— 310 — Artikel 2. Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kau- tionen beträgt: I. Im Bereiche der Militairverwaltung. A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwal- tungen während des mobilen Zustandes der Armee: 1) General-Militair-, General- Kriegs- und Militair-Pensions- kasse: a) General-Militair- und General-Kriegskasse: aa) für die Rendanten 6000 Thaler, bb) für die Ober-Buchhalter und Kassirer ein einjähriges Diensteinkommen, cc) für die Kassendiener ein halbjähriges Diensteinkommen; b) Militair-Pensionskasse: aa) für den Rendanten 3000 Thaler, bb) für den Kontroleur ein einjähriges Diensteinkommen; c) Kriegs- Zahlamt einschließlich Militair-Pensionszahl- stelle (Königreich Sachsen): für den Rendanten (Kriegszahlmeister) 3000 Thaler; 2) Militair-Magazinverwaltungen: a) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler, b) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern, sowie für die Reserve-Magazin-Rendanten und Depot-Magazinverwalter ein zweijähriges Diensteinkommen, c) für die Kontroleure und Backmeister ein einjähriges Diensteinkommen; 3) Montirungs-Depots: a) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler, b) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern ein zweijähriges Diensteinkommen, c) für die Kontroleure ein einjähriges Diensteinkommen; 4) Gar-