— 412 — Betrages findet die im zweiten Absatz des Art. 71. der Verfassung des Deutschen Reichs enthaltene Vorschrift Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 752.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872. Vom 4. Dezember 1871. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: . 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts=Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1872. wird in Ausgabe auf 116,851,255 Thaler, nämlich auf 97,892,597 Thaler an fortdauernden und auf 18,958,658 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, und in Einnahme auf 116,851,255 Thaler festgestellt. §. 2. Die Pensionen, Pensionszuschüsse, Erziehungsgelder und Beihülfen, welche im Jahre 1872. in Folge des Krieges von 1870. und 1871. an Invaliden, sowie an Hinterbliebene von Offizieren, Beamten und Soldaten in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. Juni 1871. zu leisten sind, werden aus der von Frankreich gaezahlten Kriegsentschädigung gedeckt. *