. Dienstjahre ab für jedes weitere Dienstjahr bei eintretender nachzuwei- sender Ganzinvalidität eine Pensionszulage von 4 Thaler monatlich gewährt (Dienstzulage). Der hiernach erworbene Pensionssatz darf jedoch — unbeschadet der in den §§. 71. und 72. bezeichneten Zulagen — das gesammte Diensteinkommen der Stelle, welche der Invalide im Etat bekleidet hat, nicht übersteigen. §. 75. Civilversorgungsschein. Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens zwölf Jahre gedient haben. 16 Invalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein nicht erhalten. Ist die Epilepsie durch Dienstbeschädigung entstanden, so wird den damit Behafteten, unter der Voraussetzung ihrer Berechtigung zum Civilversorgungs- schein, nicht die dem Grade ihrer Invalidität entsprechende Invalidenpension, sondern, sofern sie nicht schon die Pension der ersten Klasse beziehen, die der nächst höheren Klasse gewährt. Dieselbe Vergünstigung darf unter gleichen Voraussetzungen auch anderen Invaliden beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zu Theil werden, wenn sie ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienst tauglich sind. §. 77. „Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staats- behörden, jedoch ausschließlich des Forstdienstes, werden nach Maßgabe der dar- über von dem Bundesrathe festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Invaliden besetzt, welche den Civilversorgungsschein besitzen. In dem bestehenden Konkurrenzverhältnisse zwischen den Invaliden und den übrigen Militair-Anwärtern tritt durch die obige Vorschrift ebensowenig eine Aenderung ein, wie in den, in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militair-Anwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden Bestimmungen. §. 78. Invaliden-Institute. An Stelle der Pensionirung können Ganzinvalide mit ihrer Zustimmung auch durch Einstellung in ein Invaliden - Institut (Invalidenhäuser, Invaliden- kompagnien, so lange letztere noch bestehen) versorgt werden. Die Aufnahme kann nur innerhalb der für dergleichen Institute festge- stellten Etats erfolgen. 52* Die