— 398 — die Vorschriften über das Verfahren bei der Eichung und Stempelung, über die hierbei innezuhaltenden Fehlergrenzen, dann über die Stempel= und Eichzeichen, die Feststellung der Termine, in welchen die zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden Maaße, Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen der wiederholten Eichung und Stempelung zu unterziehen sind; die Bestimmung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meß- vorrichtungen, welche jeder Gewerbtreibende zum Betriebe seines Ge- schäfts haben muß; die Vorschriften über die Visitationen der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen; · die Festsetzung der Eich= und Verifikationsgebühren werden der Verordnung vorbehalten. Es hat jedoch die bayerische Normal - Eichungskommission die von ihr an- zuwendenden Normale von der Normal=Eichungskommission des Deutschen Reichs zu beziehen. Die Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Gewichte, über die Bedingungen der Stempel- fähigkeit der Waagen, über die Einrichtung der sonstigen Meßwerkzeuge, sowie über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung gleichförmig mit denen der Normal=Eichungskommission des Reichs zu erlassen und das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, sowie die von Seiten der Eichungsstellen inne zu haltenden Fehlergrenzen gleichmäßig zu bestimmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insfiegel. Gegeben Berlin, den 22. November 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. ——-.. (Nr. 738.) Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. in Bayern. Vom 24. November 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: S. 1. Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, tritt im Königreich Bayern, vorbehaltich er