— 464 — K. 19. läss Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen un- zulässig. Auf Espkanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach dem Urtheil der Militairbehörde zu Vertheidigung dienen können. Die Anlage von Hecken ist im strengen Zwischenrayon, wie auf Esplanaden unzulässig. g. 20 Im ersten und zweiten Rayon und im einfachen Zwischenrayon ist die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen aufgestapelt werden, nicht ohne Genehmi- gung der Kommandantur zulässig. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Entfernung von den Festungswerken 225 Meter beträgt. Die Höhe der zulässigen Aufstapelung beträgt: a) für unverbrennliche Materialien, für Stein= und Braunkohlen, Koaks und dergleichen: im ersten Rayon 14 Meter, im zweiten und einfachen Zwischenrayon 2 Meter, b) für Torf und Lohkuchen: 3 Meter, c) für Bau- und Brennholz: im ersten Rayon 4 Meter, im zweiten und einfachen Zwischenrayon 5 Meter. Eine höhere Aufstapelung bedarf der Genehmigung der Kommandantur. Auf dem Terrain, welches bei Festungen, die an schiff= oder flößbaren Gewässern liegen und besondere Kehlbefestigungen haben, zwischen diesen und dem Ufer befindlich ist (. 4.), ist die Lagerung derartiger Vorräthe, sowie die Anlage der zum Ein- und Ausladen nöthigen Anstalten ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig. Jedoch steht es der Kommandantur zu, die einzu- haltende Entfernung von der Kehle, und die Zeit für die Wiederbeseitigung zu bestimmen. §?2 .1. Bei vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche, wie der Auflagerung von Baumaterialien während der Ausführung eines geneh— migten Baues, der Benutzung der Grabenränder zur Auflagerung der bei der Grabenräumung ausgeworfenen Erde und dergleichen ähnlichen Benutzungen bedarf es im ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischenrayon nur einer vorgängigen Anzeige an die Kommandantur. Jedoch steht es derselben zu, die Zi der Wiederbeseitigung der vorübergehenden Erhöhung des Terrains zu be- immen. Zur Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung der Kommandantur erforderlich. 2 #. 22. Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auf denen nicht die besondere Bedingung des Eingehens durch Verfall, oder der künftigen Reduk— tion auf eine leichtere Bauart schon haftet, sollen, unbeschadet der Bestimmung des H. 43., erhalten bleiben, auch wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen. Dieselben können, wenn sie ganz oder theilweise gerstärt oder