— 414 — S. 8. Die Verwendung der von Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung wird durch Reichsgesetz geregelt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.