— 478 — Artikel 12. Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß Gefahr des Zu- sammenstoßens entsteht, den Wind von verschiedenen Seiten, so muß das Schiff, welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches den Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff mit Backbordhalfen dicht am Winde liegt und das andere Schiff den Wind raum hat, muß das letztere aus dem Wege gehen. Haben aber zwei Segelschiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben vor dem Winde, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dem Wege gehen. „ Artikel 13. Wenn zwei Dampfschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt werden, damit sie einander an Backbordseite passiren (vugl. Art. 13 a.). Artikel 13a. Die vorstehenden Artikel 11. und 13. finden nur dann Anwendung, wenn zwei Schiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens ent- steht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehal- ten, frei von einander passiren können. Die gedachten beiden Artikel finden daher nur in solchen Fällen Anwen- dung, wenn zwei Schiffe grade oder beinahe grade auf einander zusteuern; mit anderen Worten, wenn bei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des andern mit den seinigen in einer graden oder beinahe graden Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe sich in solcher Stellung befindet, daß es beide Seitenlichter des andern Schiffes erblicken kann. Dagegen finden die gedachten beiden Artikel keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem andern Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des andern, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des andern gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in Sicht sind. Artikel 14. Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Artikel 15. Wenn ein Dampsschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfsschiff dem Segelschiffe aus dem Wege gehen. · Art. 16.