— 477 — zwanzig Zentimetern Durchmesser an der Stelle des Schiffes, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpfe zeigen und zwar so, daß ein klares, gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht um den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens einer See- meile sichtbar wird. Artikel 8. Lootsen=Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segel- schiffe vorgeschrieben sind, sondern ein weißes um den ganzen Horizont sichtbares Licht am Masttop zu führen und außerdem alle fünfzehn Minuten ein Flacker- feuer zu zeigen. Artikel 9. Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen; sie müssen aber, wenn sie solche Lichter nicht haben, eine Laterne führen, welche mit einem Schie- ber von grünem Glase an der einen Seite und mit einem Schieber von rotbem Glase an der andern Seite versehen ist; diese Laternen müssen sie bei jeder An- näherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solcher Weise zeigen, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. Fischerfahrzeuge und offene Boote, welche vor Anker oder vor ihren Netzen liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen. Außerdem können Fischerfahrzeuge und offene Boote eines Flackerfeuers sich bedienen, wenn sie es für zweckmäßig halten. Vorschriften über die Anwendung von Nebelsignalen. Artikel 10. Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, müssen die nach- stehend beschriebenen Nebelsignale angewendet werden und mindestens alle fünf Minuten ertönen, nämlich: a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu bedienen, welche vor dem Schornsteine mindestens 24 Meter hoch über Deck angebracht sein muß; b) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen; e) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich einer Glocke zu bedienen. Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. Artikel 11. Wenn zwei Segelschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter Richtung einander nähern) so daß dadurch Gefahr des Zu- sammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt werden, damit sie einander an Backbordseite passiren (uogl. Art. 13a.). " 2- Art. 12.