— 348 — §. 3. Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf von der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regle- ments (§. 50.) beobachtet sind. Auch darf keine im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normirung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post besorgt die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den gesammten Debit derselben. §. 4. Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisen- bahngesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen bewendet es bei den Bestimmungen der Konzessionsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post maßgebend. Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unternehmen durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen, falls nicht in der bereits ertheilten Konzessionsurkunde eine ausdrückliche Aus- nahme in dieser Beziehung enthalten ist. Der Kaiser wird die erforderlichen Anordnungen treffen, damit bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn - Unternehmungen die den Eisenbahnen im Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen gleichmäßig bemessen werden. Diese Verpflichtungen sollen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinaus- gehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter- suchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Aus- nahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines Reichs- gesetzes werden jene Ausnahmen durch die Landesgesetze bestimmt. Abschnitt II. Garantie. §. 6. Die Postverwaltung leistet dem Absender im Falle reglementsmäßig erfolg- ter Einlieferung Ersatz: I. für den Verlust und die Beschädigung 1) der Briefe mit Werthangabe, 2) der Packete mit oder ohne Werthangabe, II. für