— 305 — 5) Anträge auf Abstempelung solcher definitiven Schuldverschreibungen, be- züglich deren die entsprechenden Interimsscheine rechtzeitig zur Abstempelung vorgelegt sind, sind ausschließlich an die Hauptkasse der Seehand- lung in Berlin zu richten und ist denselben außer den im §. 2. der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. vorgeschriebenen Verzeichnissen zum Erweise der Identität der definitiven Schuldverschreibungen mit den korrespondirenden und rechtzeitig abgestempelten Interimsscheinen, falls diese selbst nicht vorgelegt werden können, das gemäß der Vorschrift unter Nr. 3. ertheilte Certifikat beizufügen. Sofern sich bei der Prüfung keine Anstände ergeben, erfolgt die Abstempelung der definitiven Obligationen und die demnächstige Rückgabe. Auf die für die Interimsscheine bereits verwendeten Stempelmarken wird hierbei keine Rücksicht genommen. 6) Interimsscheine, welche schon abgestempelt sind, können derjenigen Stelle, welche die Abstempelung besorgt hat, Behufs der nachträglichen Ausstellung des Certifikats (Nr. 3.) vorgelegt werden. Berlin, den 1. Juli 1871. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. (Nr. 674.)