— 337 — Reichs-Gesetzblatt. No. 39. (Nr. 702.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Oktober 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von 4,971,600 Thalern zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. Auf Ihren Bericht vom 30. September d. J. genehmige Ich, daß in Ge- mäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes- Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.) und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Ab- änderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von vier Millionen neunhun- dert einundsiebzig Tausend sechshundert Thalern, und zwar in Abschnitten von je einhunderttausend Thalern, zehntausend Thalern und einhundert Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatz- anweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Reichs- gesetzblatt bekannt zu machen. Baden-Baden, den 1. Oktober 1871. Wilhelm. Fürst v. Bismarck. An den Reichskanzler. Reichs-Gesetzbl. 1871. 61 (Nr. 703.) Ausgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1871.