— 361 — §. 5. Kuvertiren an die Postanstalten. Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Post- anstalt zum Vertheilen kuvertirt, so kommt für jede im Kuvert enthaltene Sen- dung das tarifmäßige Porto in Ansatz. §. 6. Termin der Zahlung. Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist; es sei denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und dem Adressaten verabredet wäre. §. 7. Nachforderung von Porto. Nachforderung an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der Sendung angemeldet wird. §. 8. Abschaffung von Nebengebühren. Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen Briefe ohne Werthangabe, Korrespondenzkarten, gegen ermäßigtes Porto beförderten Drucksachen, Waarenproben oder Waarenmuster, rekommandirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Postanweisungen und Formulare zu Ablieferungs- scheinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen Packkammergeld, kommen nicht zur Erhebung. §. 9. Verkauf von Postwerthzeichen durch die Postanstalten. Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Reichs-Postver- waltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereitzuhalten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist. Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankokuverts und von gestempelten Streifbändern, Postanweisungen und Korrespondenzkarten sich zu befassen, für welche, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung eingehoben werden kann. §. 10.