— 168 — Wird die Entschädigung in Rente gewährt, so beträgt die Rente jährlich sechs Prozent der vorgedachten Summe, wovon fünf Prozent als Verzinsung angesehen werden. Die Rente wird vom Tage der Absteckung der Rayonlinien auf die Dauer von 37 Jahren gewährt, erlischt jedoch, sobald das Grundstück aufhört, den Beschränkungen der ersten beiden Rayons oder der Qwischenrayons unterworfen zu sein. Die Rente wird dem jeweiligen im Rayonkataster bezeichneten Besitzer des WWW in vierteljährlichen Raten postnumerando aus der Festungskasse gezahlt. Renten, welche jährlich weniger als Einen Thaler betragen, werden mit dem 1632fachen Betrage kapitalisirt, und sofort an die Besitzer ausgezahlt. g. 37. Welche Rechte anderen Realberechtigten an der Entschädigung zustehen, be- stimmt sich nach den Landesgesetzen. E— Für die gesetzlichen Beschränkungen im dritten Rayon wird Entschädigung nicht gewährt. Wenn jedoch die Genehmigung zu einer der im 8 13. gedachten Anlagen versagt wird, so gewährt das Reich Entschädigung. Bei Feststellung derselben ist die Zeit der Anbringung des Gesuchs bei der Kommandantur zu Grunde zu legen. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 95. 35—37. Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Zinsen der Entschädigung in Kapital, beziehungsweise die Entschädigungsrente vom Tage des ablehnenden Bescheides der Kommandantur zu zahlen ist. 0 Die Besitzer der Grundstücke, die sich durch die auferlegten Beschränkungen beeinträchtigt glauben, haben ihren Anspruch auf Entschädigung binnen einer sechswöchentlichen Präklusiofrist nach Feststellung des Rayonplans bei der Kom- mandantur geltend zu machen. . Beginn und Ablauf der Frist sind gleichzeitig mit der Feststellung des Rayonplanes öffentlich bekannt zu machen. G. 40. Die Kommandantur theilt die Anmeldungen der höheren Civil=Verwaltungs- behörde mit, welche einen Kommissarius ernennt, der die Entschädigungsansprüche in Gegenwart der Entschädigungsberechtigten und eines Vertreters der Komman- dantur erörtert und, falls die Parteien sich einigen, einen Rezeß aufnimmt, wel- cher die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat. Wird eine Einigung nicht erzielt, so bleibt, wenn die Entschädigungspflicht von der Kommandantur bestritten wird, dem Besitzer des Grundstücks die Betre- tung des Rechtsweges unbenommen. Ist dagegen nur das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens streitig, so erfolgt die Ermittelung der Entschädigung durch Sachpverständige. Wenn beide Parteien sich nicht über Einen Sachverständigen vereinigen, so wählt jede Partei einen Sachverständigen, den dritten ernennt der Kommissa - ie