— 404 — dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichs- kriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen. . Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem jähr— lichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht zu erstatten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Instegel. Gegeben Berlin, den 11. November 1871. # S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. — (Nr. 745.) Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. Vom 4. Dezember 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt: S. 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde feinen Goldes 1394 Stück ausgebracht werden. S. 2. Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert Pfennige eingetheilt. 6.3 v Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark (GF. I.) sollen ferner ausgeprägt werden: « Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus Einem Pfunde feinen Goldes 692 Stück ausgebracht werden. C. 4. Das Mischungsverhältniß der Reichsgoldmünzen wird auf 900 Tausend- theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt. Es werden demnach 125)5% Zehn=Mark-Stücke, 62)/775 Zwanzig=Mark-Stücke je Ein Pfund wiegen. 5.