— 411 — Reichs-Gesetzblatt. —-- (Nr. 751.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Aus- gaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872., 1873. und 1874. Vom 9. Dezember 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: r- Für die Jahre 1872., 1873. und 1874. wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres auf 401,659 Mann und der zur Bestreitung des Aufwandes für dieses Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen erforderliche Be- trag, ausschließlich der im Reichshaushalts=Etat für 1872. unter Kap. 10. der fortdauernden Ausgaben vorgesehenen Gehaltsverbesserungen, auf jährlich 90/,373,275 Thlr. festgestellt. . Von diesem Betrage sind jährlich 1) 79,518,375 Thlr., vorbehaltlich der den einzelnen Bundesstaaten ver- tragsmäßig zu gewährenden Nachlässe, dem Kaiser zur Verfügung zu stellen, und 2) 10,854,900 Thlr. Bayern zu überweisen. Letzterer Summe wird der verhältnißmäßige Betrag der für Militairbeamte vorgesehenen Gehalts- verbesserungen hinzugesetzt. K. 2. Auf die Etats über die Verausgabung des dem Keiser nach der Bestim- mung im H. 1. bis einschließlich 1874. jährlich zur Verfügung zu stellenden Reichs=Gesetzbl. 1871. « 74 Be- Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1871.