— 475 — Reichs-Gesetzblatt. 22. Nr. 764.) Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 23. Dezember 187 1. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. « verordnen auf Grund des F. 145. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. (Reichsgesetzbl. S. 127.) behufs Herbeiführung einheit- licher Vorschriften über die Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, was folgt: Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusam- menhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern, soweit für letztere nicht abweichende örtliche Anordnungen bestehen, die nachstehenden Vorschriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforder- lichen Signal=Apparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem Schiffe vorhanden sind. Artikel 1. In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches nur unter Segel und nicht unter Dampf fährt, als Segelschiff, dagegen jedes unter Dampf fahrende Schiff, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff. Vorschriften über das Führen von Lichtern. Artikel 2. Die in den folgenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. Artikel 3. Dampfschiffe, welche in Fahrt sind, müssen führen: a) am Top des Fockmastes ein helles weißes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, nämlich zehn Strich an jeder Seite, von vorn bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars), und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindesters fünf Seemeilen sichtbar ist; NReichs=Gesetzbl. 1871. 82 b) an Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1871.