— 476 — b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und an— gebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Steuerbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei See- meilen sichtbar ist; e) an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Backbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist. d) Die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter vor dem Lichte vorausragen) damit die Lichter nicht querüber von der anderen Seite her gesehen werden können. Artikel 4. Dampschiffe, welche andere Schiffe schleppen, müssen zur Unterscheidung von anderen Dampfschiffen, außer den Seitenlichtern, zwei helle weiße Lichter senkrecht über einander am Top des Fockmastes führen. Jedes dieser Toplichter muß von derselben Einrichtung und Helligkeit sein, wie das eine Toplicht, welches andere Dampfschiffe zu führen haben. Artikel 5. Segelschiffe, welche unter Segel sind oder geschleppt werden, müssen die- selben Lichter, wie die in Fahrt begriffenen Dampfschiffe führen, jedoch mit Ausnahme der weißen Lichter am Top des Fockmastes, welche sie niemals führen dürfen. Artikel 6. Wenn, wie es bei kleinen Schiffen in schlechtem Wetter der Fall, die rünen und rothen Lichter nicht fest angebracht werden können, so müssen diese tichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Schiffes zum sofortigen Gebrauche bereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind und daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, mussen die Laternen außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, ange- strichen und mit passenden Schirmen versehen sein. Artikel 7. Schiffe, und zwar sowohl Dampfschiffe als Segelschiffe, welche auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, müssen von Sonnenuntergang bis Son- nenaufgang ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens "5 zwanzig